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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss OWi 130/98 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Unzulässigkeit der Verwerfung des Einspruchs bei Ausbleiben des Betroffenen, wenn dessen Verteidiger irrtümlich nicht geladen worden ist .

Senat: 3

Gegenstand: OWi

Stichworte: Aufhebung, Geschwindigkeitsüberschreitung, keine Ladung des Verteidigers, Rechtsbeschwerde

Normen: OWiG 74 Abs. 2

Beschluss: Bußgeldsache gegen M.T.,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 13.10.1997 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 17.02.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richterinnen am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bielefeld zurückverwiesen.

Gründe:
Durch Bußgeldbescheid der Stadt Bielefeld - Ordnungsamt - vom 16. Januar 1997 ist gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 35 km/h ein Bußgeld in Höhe von 200,- DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden. Der Einspruch des Betroffenen gegen diesen Bußgeldbescheid ist, nachdem weder der Betroffene noch sein Verteidiger in dem anberaumten Hauptverhandlungstermin am 13.10.1997 erschienen waren, durch das angefochtene Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen worden mit der Begründung, der Betroffene sei im Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben, obwohl sein persönliches Erscheinen angeordnet worden sei. Die von dem Betroffenen vorgetragenen Gründe beinhalteten keine genügende Entschuldigung.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der geltend gemacht wird, eine Ladung oder Benachrichtigung seines Verteidigers von dem Hauptverhandlungstermin am 13.10.1997 sei nicht erfolgt. Wäre dieser ordnungsgemäß geladen worden, hätte dieser für ihn - den Betroffenen die erforderlichen Erklärungen abgeben können. Insbesondere im Hinblick darauf, dass in dem bereits stattgefundenen Termin am 28. Juli 1997 er - der Betroffene - den ihm zur Last gelegten Vorfall eingeräumt habe, hätte es seines persönlichen Erscheinens in dem Hauptverhandlungstermin am 13.10.1997 gar nicht mehr bedurft.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Entgegen der Vorschrift des § 218 Abs. 1 StPO, die gemäß § 71 OWiG auch im Bußgeldverfahren gilt, ist der Verteidiger des Betroffenen nicht zum Hauptverhandlungstermin am 13.10.1997 geladen worden. Dessen Ladung ist zwar durch die Amtsrichterin am 09.09.1997 verfügt worden. Die Ladung hat aber den Verteidiger des Betroffenen nicht erreicht. Vielmehr ist offensichtlich die Ladung nebst dem beigefügten Empfangsbekenntnis aufgrund einer Verwechslung der Gerichtsfächer nicht den Rechtsanwälten Dr. K. und R., die sich als Verteidiger des Betroffenen gemeldet hatten, sondern der Anwaltssozietät K. und Dr. J. zugestellt worden. Dies ergibt sich aus dem in den Akten befindlichen Empfangsbekenntnis, das von dieser Anwaltssozietät zusammen mit der Ladung und dem Hinweis "Irrläufer” an das Amtsgericht zurückgesandt worden ist.

Bei einem solchen Verfahrensverstoß ist der Erlass eines Verwerfungsurteils gemäß § 74 Abs. 2 OWiG unzulässig. Zwar kann der Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen werden, wenn anstelle des Betroffenen, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, nur dessen Verteidiger im Hauptverhandlungstermin erscheint, da sich der Betroffene bei dieser Fallgestaltung nicht wirksam durch den Verteidiger vertreten lassen kann. Die Verwerfung des Einspruchs ist aber nicht die einzig mögliche Verfahrensweise. Vielmehr kann das Amtsgericht die Hauptverhandlung auch in Abwesenheit des Betroffenen gemäß § 74 Abs. 1 OWiG durchfuhren. Es kann daher in Fällen der vorliegenden Art nicht ausgeschlossen werden, dass der Amtsrichter von dieser zuletzt genannten Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte und ggf. zu einer für den Betroffenen günstigeren Entscheidung gekommen wäre, wenn der Verteidiger des Betroffenen zu dem Hauptverhandlungstermin geladen und in diesem Termin auch erschienen wäre, so dass das Verwerfungsurteil in diesen Fällen auch auf dem oben dargelegten Verfahrensverstoß beruht (vgl. OLG Hamm, VRS Band 45, 442; BayObLG, VRS Band 59, 207; Göhler, OWiG, § 74 Randziffer 33; Senge in KK-OWiG, § 74 Randziffer 34).

Auch im vorliegenden Falle lässt sich nicht ausschließen, dass die Anwesenheit des Verteidigers des Betroffenen in der Hauptverhandlung möglicherweise zu einem für diesen günstigeren Ergebnis geführt hätte, so dass das angefochtene Urteil aufzuheben und an das Amtsgericht Bielefeld zurückzuverweisen war.


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