Aktenzeichen: 2 BL 197/97 OLG Hamm
Leitsatz: Zum wichtigen Grund im Sinn von § 121 StPO.
Gericht: OLG Hamm
Senat: 2
Gegenstand: BL6
Stichworte: Fluchtgefahr, Ermittlungen im Ausland erforderlich, wichtiger Grund
Normen: StPO 112 Abs. 2 Nr. 2, StPO 121
Beschluss: Strafsache gegen W.M.,
wegen Erpressung u.a.
(hier: Haftprüfung durch das Oberlandesgericht)
Auf die Vorlage der (Haftsonder-)Akten zur Haftprüfung gemäß den §§ 121, 122 StPO hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 17.06.1997 durch die Richter am Oberlandesgericht und nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, des Beschuldigten und seiner Verteidiger beschlossen:
Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wird angeordnet.
Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.
Gründe:
I. Der Beschuldigte befindet sich nach seiner vorläufigen Festnahme am 5. Dezember 1996 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 6. Dezember 1996 (77 Gs 1945/96) seit diesem Tag in Untersuchungshaft.
Der Haftbefehl des Amtsgerichts legt dem Beschuldigten zur Last, in Dortmund und anderen Orten von August 1995 bis August 1996 zwei Erpressungen begangen zu haben, und zwar eine zum Nachteil des Herrn G. und eine zum Nachteil der luxemburgischen Vereinsbank. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatgeschehens, wird auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 6. Dezember 1996 Bezug genommen.
Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat, nachdem das Amtsgericht Dortmund im Beschluss vom 13. Mai 1997 die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich angesehen hat, durch Vermittlung der Generalstaatsanwaltschaft die Akten dem Senat zur Entscheidung über die Haftfortdauer gemäß den §§ 121, 122 StPO vorgelegt.
II. Die Fortdauer der Untersuchungshaft des Beschuldigten über sechs Monate hinaus war, entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, anzuordnen.
Es besteht gegen den Beschuldigten dringender Tatverdacht hinsichtlich der ihm im Haftbefehl vom 6. Dezember 1996 zur Last gelegten Erpressungen. Der Tatverdacht gegen den Beschuldigten ergibt sich aus den von der Polizei und der Staatsanwaltschaft durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aus den Angaben des Geschädigten G. und aus den Observationsberichten der Privatdetektive. Diese haben auch den Beschuldigten als Täter wiedererkannt.
Als Haftgrund ist der des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO gegeben. Der Beschuldigte hat wegen der ihm zur Last gelegten Taten mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Diese hohe Straferwartung stellt erfahrungsgemäß einen nicht unerheblichen Fluchtanreiz dar, der vorliegend durch andere Umstände nicht gemildert wird. Der Beschuldigte lebte zwar bis zu seiner Verhaftung mit einer Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind zusammen. Wegen der Tatumstände und der Höhe der zu erwartenden Strafe ist der Senat aber dennoch davon überzeugt, dass er sich dem Verfahren durch Flucht entziehen würde, wenn er auf freien Fuß käme. Da somit in der Person des Beschuldigten schon der Haftgrund der Fluchtgefahr besteht, brauchte der Senat nicht zu entscheiden, ob, was das Amtsgericht im Haftbefehl angenommen hat, auch der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gem. § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO gegeben ist.
Der Zweck der Untersuchungshaft war auch nicht mit weniger einschneidenden Maßnahmen nach § 116 StPO zu erreichen. Insbesondere konnte der bestehende Fluchtanreiz nicht durch eine Kaution ausgeräumt oder gemildert werden.
Es steht die bisher gegen den Beschuldigten vollzogene Untersuchungshaft auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des Tatvorwurfs und der im Fall der Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe.
Die besonderen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO, unter denen die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus fortdauern darf, sind ebenfalls gegeben, da wichtige Gründe ein Urteil bislang noch nicht zugelassen haben und die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Nach der vorläufigen Festnahme des Beschuldigten sind die weiteren Ermittlungen zügig geführt worden. Das gilt insbesondere für die Veranlassung der in Luxemburg erforderlichen Ermittlungen, die schon unter dem 13. Dezember 1996 beantragt worden sind. Inzwischen liegen sämtliche Ergebnisse der umfangreichen Ermittlungen vor, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Staatsanwaltschaft nun nach Auswertung der aus Luxemburg eingegangenen Unterlagen ohne Verzögerung Anklage erheben wird. Nach allem sind vermeidbare Fehler und Versäumnisse der Justizbehörden nicht festzustellen, vielmehr haben wichtige Gründe i.S. des § 121 Abs. 1 StPO den Erlass eines Urteils bisher noch nicht zugelassen, so dass der sich aus Art. 2 Abs. 2 GG ergebende Beschleunigungsgrundsatz ausreichend berücksichtigt ist.
III. Die Nebenentscheidung beruht auf § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO.
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