Aktenzeichen: 2 Ws 576/98 OLG Hamm
Leitsatz: Auch wenn eine Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO ggf. nicht berechtigt war, eröffnet dieser Umstand nicht - entgegen § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO - das Klageerzwingungsverfahren.
Senat: 2
Gegenstand: Beschwerde, Klageerzwingungsverfahren
Stichworte: Klageerzwingungsverfahren, nicht berechtigte Einstellung nach § 153 StPO, Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, Unzulässigkeit
Normen: StPO 172 Abs. 2 Satz 3; StPO 153
Beschluss: In dem Ermittlungsverfahren gegen H.S.,
wegen Betruges
(hier: Antrag der Frau Dr. S. auf gerichtliche Entscheidung gem. § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Auf den Antrag vom 1. Dezember 1998 auf gerichtliche Entscheidung gem. § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts vom 28. Oktober 1998 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 29.01.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts beschlossen:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Antragstellerin hat gegen den Beschuldigten im Zusammenhang mit der Erteilung eines Auftrags für eine Werbefläche auf einem City Mobil Strafanzeige wegen Betruges erstattet. Sie wirft dem Beschuldigte vor, in das schriftliche Auftragsformular einen höheren als den mündlich vereinbarten Preis eingesetzt zu haben. Das Ermittlungsverfahren ist von der Staatsanwaltschaft Münster eingestellt worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat der Generalstaatsanwalt mit Bescheid vom 28. Oktober 1998 zurückgewiesen. Der Antragsteller beantragt nunmehr dagegen die gerichtliche Entscheidung.
Der Generalstaatsanwalt hat beantragt, den Antrag als unbegründet zu verwerfen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war zu verwerfen, und zwar als unzulässig. Dahinstehen kann, ob der Antrag den nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO an einen Klageerzwingungsantrag zu stellenden Anforderungen entspricht. Der Antrag ist nach § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO auf jeden Fall deshalb unzulässig, weil die Staatsanwaltschaft das Verfahren durch Verfügung vom 29. Juli 1998 nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt hat. Soweit die Antragstellerin dazu meint, in Wirklichkeit habe es sich um eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO gehandelt, so dass das Klageerzwingungsverfahren zulässig sei, geht dieser Einwand fehl. Aus dem Bescheid der Staatsanwaltschaft vom 29. Juli 1998 folgt eindeutig, dass das Verfahren eingestellt worden ist, "da ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht", was teilweise dem Gesetzestext des im Bescheid auch genannten § 153 Abs. 1 StPO entspricht. Auch die Formulierung: "Auf eine Weiterverfolgung mit strafgerichtlichen Mitteln konnte daher verzichtet werden. Das Amtsgericht in Steinfurt hat der Einstellung zugestimmt." zeigt, dass das Verfahren nach § 153 Abs. 1 StPO und nicht - wie die Antragstellerin meint - nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Die im Bescheid darüber hinaus enthaltenen Ausführungen zur Beweislage sind nur zusätzliche Argumente für die von der Staatsanwaltschaft verfügte Einstellung, der zuvor das Amtsgericht zugestimmt hatte. Die Einholung der Zustimmung wäre, wenn nicht beabsichtigt gewesen wäre, das Verfahren nach § 153 Abs. 1 StPO einzustellen, zudem überflüssig gewesen.
Da somit das Verfahren von der Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden ist, war der Klageerzwingungsantrag unzulässig.
Dahinstehen kann, ob die Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO berechtigt war. Denn selbst wenn das nicht der Fall gewesen sein sollte, eröffnet dieser Umstand der Antragstellerin nicht - entgegen § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO - das Klageerzwingungsverfahren. Dieses hat nämlich nicht die Aufgabe, die an sich unanfechtbare Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO zu überprüfen.
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