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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss OWi 70/98 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Verwerfung des Einspruchs, weil der Verteidiger, dessen persönliches Erscheinen angeordnet sei, der Hauptverhandlung ferngeblieben ist.

Senat: 3

Gegenstand: OWiG

Stichworte: Ausbleiben des Verteidigers, Anordnung des persönlichen Erscheinens des Verteidigers, Zulassung, Zulassungsbeschwerde

Normen: OWiG 74 Abs. 2 OWiG

Beschluss: Bußgeldsache gegen D.N.,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf den Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 1. Dezember 1997 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 12.02.1997 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bottrop zurückverwiesen.

Gründe:
Durch Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 01.12.1997 ist der Einspruch der Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Stadt Bottrop vom 17.03.1997 nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen worden mit der Begründung, der Verteidiger der Betroffenen sei in dem Hauptverhandlungstermin ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben, obwohl sein persönliches Erscheinen angeordnet worden sei. Von der weiteren Möglichkeit des § 74 Abs. 2 OWiG habe das Gericht keinen Gebrauch gemacht, weil ohne Erscheinen des Verteidigers eine hinreichende Sachaufklärung nicht zu erwarten sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der diese eine Verletzung sowohl des materiellen als auch formellen Rechts rügt. Mit der Rechtsbeschwerdebegründung wird geltend gemacht, das persönliche Erscheinen der Betroffenen zum Hauptverhandlungstermin sei nicht angeordnet gewesen. Vielmehr sei die Betroffene gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts Bottrop vom 07.07.1997 durch das für ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht Höxter kommissarisch vernommen worden. Auch das persönliche Erscheinen der Verteidiger der Betroffenen zur Hauptverhandlung sei durch das Amtsgericht nicht angeordnet worden.

Die Rechtsbeschwerde war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zuzulassen, da das Amtsgericht die Voraussetzungen, unter denen ein Verwerfungsurteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG ergehen kann, verkannt hat. Insoweit handelt es sich auch nicht um eine Einzelfallentscheidung. Vielmehr hat die Amtsrichterin auch in dem Verfahren 3 Ss OWi 40/98 OLG Hamm (29 OWi 38 Js 548/97) AG Bottrop, das einen gleichgelagerten Fall betraf, ebenfalls mit der Begründung, der Verteidiger des Betroffenen sei im Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben, obwohl sein persönliches Erscheinen angeordnet gewesen sei, auf Verwerfung des Einspruchs gemäß § 74 Abs. 2 OWiG erkannt. Es ist daher mit weiteren Fehlentscheidungen in vergleichbaren Fällen zu rechnen.

Die somit zulässige Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

Gemäß § 74 Abs. 2 OWiG kann das Gericht den Einspruch verwerfen, wenn der Betroffene, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, ohne genügende Entschuldigung im Hauptverhandlungstermin ausbleibt. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Verteidigers des Betroffenen ist dagegen im Gesetz nicht vorgesehen, so dass ein Verwerfungsurteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG nicht auf das Fernbleiben des Verteidigers im Hauptverhandlungstermin trotz Anordnung seines persönlichen Erscheinens - die hier nicht einmal erfolgt war - gestützt werden kann.

Angesichts der Tatsache, dass dem Verfahren 3 Ss OWi 40/98 OLG Hamm bereits eine entsprechende Fehlentscheidung in einem gleichgelagerten Fall zugrunde lag, kann auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass dem Amtsgericht lediglich ein Formulierungsversehen unterlaufen ist und tatsächlich der Einspruch verworfen werden sollte, weil die Betroffene nicht in der Hauptverhandlung anwesend gewesen war. Aber selbst wenn man davon ausginge, wäre das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft.

Denn mit Rücksicht auf die zuvor erfolgte kommissarische Vernehmung der Betroffenen war deren persönliches Erscheinen im Hauptverhandlungstermin am 01.12.1997 nicht angeordnet worden.

Das angefochtene Urteil war daher mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bottrop zurückzuverweisen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft.


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