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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 204/99 OLG Hamm

Leitsatz: Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Die Unterzeichnung ist jedoch nur dann wirksam, wenn der Rechtsanwalt durch die eigenhändige Unterzeichnung zu erkennen gibt, dass er die Sache geprüft und im Rahmen seiner Berufspflichten die Verantwortung übernommen hat.

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde, Klageerzwingungsverfahren

Stichworte: Klageerzwingungsverfahren, Unzulässigkeit, Unterzeichnung durch Rechtsanwalt, Übernahme der Verantwortung, Zweifel daran

Normen: StPO 172 Abs. 3 Satz 2

Beschluss: Ermittlungsverfahren (Klageerzwingungsverfahren) gegen L.M.,
wegen Betruges u.a.,
(hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 S. 1 StPO),
Antragstellerin: E.D., vertreten durch Rechtsanwalt L.

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 29. Juni 1999 auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 S. 1 StPO gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 8. Juni 1999 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 23.07.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Regul, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Amtsgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts beschlossen:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe:
Die Antragstellerin bezichtigt den Beschuldigten, sich eines Betruges und anderer Delikte schuldig gemacht zu haben.

Die Staatsanwaltschaft Bochum hat das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, die gegen diesen Bescheid eingelegte Beschwerde hat der Generalstaatsanwalt mit Bescheid vom 8. Juni 1999 zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Dieser Antrag ist bereits deshalb unzulässig, weil er nicht dem Formerfordernis des § 172 Abs. 3 S. 2 StPO entspricht.

Nach dieser Bestimmung muß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Die Unterzeichnung ist jedoch nur dann wirksam, wenn der Rechtsanwalt durch die eigenhändige Unterzeichnung zu erkennen gibt, dass er die Sache geprüft und im Rahmen seiner Berufspflichten die Verantwortung übernommen hat. Er muß die Tatsachen und Rechtsmeinungen selbst vortragen und, soweit er sich dabei auf Mitteilungen seines Mandanten berufen hat, sich dessen Behauptungen zu eigen machen. Nur damit ist der Zweckbestimmung des § 172 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 1 StPO genügt, der unsachliche und offenbar unbegründete Anträge von den Gerichten fernhalten will. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt in den Beschlüssen 2 Ws 563/98 vom 14. Dezember 1998 und 2 Ws 58/99 vom 15. Februar 1999), dass, "wenn sich aus einem Zusatz oder sonstigen Umständen ergibt, dass es an diesen Voraussetzungen ganz oder teilweise fehlt oder dass jedenfalls zweifelhaft ist, ob sie erfüllt sind, die Unterschrift unwirksam und der Antrag unzulässig ist." (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf VRS 91, 182; NJW 1990, 1002; JMBl NW 1988, 22; OLG München, NStZ 1984, 281; OLG Karlsruhe, Die Justiz 1980, 207; KK-Wache/Schmidt, StPO, 4. Aufl., § 172 Rdnr. 33; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 172 Rdnr. 33 jeweils m.w.N.).

Eine sachliche Überprüfung des Rechtsanwalts setzt hierbei nicht nur dessen Kenntnis des Antragsinhalts und dessen Billigung voraus, sondern dies ist erst dann gegeben, wenn er erkennbar an dem Antragsvorbringen mindestens maßgeblich gestaltend mitgewirkt, wenn schon nicht dieses gänzlich selbst erarbeitet hat (vgl. OLG Düsseldorf JMBl 1988, 22; OLG München, a.a.O.; für den vergleichbaren Fall der Unterzeichnung eines Wiederaufnahmeantrages - § 366 Abs. 2 StPO - vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juni 1997 in 2 Ws 65 u. 66/97 unter Hinweis auf BGH NStZ 1984, 563 und OLG Hamm NStZ 1988, 571).

Der vorliegende Klageerzwingungsantrag wird diesem Erfordernis nicht gerecht.

Die Antragsschrift ist von der Antragstellerin ersichtlich selbst verfasst worden. Dies ergibt sich zum einen aus der äußeren Form des Antrages, der als Briefkopf den Namen und die Anschrift der Antragstellerin trägt, der Prozessbevollmächtigte hat seinen Namen mit anderem Schrifttyp unter diesen Briefkopf gesetzt. Auch aus den in der Antragsschrift gewählten Formulierungen "Ich erstattete am 30. Januar 1999 Anzeige ...; die von uns, meinem Mann und mir ..." lässt sich nur der Schluss ziehen, dass Verfasserin der Antragsschrift die Antragstellerin selbst ist. Diese Annahme findet eine weitere Bestätigung durch das von der Antragstellerin gesondert eingereichte Schreiben vom 8. Juli 1999. Dieses offensichtlich mit derselben Schreibmaschine gefertigte und von ihr selbst unterzeichnete Schreiben enthält die Formulierung "Als letztem Nachgang zu meinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ...".

Darüber hinaus entspricht der Antrag in keiner Weise den inhaltlichen Anforderungen des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO.

Er enthält keine aus sich heraus verständliche und nachvollziehbare Schilderung des Sachverhalts, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen und damit dem Senat die Prüfung der Frage, ob die Staatsanwaltschaft mit ihrer Einstellung des Ermittlungsverfahrens das Legalitätsprinzip verletzt hat, ermöglichen würde. Vielmehr trägt die Antragstellerin - in Widerspruch zu ihrem Begehren - vor, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren zu Recht eingestellt habe, also gerade nicht das Legalitätsprinzip verletzt habe.

Nach alledem war der Antrag als unzulässig zu verwerfen.


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