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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss OWi 43/98 OLG Hamm

Leitsatz: Weiß der Betroffene nach den tatrichterlichen Feststellungen, dass er sich auf einer innerörtlichen Straße befindet und überschreitet er dort die zulässige Höchstgeschwindigkeit um fast das Doppelte überschritten, bedarf die Feststellung des Tatrichters, der Betroffene habe lediglich gewusst, dass er "etwas schneller als zulässig war" und sein Vorsatz habe sich "nur auf eine leichte Geschwindigkeitsüberschreitung" beschränkt, näherer Begründung.

Senat: 3

Gegenstand: OWi

Stichworte: erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts, Vorsatz, Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination, lückenhafte Feststellungen

Normen: StVO 3, StPO 267

Beschluss: Bußgeldsache gegen B.D.
wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 15.09.1997 gegen das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 03.09.1997 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 03.03.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Herford zurückverwiesen.

Gründe: I. Das Amtsgericht Herford hat den Betroffenen durch Urteil vom 03.09.1997 wegen einer vorsätzlich begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit nach den §§ 24 Abs. 2 StVG, §§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO zu einer Geldbuße von 750,- DM verurteilt, von der Verhängung eines Fahrverbotes jedoch abgesehen. Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld mit der Sachrüge.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrundeliegenden Feststellungen sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung des Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 24 Abs. 2 StVG, 3 Abs. 3 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zu der Rechtsbeschwerde folgendes ausgeführt:

"Das Amtsgericht hat es vorliegend unterlassen, Feststellungen dazu zu treffen, welches konkrete Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung noch von dem zumindest bedingten Vorsatz des Betroffenen umfasst war. Ohne eine solche Feststellung kann aber der Unrechtsgehalt der Tat, der entscheidend auch durch das Ausmaß der vorsätzlich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung mitbestimmt wird, nicht sicher festgestellt werden. Damit ist auch die Prüfung des Rechtsfolgenausspruches auf der Grundlage der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen unmöglich, da die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs hinreichend genaue Feststellungen zum Unrechtsgehalt der Tat verlangt (zu vgl. OLG Saarbrücken, NStZ 1997, 149; OLG Düsseldorf, NStZ 1992, 298 f; KK-Ruß, StPO, 3. Aufl., § 318 Rdnr. 7; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 318 Rdnr. 17 m.w.N.).

Die fehlenden Feststellungen dazu, welche Geschwindigkeitsüberschreitung noch vom Vorsatz des Betroffenen umfasst war, lassen sich zudem auch nicht von dem Schuldspruch wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung trennen. Das konkrete Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung gibt der Tat nämlich in dem oben dargestellten Sinn ihr besonderes Gepräge und dient unmittelbar der Beschreibung des Tatgeschehens im Sinne eines einheitlichen geschichtlichen Vorgangs. Die dem Betroffenen in diesem Verfahren zur Last gelegte Geschwindigkeitsfahrt bildet ein geschlossenes Ganzes, das den Unwertgehalt der Tat bestimmt und des weiteren den Umstand erfasst, welche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit noch von dem Vorsatz des Betroffenen umfasst war und in welchem Umfang er insoweit fahrlässig gehandelt haben könnte.

Die Feststellungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch sind zumindest insoweit lückenhaft, als sie nicht erkennen lassen, aufgrund welcher Umstände das Amtsgericht zu der Annahme gelangt ist, der Betroffene habe die Geschwindigkeitsüberschreitung zumindest teilweise fahrlässig begangen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts wusste der Betroffene, dass er sich auf einer innerörtlichen Straße befand. Weiterhin hatte er nach den dortigen Feststellungen die zulässige Höchstgeschwindigkeit um fast das Doppelte überschritten. Angesichts dieser vom Amtsgericht selbst festgestellten Umstände hätte aber die Feststellung des Tatrichters, der Betroffene habe lediglich gewusst, dass er "etwas schneller als zulässig war" und sein Vorsatz habe sich "nur auf eine leichte Geschwindigkeitsüberschreitung" beschränkt, näherer Begründung bedurft, da sämtliche vom Amtsgericht insoweit konkret festgestellten Umstände zu der Annahme einer insgesamt zumindest bedingt vorsätzlich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung drängten. Die Schlussfolgerung des Amtsgerichts, der Betroffene habe gleichwohl zumindest teilweise nur fahrlässig gehandelt, entfernt sich bei dieser Sachlage so sehr von einer festen Tatsachengrundlage, - die hinsichtlich der Annahme einer Fahrlässigkeitstat genau genommen gar nicht erkennbar ist -, dass sie letztlich eine bloße Vermutung darstellt."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an und macht sie zur Grundlage seiner Entscheidung.

Für die erneute Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass auch das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbotes hier aus den von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 04.02.1998 im einzelnen aufgeführten Gründen fehlerhaft war.


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