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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ss OWi 403/00 OLG Hamm

Leitsatz: Zur ausreichenden Begründung einer Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, ein Beweisantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden.

Senat: 4

Gegenstand: OWi

Stichworte: Verfahrensrüge, ausreichende Begründung, Ablehnung eines Beweisantrags, Erhebung der Sachrüge, Rüge der Verletzung materiellen Rechts, inhaltliche Anforderungen

Normen: StPO 344

Beschluss: Bußgeldsache gegen N.T.,
wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Höxter vom 4. Februar 2000 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 25.04.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 79 Abs. 5 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen

Gründe:
1. Durch Urteil vom 4. Februar 2000 hat das Amtsgericht dem Betroffenen "wegen eines Verstoßes gegen die §§ 24 StVG, 41 II, 49 StVO" eine Geldbuße von DM 210 auferlegt und ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet. Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die mit dem Schriftsatz seines Verteidigers vom 27. März 2000 innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist begründet worden ist.

2. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig; die Unzulässigkeit ergibt sich aus der Begründung des Rechtsmittels.

a) Soweit - wie hier - die ungerechtfertigte Ablehnung eines Beweisantrags geltend gemacht wird, genügt die Rüge den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG nur dann, wenn der Beschwerdeführer den Inhalt seines Antrages und des Ablehnungsbeschlusses mitteilt und wenn er die Tatsachen bezeichnet, welche die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses, ergeben (vgl. Göhler, 12. Aufl. (1998), § 77 OWiG Rdnr. 8 m.w.N.).

Auch für die allgemeine Sachbeschwerde ergibt sich aus dem Gesetz ein formales Erfordernis, dessen Nichtbeachtung sie unzulässig macht. Sie muß nach §§ 344 Abs. 2 Satz 1, 345 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG wenigstens die formgültige Behauptung fehlerhafter Anwendung des materiellen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt enthalten, wenn sie für das Rechtsbeschwerdegericht Anlass sein soll, das angefochtene Urteil auf Verletzung der angewendeten materiellen Vorschriften (und der Grundrechtsnormen) zu überprüfen (vgl. BGHSt 25, 272, 275; Göhler, a.a.O., § 79 OWiG Rdnr. 27 c m.w.N.).

b) Den aufgezeigten Grundsätzen genügt die vorgelegte Rechtsmittelbegründung vom 27. März 2000 nicht.

Soweit geltend gemacht wird, "die Ablehnung des Beweisantrages gem. § 77 Abs. 2 OWiG (sei) unzulässig" gewesen, ist weder der vollständige Inhalt des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages noch der Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses mitgeteilt. Es ist dem Senat deshalb nicht möglich, anhand dieser Angaben ohne Rückgriff auf die Akten zu prüfen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt (vgl. Göhler, a.a.O., § 79 OWiG Rdnr. 27 d m.w.N.).
Da in der Begründungsschrift überdies die Sachbeschwerde nicht erhoben ist, ist die Rechtsbeschwerde im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG nicht zulässig begründet.

3. Sie war deshalb mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG zu verwerfen.


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