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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 BL 426/97 OLG Hamm

Leitsatz: Für eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft im Haftprüfungsverfahren beim OLG gem. §§ 121, 122 StPO ist, wenn die Akten dem OLG rechtzeitig zur Haftprüfung vorgelegt werden, dann kein Raum (mehr), wenn noch vor Ablauf der dem Beschuldigten und seinem Verteidiger eingeräumten Frist zur Stellungnahme zum Antrag der Generalstaatsanwalt die Hauptverhandlung begonnen hat. Denn während der Stellungnahmefrist ruht der Lauf der Sechsmonatsfrist entsprechend § 121 Abs. 3 S. 1 StPO.

Gericht: OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: Haftprüfung durch das Oberlandesgericht, BL6

Stichworte: Entscheidung nicht veranlasst, keine Entscheidung, Hauptverhandlung, Stellungnahmefrist zum Antrag der GStA, Hemmung, rechtliches Gehör

Normen: StPO 121 Abs. 3 Satz 1 StPO, StPO 121 Abs. 3 Satz 2 analog

Fundstelle: ZAP EN-Nr. 223/98, wistra 1998, 198

Beschluss: Strafsache gegen G.H.
wegen Steuerhinterziehung u.a.
(hier: Haftprüfung durch das Oberlandesgericht).

Auf die Vorlage der (Doppel-)Akten zur Haftprüfung gemäß den §§ 121, 122 StPO hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 08.01.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, des Angeklagten und seines Verteidigers beschlossen:

Eine Sachentscheidung des Senats über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist im vorliegenden Haftprüfungsverfahren zur Zeit nicht veranlasst.

Gründe:
I. Der Angeklagte, dem von der Staatsanwaltschaft Dortmund in der Anklage vom 17. November 1997 Steuerhinterziehung durch umfangreichen Handel mit nicht verzollten Zigaretten Last gelegt wird, befindet sich nach seiner vorläufigen Festnahme am 24. Mai 1997 seit dem 25. Mai 1997 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom gleichen Tag (77 Gs 743/97) ununterbrochen in dieser Sache in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl war zunächst neu gefasst durch den Beschluss der Strafkammer vom 28. Juli 1997 und ist inzwischen durch Beschluss der Strafkammer vom 12. Dezember 1997 an die Anklage vom 17. November 1997 angepasst worden.

Mit ihrer am 25. November 1997 beim Oberlandesgericht eingegangenen Stellungnahme vom 24. November 1997 hat die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, Haftfortdauer über sechs Monate hinaus zu beschließen. Dieser Antrag ist dem Angeklagten und seinem Verteidiger mit Verfügung vom 26. November 1997 zur eventuellen Stellungnahme binnen einer Woche zugeleitet worden. Diese Verfügung wurde am 28. November 1997 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 1997, der am 8. Dezember 1997 beim Senat einging, hat der Verteidiger des Angeklagten um stillschweigende Fristverlängerung bis zum 8. Dezember 1997 gebeten. Der Senat hat die Sache am 4. Dezember 1997 vorberaten. Diese Beratung hat zu der Verfügung vom 4. Dezember 1997 und zur Ergänzung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 24. November 1997 durch Schreiben vom 11. Dezember 1997 geführt, das am gleichen Tag beim Senat eingegangen ist. Durch nach Beratung ergangene Verfügung vom 12. Dezember 1997 hat der Senat diese Ergänzung dem Verteidiger des Angeklagten zur weiteren eventuellen Stellungnahme binnen einer Woche zugeleitet. Er hat außerdem eine Kopie des Schriftsatzes des Verteidigers vom 8. Dezember 1997, in dem dieser gegen die von der Strafkammer vorgenommene Terminierung der Hauptverhandlungstermine Einwände erhoben hatte, der Strafkammer zur Stellungnahme zugeleitet. Die Verfügung vom 12. Dezember 1997 ist beim Verteidiger am 16. Dezember 1997 eingegangen. Die Strafkammer hat mit Verfügung vom 22. Dezember 1997 - nach Verkündung des am 12. Dezember 1997 neu gefassten Haftbefehls am 19. Dezember 1997 - zum Schriftsatz des Verteidigers vom 8. Dezember 1997 Stellung genommen. Diese Stellungnahme ist dann dem Verteidiger noch mit Verfügung vom 23. Dezember 1997 zur eventuellen weiteren Stellungnahme binnen einer Woche zugestellt worden. Da diese Verfügung - wie eine telefonische Anfrage des Senats am 5. Januar 1998 ergeben hat - beim Verteidiger nicht eingegangen war, ist sie durch Telefax am 5. Januar 1998 mit einer Stellungnahmefrist bis zum 8. Januar 1998 erneut an den Verteidiger abgesandt worden.

Inzwischen hat am 30. Dezember 1997 - wie geplant - die Hauptverhandlung begonnen und wird bis zum 12. März 1998 an insgesamt 10 Hauptverhandlungstagen fortgesetzt.

II. Bei dieser Sachlage ist eine Entscheidung des Senats gem. den §§ 121, 122 StPO im vorliegenden Haftprüfungsverfahren zur Zeit nicht veranlasst. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass für eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft dann kein Raum (mehr) ist, wenn noch vor Ablauf der dem Beschuldigten und seinem Verteidiger eingeräumten Frist zur Stellungnahme zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die Untersuchungshaft fortdauern zu lassen, während welcher der Lauf der Sechsmonatsfrist ruht, die Hauptverhandlung begonnen hat (vgl. u.a. Beschlüsse vom 23. September 1993 - 2 BL 355/93, vom 27. April 1993 - 2 BL 129/93 und zuletzt u.a. vom 22. Januar 1997 - 2 BL 10/97; vom 19. Juni 1997 - 2 BL 201/97 und vom 14. August 1997 - 2 BL 283/97; siehe auch den Beschluss des BGH bei Schmidt MDR 1988, 357). An dieser Rechtsprechung, die auf der Annahme beruht, dass die Frist des § 121 Abs. 2 StPO während der Dauer der Hauptverhandlung entsprechend § 121 Abs. 3 Satz 1 StPO gehemmt ist (so offenbar auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 121 StPO Rn. 30), hält der Senat fest.

Ob darüber hinaus die Prüfungskompetenz des Oberlandesgerichts im Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121, 122 StPO in jedem Fall, also auch, wenn die Akten dem Oberlandesgericht nicht rechtzeitig vor Ablauf der Frist des § 121 Abs. 2 StPO vorgelegt worden sind, mit dem Beginn der Hauptverhandlung endet, kann dahinstehen (so aber OLG Düsseldorf NStZ 1992, 402 mit zustimmenden Anmerkung Keller NStZ 1992, 604). Der Senat weist dazu nur daraufhin, dass diese Auffassung mit dem Wortlaut der §§ 121, 122 StPO nicht vereinbar sein dürfte. Die Frage bedarf jedoch, wenn die Akten dem Oberlandesgericht rechtzeitig innerhalb der Frist des § 121 Abs. 2 StPO vorgelegt worden sind und vor Ablauf der Frist zur Stellungnahme mit der Hauptverhandlung begonnen worden ist, keiner abschließenden Entscheidung, da in diesem Fall § 121 Abs. 3 Satz 2 StPO entsprechend angewendet werden kann (vgl. die o.a. Senatsbeschlüsse). Vorliegend hat der Senat dem Angeklagten und seinem Verteidiger gem. § 122 Abs. 2 Satz 1 StPO durch die o.a. Verfügungen rechtliches Gehör zur Frage der Haftfortdauer gewährt; vor Ablauf der gewährten Frist hat nun am 30. Dezember 1997 die Hauptverhandlung begonnen.

Es ist nach Auffassung des Senats ohne Belang, dass die zunächst gesetzte Frist von einer Woche, die am 5. Dezember 1997 ablief, mehrfach verlängert werden musste und erst heute abgelaufen ist. Denn sämtliche weitere eingeräumte Stellungnahmefristen, die teilweise durch die vom Angeklagten bzw. seinem Verteidiger erhobenen Einwände veranlasst worden sind, dienten der (weiteren) Gewährung rechtlichen Gehörs zu der von der Generalstaatsanwaltschaft bejahten und vom Angeklagten/seinem Verteidiger verneinten Frage der Haftfortdauer. Damit greift der der entsprechenden Anwendung von § 121 Abs. 3 Satz 2 StPO zugrundeliegende Rechtsgedanke, dass nämlich das Oberlandesgericht nicht mehr entscheiden muß, wenn vor Ablauf der Frist die Hauptverhandlung begonnen hat.
Der Senat weist daraufhin, dass nach seiner Auffassung der Angeklagte durch die nicht mehr erfolgende Entscheidung des Senats nicht belastet wird. Das OLG Düsseldorf (a.a.O.) und auch Keller (a.a.O.) weisen zutreffend darauf hin, dass während des Laufs der Hauptverhandlung dem Angeklagten andere ausreichende Maßnahmen nach den §§ 117, 120 StPO zur Verfügung stehen, um eine Überprüfung der (weiteren) Haftfortdauer zu erreichen. Sollte die Hauptverhandlung allerdings nicht durch Urteil abgeschlossen werden und der Angeklagte dann nicht aus der Untersuchungshaft entlassen werden, sind die Akten im Fall einer Aussetzung der Hauptverhandlung unverzüglich dem Oberlandesgericht - erneut - vorzulegen (§ 121 Abs. 3 Satz 3 StPO).


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