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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 5 Ws 10 u. 23/2000 OLG Hamm

Leitsatz:

  1. Zur günstigen Sozialprognose bei § 57 StGB
  2. Auch dann keine regelmäßige Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren, wenn noch eine Reststrafe von mindestens einem Jahr zu vollstrecken ist

Senat: 5

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Pflichtverteidiger im Vollstreckungsverfahren, Beiordnung, Ablehnung der bedingten Entlassung, Strafrest von mindestens einem Jahr

Normen: StPO 140 Abs. 2; StGB 57

Beschluss: Strafsache gegen C.T.
wegen schweren Raubes u.a., (hier: 1. sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der Aussetzung des Strafrestes, 2. Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der Beiordnung einer Pflichtverteidigerin im Vollstreckungsverfahren).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 30. Dezember 1999/5. Januar 2000 gegen den Beschluss der 4. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund vom 16. Dezember 1999 und auf seine Beschwerde vom 10. Januar 2000 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 17. Dezember 1999 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10.02.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Beschwerden werden auf Kosten des Verurteilten verworfen.

Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16. Dezember 1999 hat die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung des Restes der Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. Juli 1997 (49 a 6/97 - 28 Js 630/97) abgelehnt. Mit weiterem Beschluss vom 17. Dezember 1999 hat die Strafvollstreckungskammer es abgelehnt, dem Verurteilten eine Pflichtverteidigerin zu bestellen.

Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel (sofortige Beschwerde und Beschwerde) sind nicht begründet.

I. Im Ergebnis zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung des Restes der Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten abgelehnt. Insoweit kann dahinstehen, ob - wie die Strafvollstreckungskammer angenommen hat - nicht auszuschließen ist, dass sich der Verurteilte durch Eingehen von Mietverträgen und Bestellung von elektrischen und elektronischen Geräten "im Bereich der Vermögensdelikte" strafbar gemacht hat. Jedenfalls ist er im Rahmen der Vorbereitung einer beruflichen Betätigung nach seiner Haftentlassung hinsichtlich einer Vielzahl von Objekten nicht als Strafgefangener, der er war, aufgetreten, sondern der Wahrheit zuwider als wirtschaftlich erfolgreicher Unternehmer, der florierende Geschäfte betreibt. Dabei hat er sich zudem - ebenfalls wahrheitswidrig - einer fachlichen Qualifikation berühmt, die er nicht erworben hatte. Schon dieses unredliche Verhalten, das der Verurteilte nicht in Abrede gestellt hat, begründet durchgreifende Zweifel an einer günstigen Prognose. Diese ist gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB aber sachliche Voraussetzung für eine Reststrafenaussetzung. Eine bedingte Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug war daher abzulehnen.

II. Auch die Beiordnung einer Pflichtverteidigerin - in entsprechender Anwendung gemäß § 140 Abs. 2 StPO - hat die Strafvollstreckungskammer zu Recht abgelehnt. Diese ist hier weder wegen der Schwere der Tat noch der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage noch deswegen geboten, weil der Verurteilte sich nicht selbst verteidigen kann.

Die Sach- und Rechtslage ist denkbar einfach; der Verurteilte ist auch - wie sein Auftreten in der Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer und seine schriftlichen Eingaben belegen - ohne weiteres in der Lage, sich im Vollstreckungsverfahren selbst zu verteidigen. Soweit bei der Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Tat (auch) auf die (noch) zu verbüßende Freiheitsstrafe abzustellen sein sollte, ist nach Auffassung des Senats eine Beiordnung entgegen der von der Verteidigerin in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Schleswig (vgl. Beschluss vom 20.03.1996 - 1 Ws 89/96 - in SchlHA 1997, 153) jedenfalls nicht schon dann regelmäßig geboten, wenn noch ein Strafrest von mindestens einem Jahr zu verbüßen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.


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