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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 286/99 OLG Hamm

Leitsatz: Mit einer Postlaufzeit von zwei Tagen für die Beförderung eines Briefes von Wuppertal nach Bochum muss nicht gerechnet werden.

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, von Amts wegen, Postlaufzeit von zwei Tagen, 2 Tage, rechtliches Gehör, Widerrufsantrag, Zustellung an falsche Anschrift, fehlendes rechtliches Gehör

Normen: StPO 44, StPO 45, StPO 453 Abs. 1 Satz 2

Beschluss: Strafsache gegen B.S.,
wegen Körperverletzung u.a.
(hier: Sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 13. August 1999 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 23. Juli 1999 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 5. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Dem Verurteilten wird von Amts wegen auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 23. Juli 1999 gewährt.

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.

Gründe:
I. Die Strafvollstreckungskammer hat durch den angefochtenen Beschluss die dem Verurteilten durch Urteil des Amtsgerichts Remscheid vom 2. November 1994 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Hiergegen hat der Verurteilte nach Zustellung des Beschlusses am 10. August 1999 mit Schreiben vom 13. August 1999, das am 16. August 1999 zur Postbeförderung gegeben worden ist, sofortige Beschwerde eingelegt. Diese ist erst am 18. August 1999 beim Landgericht eingegangen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II. Dem Angeklagten war wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 23. Juli 1999 - entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft - von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dem Verurteilten kann nämlich wegen des verspäteten Eingangs der sofortigen Beschwerde ein Vorwurf im Sinn der §§ 44 ff. StPO nicht gemacht werden. Er hat die sofortige Beschwerde am 16. August 1999, also rechtzeitig, zur Postbeförderung gegeben und konnte - bei normaler Postlaufzeit - damit rechnen, dass diese fristgemäß am nächsten Tag beim Landgericht Bochum eingehen würde. Mit einer Postlaufzeit von zwei Tagen für die Beförderung eines Briefes von Wuppertal nach Bochum konnte und musste er nicht rechnen. Damit war dem Verurteilten von Amts wegen Wiedereinsetzung zu gewähren war.

III. Die somit zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Sie war aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zu verwerfen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Verurteilten der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme nicht in der Justizvollzugsanstalt sondern unter seiner Privatanschrift zugestellt worden ist. Selbst wenn dem Verurteilten nämlich der Antrag nicht zugegangen sein sollte - worauf er sich nicht beruft - und dadurch ihm vor Widerruf nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden wäre, würde das nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen. Denn abgesehen davon, dass dem Verurteilten nunmehr im Beschwerdeverfahren ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden ist, wäre angesichts der Schwere der Tat, die das Landgericht zum Anlass für den Widerruf genommen hat, jede andere Entscheidung als der Widerruf der Bewährung nicht vorstellbar.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, 7 StPO


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