Aktenzeichen: 2 BL 15/97 OLG Hamm
Leitsatz: Zum Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot bei verzögerter Erstellung und Absendung der Anklage
Senat: 2
Gegenstand: Haftprüfung durch das Oberlandesgericht, BL6
Stichworte: wichtiger Grund, Beschleunigungsgebot, Stillstand der Ermittlungen für einen Monat, verzögerte Erstellung der Anklageschrift, Anklage nicht an das Gericht abgesandt, Eingang der Anklage bei Gericht nach Monaten, Verschonung, Außer-Vollzug-Setzung, In-Vollzug-Setzung, BtM
Normen: StPO 121 Abs. 1
Beschluss: Strafsache gegen M.M.
wegen Verstoßes gegen das BtM-Gesetz
(hier: Haftprüfung durch das Oberlandesgericht).
Auf die Vorlage der Doppelakten zur Haftprüfung gemäß den §§ 121, 122 StPO hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 12.02.1997 durch die Richter am Oberlandesgericht und nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, des Angeklagten und seines Verteidigers beschlossen:
Der Haftbefehl des Amtsgericht Dortmund vom 25. Juni 1996 (78 Gs 848/96) wird aufgehoben.
Gründe:
I. Der Angeklagte wurde am 24. Juni 1996 vorläufig festgenommen. Am 25. Juni 1996 erging gegen ihn der Haftbefehl des Amtsgerichts Dortmund (78 Gs 848/96). Danach befand sich der Angeklagte bis zum 2. September 1996 in Untersuchungshaft. An diesem Tag wurde er durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont (78 Gs 1099/96). Nachdem sich der Angeklagte nach Kanada abgesetzt hatte, wo er am 17. September 1996 von den Einreise- und Einwanderungsbehörde festgehalten wurde, ist der Haftbefehl vom Amtsgericht Dortmund am 18. September 1996 wieder in Vollzug gesetzt worden (79 Gs 1192/96). Nach der Rückkehr aus Kanada wurde der Angeklagte am 19. Oktober 1996 auf dem Flughafen Frankfurt erneut festgenommen und befindet sich seitdem wieder in Untersuchungshaft.
Im Haftbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 25. Juni 1996 wird den Angeklagten zur Last gelegt, am 20. und 24. Juni 1996 zweimal Handel mit BtM betrieben zu haben. Der Angeklagte soll einmal rund 50 g und einmal rund 100 g Kokain verkauft haben. Dem entspricht die inzwischen erhobene Anklage der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 28. August 1996. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Haftbefehl und die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 26. August 1996 Bezug genommen.
Das Landgericht Dortmund hat im Beschluss vom 29. Januar 1997 die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich angesehen und die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Senat zur Entscheidung über die Haftfortdauer gemäß den §§ 121, 122 StPO vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus anzuordnen.
II. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 25. Juni 1996 (76 Gs 848/96) - war entgegen dem Antrag der Generalstaatsanwalt - aufzuheben.
Zwar besteht gegen den Angeklagten dringender Tatverdacht hinsichtlich der ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts vom 25. Juni 1996 zur Last gelegten Taten, die weitgehend auch Gegenstand der Anklage vom 28. August 1996 sind. Auch ist der Haftgrund der Fluchtgefahr gem. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO gegeben.
Die besonderen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO, unter denen die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus fortdauern darf, liegen jedoch nicht vor, so dass der Haftbefehl aufzuheben war. Nach § 121 Abs. 1 StPO kommt die Fortdauer von Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nur dann in Betracht, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang oder ein anderer wichtiger Grund ein Urteil noch nicht zugelassen haben. Dazu sind von der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. u.a. BVerfGE 36, 264, 271 m.w.N.; s.a. NJW 1992, 1749 f. = StV 1991, 565; vgl. die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 121 StPO Rn. 18 ff.) strenge Grundsätze aufgestellt worden, die vorliegend nicht beachtet worden sind.
Dazu lässt sich anhand der dem Senat vorliegenden Doppelakten folgender Verfahrensgang feststellen:
Nach der vorläufigen Festnahme des Angeklagten am 24. Juni 1996 sind weitere wesentliche Ermittlungen nicht mehr geführt worden. Der Zeuge N.B. wurde noch am 24. Juni 1996 vernommen. Am gleichen Tag wurde auch die Wohnung des Angeklagten durchsucht und dieser vernommen. Am 25. Juli 1996 wurde ein Haftprüfungstermin durchgeführt, in dem der Verteidiger des Angeklagten nach Erörterung seinen Haftprüfungsantrag jedoch zurücknahm. Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat dann erst unter dem 26. August 1996 eine Anklage gegen den Angeklagten erstellt, die aber zunächst nicht an das Landgericht abgesandt wurde. Die Absendung der Anklage wurde vielmehr, nachdem der Angeklagte sich bereit erklärt hatte, für die Strafverfolgungsbehörden als Aufklärungsgehilfe in anderen BtM-Sachen tätig zu sein, zurückgestellt. Am 2. September 1996 wurde der Angeklagte dann vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont worden. Nach der erneuten Festnahme des Angeklagten am 19. Oktober 1996 hat dann die Staatsanwaltschaft die Anklage vom 26. August 1996 erst am 5. Dezember 1996 an das Landgericht Dortmund abverfügt. Wann sie dort eingegangen ist, lässt sich den dem Senat vorliegenden Doppelakten nicht entnehmen. Jedenfalls verfügte der Vorsitzende der Strafkammer am 16. Dezember 1996 die Übersetzung und anschließende Zustellung der Anklage. Dies erfolgte am 3. Januar 1997. Im Vorlagebeschluss vom 7. Januar 1997 hat die Strafkammer eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten für den 28. Februar und 11. März 1997 vorgesehen. Sie hat dann jedoch am 29. Januar 1997 das Verfahren beim Schöffengericht Dortmund eröffnet. Dort sind - wie eine telefonische Anfrage des Senats bei der Geschäftsstelle ergeben hat - die Akten inzwischen eingegangen. Das Schöffengericht hat noch keinen Termin zur Hauptverhandlung bestimmt. Vielmehr waren die Akten zunächst zur Einsichtnahme an das Landgericht Münster zur Einsichtnahme in einem dort anhängigen Verfahren gegen einen anderen Angeklagten versandt. Inzwischen befinden sich die Akten zur Klärung der Frage, ob vor dem erweiterten Schöffengericht verhandelt werden soll, erneut bei der Staatsanwaltschaft Dortmund.
Gegen diesen Verfahrensablauf ergeben sich durchgreifende Bedenken, die zur Aufhebung des gegen den Angeklagten erlassenen Haftbefehls führen. Es ist schon nicht nachvollziehbar, warum angesichts des geringen Umfangs der nach der vorläufigen Festnahme des Angeklagten noch zu tätigenden und getätigten Ermittlungen die Anklage gegen den bereits am 24. Juni 1996 vorläufig festgenommenen Angeklagten erst am 28. August 1996 erhoben worden ist. Nicht nachvollziehbar ist auch, warum die unter dem 28. August 1996 erstellte Anklage nicht sofort an das Landgericht Dortmund abgesandt worden ist. Allein der Umstand, dass der Angeklagten sich bereit erklärt hatte, als Aufklärungsgehilfe tätig zu sein, rechtfertigte das "Liegenlassen" der fertiggestellten Anklage gegen den Angeklagten, gegen den immer noch der Haftbefehl vom 25. Juni bestand, nicht. Andere Gründe sind für den Senat - jedenfalls - aus der Akte nicht zu erkennen. Zu beanstanden ist auch, dass nach der erneuten Festnahme des Angeklagten am 19. Oktober 1996 dann nicht sofort die bereits fertiggestellte Anklage an das Landgericht Dortmund abgesandt worden ist, sondern die Staatsanwaltschaft damit noch bis zum 5. Dezember 1996 gewartet hat. Auch für diese Vorgehensweise sind der Akte rechtfertigende Gründe nicht zu entnehmen. Beim Landgericht ist das Verfahren dann ebenfalls nicht mit der erforderlichen Beschleunigung geführt worden. Zwar ist die Anklage offenbar unmittelbar nach Eingang der Übersetzung zugestellt worden. Für den Senat ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass die Strafkammer im Vorlagebeschluss vom 29. Januar 1997 noch Hauptverhandlungstermine am 28. Februar und 11. März 1997 in Aussicht nimmt, dann jedoch drei Wochen später das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht eröffnet. Schließlich hat dann das Schöffengericht nicht zunächst die Frage der Verhandlung vor dem erweiterten Schöffengericht abgeklärt und die Akten erst nach Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins zur Einsichtnahme an das Landgericht Münster gesandt, sondern diese sofort dem Landgericht Münster zugesandt, wodurch sich weiterer Zeitverlust ergeben hat.
Insgesamt ist durch die bislang eingetretenen, vermeidbaren Verzögerungen der Zeitverlust so erheblich, dass angesichts der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft das staatliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung zugunsten des Freiheitsanspruchs des noch nicht verurteilten Angeklagten im Hinblick auf die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 2 Abs.2 Satz 2 GG zurücktreten muß. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass auch zur Zeit ein Termin für den Beginn der Hauptverhandlung noch nicht feststeht.
Demgemäss war der Haftbefehl aufzuheben.
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