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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss OWi 149/98 OLG Hamm

Leitsatz: Weiß der Betroffene nach den tatrichterlichen Feststellungen, dass er sich in einem Baustellenbereich mit einer auf 60 km/h beschränkten Höchstgeschwindigkeit befindet und hat er dort die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 50% überschritten, bedarf die Feststellung des Tatrichters, der Betroffene habe lediglich gewusst, dass er "etwas zu schnell fuhr” ohne allerdings seine "tatsächliche Geschwindigkeit zu kennen" und die Annahme von Fahrlässigkeit näherer Begründung.

Senat: 3

Gegenstand: OWi

Stichworte: Vorsatz bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung in einer Baustelle, Absehen vom Fahrverbot, Aufhebung, Absehen vom Fahrverbot, Umfang der Geschwindigkeitsüberschreitung, der vom Vorsatz umfasst ist, vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung

Normen: StVO 2, BKatV 2 Abs. 2, StPO 267

Beschluss: Bußgeldsache gegen A.A.,
wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld gegen das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 01.10.1997 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 10. März 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Herford zurückverwiesen.

Gründe:
Das Amtsgericht Herford hat gegen den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 Abs. 2 StVG, 41 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO eine Geldbuße in Höhe von 700,00 DM verhängt.

Nach den zugrundeliegenden Feststellungen befuhr der Betroffene am 07.04.1997 mit seinem PKW die Bundesautobahn A 2 in Herford in Fahrtrichtung Hannover und überschritt in Höhe des Autobahnkilometers 314,45 die durch Zeichen 274 angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h nach Abzug einer Toleranz von 3 km/h um 30 km/h. Das Amtsgericht ist von vorsätzlicher Begehungsweise ausgegangen und hat dazu festgestellt:

"Beim Einfahren in die Baustelle war dem Betroffenen bewusst, dass er eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h zu beachten hatte. Er wusste oder er nahm zumindest billigend in Kauf, dass er innerhalb der Baustelle etwas zu schnell fuhr. Es ließ sich allerdings nicht nachweisen, dass er die von ihm gefahrene Geschwindigkeit von 90 km/h tatsächlich positiv kannte oder sie in Kauf nahm.

Bei genügender Aufmerksamkeit hätte der Betroffene die Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h ohne weiteres einhalten können.”

Von der Verhängung eines Fahrverbotes gegen den Betroffenen gemäß § 2 Abs. 2 der Bußgeldkatalogverordnung hat das Amtsgericht im Hinblick auf die soziale und berufliche Situation des Betroffenen als selbständiger Kaufmann mit "fünf bis sechs Kindern", die er versorgen müsse, insbesondere aber im Hinblick darauf abgesehen, dass in Baustellenbereichen der vorliegenden Art in aller Regel ohnehin Geschwindigkeiten bis zu 80 km/h gefahren würden, ohne dass dies von der Polizei geahndet werde, so dass es hier "in tatsächlicher Hinsicht ... also nicht um eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h, sondern letztlich nur um 7 km/h" gehe. Zudem sei nach einer Pressemitteilung des Bundesverkehrsministeriums beabsichtigt, das Fahrverbot bei "Wiederholungstätern" gemäß § 2 Abs. 2 BKatV in Zukunft ohnehin wegfallen zu lassen, so dass es das Amtsgericht "bereits jetzt schon im Vorgriff auf diese Regelung" für angemessen hielt, das Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße entfallen zu lassen. Endlich sei deshalb, weil dem Betroffenen das konkrete Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bewusst gewesen sei, der Vorsatz "vom Schuldvorwurf her ... ebenso zu beurteilen, als wenn lediglich grobe Fahrlässigkeit vorlag”.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld form- und fristgerecht unter Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch Rechtsbeschwerde eingelegt und diese ebenso form- und fristgerecht mit der Sachrüge begründet.

Die zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld hat auch in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrundeliegenden Feststellungen sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

Die Feststellungen des angefochtenen Urteils zum Tatgeschehen sind lückenhaft und tragen deshalb nicht die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung. Deshalb war auch die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme folgendes ausgeführt:

"Das Amtsgericht hat es vorliegend unterlassen, Feststellungen dazu zu treffen, welches konkrete Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung noch von dem zumindest bedingten Vorsatz des Betroffenen umfasst war. Ohne eine solche Feststellung kann aber der Unrechtsgehalt der Tat, der entscheidend auch durch das Ausmaß der vorsätzlich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung mitbestimmt wird, nicht sicher festgestellt werden. Damit ist auch die Prüfung des Rechtsfolgenausspruches auf der Grundlage der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen unmöglich, da die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruches hinreichend genaue Feststellungen zum Unrechtsgehalt der Tat verlangt (zu vgl. OLG Saarbrücken, NStZ 1997, 149; OLG Düsseldorf, NStZ 1992, 298 f.; KK-Hoß StPO, 3. Aufl., § 318 Rndr. 7; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 318 Rdnr. 17 m.w.N.). Die fehlenden Feststellungen dazu, welche Geschwindigkeitsüberschreitung noch vom Vorsatz des Betroffenen umfasst war, lassen sich zudem auch nicht von dem Schuldspruch wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung trennen. Das konkrete Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung gibt der Tat nämlich in dem oben dargestellten Sinn ihr besonderes Gepräge und dient unmittelbar der Beschreibung des Tatgeschehens im Sinne eines einheitlichen geschichtlichen Vorganges. Die dem Betroffenen in diesem Verfahren zur Last gelegte Geschwindigkeitsfahrt bildet ein geschlossenes Ganzes, das den Unwert der Tat bestimmt und des weiteren den Umstand erfasst, welche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit noch von dem Vorsatz des Betroffenen umfasst war und in welchem Umfang er insoweit fahrlässig gehandelt haben könnte.

Die Feststellungen des angefochtenen Urteils im Schuldspruch sind zumindest insoweit lückenhaft, als sie nicht erkennen lassen, aufgrund welcher Umstände das Amtsgericht zu der Annahme gelangt ist, der Betroffene habe die Geschwindigkeitsüberschreitung zumindest teilweise fahrlässig begangen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts wusste der Betroffene, dass er sich in einem Baustellenbereich mit einer auf 60 km/h beschränkten Höchstgeschwindigkeit befand. Weiterhin hatte er nach den dortigen Feststellungen die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 50% überschritten. Angesichts dieser vom Amtsgericht selbst festgestellten Umstände hätte aber die Feststellung des Tatrichters, der Betroffene habe lediglich gewusst, dass er "etwas zu schnell fuhr” ohne allerdings seine "tatsächliche Geschwindigkeit zu kennen" näherer Begründung bedurft, da sämtliche vom Amtsgericht insoweit konkret festgestellten Umstände zu der Annahme einer insgesamt zumindest bedingt vorsätzlich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung drängten. Die Schlussfolgerung des Amtsgerichts, der Betroffenen habe gleichwohl zumindest teilweise nur fahrlässig gehandelt, entfernt sich bei dieser Sachlage so sehr von einer festen Tatsachengrundlage - die hinsichtlich der Annahme einer Fahrlässigkeitstat genau genommen nicht erkennbar ist - dass sie letztlich eine bloße Vermutung darstellt. Die Beschränkung des Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch ist daher wirkungslos."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an und macht sie zur Grundlage seiner Entscheidung.

Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass auch das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes hier aus den von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 20.02.1998 im Einzelnen ausgeführten Gründen rechtsfehlerhaft war.


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