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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ss OWi 1324/99 OLG Hamm

Leitsatz: Den Betroffenen trifft eigenes Verschulden an einer Fristversäumung, wenn er es unterlässt, seine Verteidiger von der Tatsache und vom Zeitpunkt der zulässig richterlich angeordneten Urteilszustellung an ihn unterrichten.

Senat: 4

Gegenstand: OWi

Stichworte: Verwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG, Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, Wiedereinsetzung, Mitteilung des Zeitpunktes des Wegfalls des Hindernisses, Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages, eigenes Verschulden wegen fehlender Mitteilung des Datums der Zustellung an Verteidiger, Zustellung an Betroffenen trotz Bevollmächtigung eines Verteidigers

Normen: OWiG 74 Abs. 2; StPO 346 Abs. 2; StPO 45; StPO 44; StPO 145 a Abs. 3 Satz 2

Beschluss: Bußgeldsache gegen A.M.
wegen Nichteinhaltens des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug
(hier: Anträge auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand).

Auf den Antrag des Betroffenen vom 24. November 1999 auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tecklenburg vom 10. November 1999 sowie auf den Antrag des Betroffenen vom 21. September 1999 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Zulassungsantrags gegen das Urteil des Amtsgerichts Tecklenburg vom 1. September 1999 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 07.01.2000 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 2 Nr. 2 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Anträge des Betroffenen werden verworfen.

Gründe:
I. Durch Bußgeldbescheid vom 21. April 1999 setzte der Kreis Steinfurt gegen den Betroffenen wegen einer am 19. Januar 1999 um 12. 15 Uhr auf der Bundesautobahn A 1 in Lengerich, Fahrtrichtung Dortmund, begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit des Unterschreitens des erforderlichen Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug eine Geldbuße von DM 225 fest. Mit Urteil vom 1. September 1999 verwarf das Amtsgericht Tecklenburg den Einspruch des Betroffenen gemäß § 74 Abs. 2 OWiG. Entsprechend der richterlichen Zustellungsanordnung ist diesem das Urteil durch Niederlegung bei der Postagentur Waldenburg am 9. September 1999 zugestellt worden.

Mit Schriftsätzen vom 21. September 1999 hat ein Verteidiger des Betroffenen Rechtsbeschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragt. Zur Begründung ist ausgeführt, die Säumnis beruhe ausschließlich auf einem Kanzleiversehen. In dem von einer zuverlässigen Angestellten geführten Fristenkalender sei die Frist nicht notiert worden.
Durch Beschluss vom 10. November 1999 hat das Amtsgericht Tecklenburg den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde des Betroffenen wegen Versäumung der Rechtsmitteleinlegungsfrist als unzulässig verworfen.

Mit dem rechtzeitig bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 24. November 1999 hat ein Verteidiger des Betroffenen die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts beantragt und gemeint, das Amtsgericht Tecklenburg sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Betroffene einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt habe; das Urteil vom 1. September 1999 sei gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 4 OWiG rechtsbeschwerdefähig.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sowie den Beschluss des Amtsgerichts Tecklenburg vom 10. November 1999 und den Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts für gegenstandslos zu erklären.

II. Der gemäß § 346 Abs. 2 StPO i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 2 OWiG statthafte Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

1. Zu Recht ist der Amtsrichter im Verwerfungsbeschluss vom 10. November 1999 davon ausgegangen, dass die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil vom 1. September 1999 der Zulassung bedurft hat (vgl. §§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 80 OWiG).
Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde hätte ein Urteil des Amtsgerichts vorausgesetzt, mit dem der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid als unzulässig verworfen worden wäre. Als unzulässig wird ein solcher Einspruch verworfen, wenn er nicht rechtzeitig oder in rechter Form eingelegt worden ist (vgl. § 70 Abs. 1 OWiG). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor.

Das Amtsgericht Tecklenburg hat am 1. September 1999 den (zulässigen) Einspruch des Betroffenen gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil dieser ohne Entschuldigung zum Hauptverhandlungstermin nicht erschienen ist. Eine ausdehnende Auslegung und Anwendung der Vorschrift des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 OWiG auf den vorliegenden Sachverhalt kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht (vgl. Göhler, 12. Aufl. (1998), § 74 OWiG Rdnr. 48; § 79 OWiG Rdnr. 11 m.w.N.).

2. Der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts hätte nur dann Erfolg haben können, wenn der Zulassungsantrag des Betroffenen entgegen dem Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts Tecklenburg vom 10. November 1999 bis zum Ablauf der Einlegungsfrist dem Gericht vorgelegen hätte. Das ist nicht der Fall gewesen; davon geht auch die Verteidigung aus.

Mit der Niederlegung bei der Postagentur Waldenburg am 9. September 1999 ist das Urteil des Amtsgerichts Tecklenburg vom 1. September 1999 rechtsgültig zugestellt worden (§ 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG, § 182 ZPO; vgl. Göhler, a.a.O., § 74 OWiG Rdnr. 42). Mit dieser Zustellung ist die gerichtliche Entscheidung dem Betroffenen wirksam zugegangen, unabhängig davon, wann er von der Zustellung tatsächlich Kenntnis erlangt hat (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, 44. Aufl. (1999), § 37 StPO Rdnr. 6, 17 m.w.N.). Gemäß § 341 Abs. 1, 2 StPO i.V.m. §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG war der Zulassungsantrag binnen einer Woche nach Zustellung des Urteils (vgl. § 79 Abs. 4 OWiG) bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten worden ist. Nach wirksamer Zustellung des Urteils am 9. September 1999 hätte der Betroffene somit spätestens bis zum 16. September 1999 (Eingang beim Amtsgericht Tecklenburg) den Zulassungsantrag anbringen müssen. Tatsächlich ist die Rechtsmittelschrift erst am 21. September 1999 - mithin nach Ablauf der Wochenfrist - bei Gericht eingegangen.

Der Verwerfungsbeschluss vom 10. November 1999 entspricht deshalb der Sach- und Rechtslage.

III. Das Wiedereinsetzungsbegehren des Betroffenen bleibt ohne Erfolg.

1. Der Antrag vom 21. September 1999 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Zulassungsantrages ist unzulässig.

Die Antragsbegründung enthält nicht alle notwendigen Angaben. Zu ihnen gehört u.a. auch die Mitteilung des Zeitpunkts, in dem das Hindernis, das der Vornahme der Prozesshandlung entgegengestanden hat, weggefallen ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 45 StPO Rdnr. 5 m.w.N.). Im vorliegenden Fall bestand das Hindernis in der Unkenntnis des Betroffenen davon, dass seine Verteidiger den Zulassungsantrag nicht fristgerecht einreichen würden. Wann der Betroffene davon - evtl. durch die der Urteilsausfertigung beigefügte Rechtsmittelbelehrung - Kenntnis erhalten hat, wird in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages nicht mitgeteilt. Da der Zeitpunkt der Kenntnis des Betroffenen auch sonst nicht allgemeinkundig oder aktenkundig ist, bleibt offen, ob die Frist des § 45 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs überhaupt gewahrt ist (vgl. BGH NStZ 1987, 217).

2. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Wiedereinsetzungsbegehren in der Sache unbegründet ist.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist kann nach § 44 StPO nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ohne Verschulden verhindert gewesen ist, die Frist einzuhalten. Maßgeblich ist die diesem mögliche und zumutbare Sorgfalt. Verschulden des Verteidigers, der die Frist versäumt, ist dem Betroffenen nicht zuzurechnen (vgl. BVerfG NJW 1994, 1856). Das gilt jedoch nur dann, wenn der Antragsteller nicht durch eigenes Verschulden zur Versäumung der Frist beigetragen hat (BGHSt 25, 89, 92). Ein solches Mitverschulden liegt hier darin, dass es der Betroffene erkennbar unterlassen hat, seine Verteidiger von der Tatsache und vom Zeitpunkt der richterlich angeordneten Urteilszustellung an ihn am 9. September 1999 zu unterrichten.

Hat er die ihm zugestellte Gerichtspost nicht abgeholt, ist ihm diese Nachlässigkeit anzulasten. Anderenfalls hat er sich bei sorgfältiger Wahrnehmung seiner Interessen über den Inhalt der - der Urteilsausfertigung beiliegenden - Rechtsmittelbelehrung Kenntnis verschaffen müssen. Hat sich ihm daraus die Bedeutung der erfolgten Zustellung für den Fristbeginn erschlossen, wusste er, dass die Einhaltung der einwöchigen Rechtsmitteleinlegungsfrist davon abhing, dass er seinen Verteidigern den nur ihm bekannten Zeitpunkt der Urteilszustellung mitteilte. Sind bei ihm trotz der Rechtsmittelbelehrung - aus welchen Gründen auch immer - Zweifel an der Bedeutung der Urteilszustellung verblieben, ist ihm wiederum seine Untätigkeit anzulasten. Eine Rücksprache mit seinen Verteidigern hätte die Rechtslage und damit die Notwendigkeit verdeutlicht, die Verteidiger vom Zeitpunkt der Urteilszustellung an ihn zu unterrichten.

Da weder vorgetragen, noch gar glaubhaft gemacht ist, dass der Antragsteller zur Fristwahrung etwas unternommen hat, scheidet die von ihm erstrebte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Zulassungsantrages aus.

Vorsorglich sei erwähnt, dass die richterliche Zustellungsanordnung an den Betroffenen rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Bevollmächtigung von fünf Verteidigern im Bußgeldverfahren steht nicht im Einklang mit dem Gesetz (vgl. § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG). Aber selbst wenn die Bevollmächtigung ordnungsgemäß erfolgt, begründet § 145 a Abs. 1 StPO für den gewählten Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, nur eine Ermächtigung, Zustellungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen, nicht jedoch eine Verpflichtung des Gerichts, nur an diesen zuzustellen. § 145 a Abs. 3 Satz 2 StPO geht ersichtlich von der Möglichkeit und damit auch von der grundsätzlichen Wirksamkeit einer an den Betroffenen selbst bewirkten Zustellung aus (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 145 StPO Rdnr. 6 m.w.N.).

IV. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht.

Bezüglich des Antrags auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist eine Kostenentscheidung nicht angezeigt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 346 StPO Rdnr. 12).
Die Kosten der abgelehnte Wiedereinsetzung gehören zu den Verfahrenskosten, mit denen der Antragsteller schon belastet ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 473 StPO Rdnr. 38).


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