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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss OWi 1555/97 OLG Hamm

Leitsatz: Eine Geschwindigkeitsüberschreitung kann durch Notstand gerechtfertigt sein.
Zu den Anforderungen an die Umstände, wenn durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung beim Überholen eine nach Angaben des Betroffenen bestehende Gefahrenlage umgangen werden soll.

Senat: 3

Gegenstand: OWi

Stichworte: Geschwindigkeitsüberschreitung, Mitteilung des Messverfahrens, Notstand bei einem Überholvorgang, Putativnotstand

Normen: StVO 3, StVO 5, OWiG 16, StPO 267

Beschluss: Bußgeldsache gegen P.B.,
wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 01.10.1997 gegen das Urteil des Amtsgerichts Minden vom 24.09.1997 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 20.01.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 79 Abs. 5 S.1 OWiG beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Gründe:
I. Das Amtsgericht Minden hat den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 3 Abs. 3 Nr. 2 c, 41 Abs. 2 Nr. 7, 49 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24, 25 Abs. 1 S.1 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 350,- DM verurteilt. Ferner hat es gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt und von diesem Fahrverbot das Führen von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t ausgenommen. Nach den zugrundeliegenden Feststellungen befuhr der Betroffene am 12.12.1996 gegen 11.57 Uhr mit dem PKW VW-Bulli, amtliches Kennzeichen MI-JD 321, die B 482 Minden-Meißen nördlich der Aufmündung der L 534. Im dortigen Bereich außerhalb der geschlossenen Ortschaft galt aufgrund vor der Messstelle aufgestellter Geschwindigkeitsbegrenzungsschilder Zeichen 274 eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Der Betroffene wurde von einer stationären Überwachungsanlage des Typs Traffiphot-S mit einer Geschwindigkeit von 116 km/h gemessen, von der das Amtsgericht einen Toleranzabzug in Höhe von 3 %, aufgerundet 4 km/h, vorgenommen und so eine vorwerfbare Geschwindigkeitsüberschreitung um 32 km/h ermittelt hat. Der Betroffene war zuletzt durch Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 01.12.1995 - rechtskräftig seit dem 19.12.1995 - wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 44 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 500,- DM verurteilt worden, wobei das Amtsgericht Hagen von der Verhängung eines Fahrverbotes deshalb abgesehen hatte, weil dem Betroffenen in diesem Fall der Verlust der Arbeitsstelle drohen würde.

Zu den näheren Umständen der hier festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

"Im weiteren Bereich vor der Messstelle war der Betroffene hinter einer Kolonne von insgesamt 5 LKWs hergefahren. In Fahrtrichtung auf die Messstelle gesehen befanden sich zunächst 3 LKWs sodann eine Lücke und danach unmittelbar vor dem Betroffenen zunächst zwei LKWs. Der Betroffene hatte sich zum Überholen der unmittelbar vor ihm fahrenden beiden LKWs entschlossen und war an den beiden LKWs vorbeigefahren, als er in ca. 300 m Entfernung die Verkehrszeichen 274 erkannte. Es gelang ihm zunächst nicht, sich zwischen die überholten LKWs und die noch vor ihm fahrenden LKWs in die Lücke hineinzuschieben, weil sich dort zwei Pkws befanden, die er bei Einleitung des Überholvorgangs zunächst nicht erkannt hatte. Als in weiterer Entfernung Gegenverkehr nahte, entschloss sich der Betroffene unter weiterer Erhöhung seiner Geschwindigkeit die noch vor ihm befindlichen LKWs zu überholen. Dabei passierte er auch die Verkehrszeichen 274. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nahm er dabei in Kauf. Als er wieder einscherte, befand sich der Gegenverkehr noch ca. 150 m entfernt. Der Betroffene hätte nach Überholen der ersten beiden LKWs seinen Überholvorgang abbrechen können und müssen und dadurch die bewusste Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vermeiden können."

Nach den weiteren Feststellungen des Amtsgerichts befand sich der Standort des Geschwindigkeitsmessgerätes 242 m hinter dem Verkehrszeichen 274.

Das Vorliegen einer Notwehr- (richtig: Notstands-)lage hat das Amtsgericht mit folgenden Erwägungen ausgeschlossen:

"Der Betroffene, der nach seinen eigenen Angaben erkannte, dass vor ihm eine Kolonne von 5 LKWs fuhr, setzte aufgrund einer von ihm zwischen den ersten beiden und den darauffolgenden drei LKWs befindlichen Lücke zum Überholvorgang an. Da er dabei nach seiner unwiderlegten Einlassung die dazwischen befindlichen Pkws nicht erkennen konnte, konnte es sich nach der Überzeugung des Gerichts lediglich um eine kleine Lücke handeln. Daher hat sich der Betroffene nach der Überzeugung des Gerichts zunächst selbst unter Missachtung des § 5 Abs. 2 S. 1 StVO während des Überholvorgangs in eine Situation gebracht, in der er letztendlich vor die Wahl gestellt wurde, den Überholvorgang abzubrechen oder unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit noch weitere LKWs zu überholen. Daher war das Gericht der Überzeugung, dass der Betroffene sich in dieser konkreten Situation auf ein etwaiges Notwehrrecht nicht berufen kann. Zudem war es dem Betroffenen auch möglich, den Überholvorgang nach Passieren des zweiten LKWs abzubrechen und damit die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu verhindern, womit die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zur Abwehr einer etwaigen Gefahr auch nicht erforderlich war.”
Bei der Bemessung der Rechtsfolgen hat sich das Amtsgericht an den Regelsätzen der Bußgeldkatalogverordnung orientiert und zunächst die Regelgeldbuße in Höhe von 150,- DM aufgrund der mehrfachen einschlägigen Vorbelastungen des Betroffenen, aufgrund der vorsätzlichen Begehungsweise im vorliegenden Fall sowie aufgrund der Verhängung lediglich eines eingeschränkten Fahrverbotes auf 350,- DM erhöht. Die Verhängung des Fahrverbotes hat das Amtsgericht gemäß § 25 Abs. 1 S.1 StVG, § 2 Abs. 2 S.2 BKatV damit begründet, dass der Betroffene Wiederholungstäter i.S.d. letztgenannten Bestimmung war. Dabei hat es im Hinblick auf den drohenden Verlust des Arbeitsplatzes des Betroffenen als Kraftfahrer Fahrzeuge von über 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht von dem Fahrverbot ausgenommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts mit näheren Ausführungen rügt. Insbesondere rügt die Rechtsbeschwerde, das Amtsgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen einer Notstandslage gemäß § 16 OWiG verneint.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat in der Sache keinen Erfolg. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.

Das Amtsgericht hat zunächst bei der Feststellung des Geschwindigkeitsverstoßes die Anforderungen beachtet, die insoweit von der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellt worden sind, insbesondere hat es das zur Anwendung gebrachte Messverfahren sowie den Toleranzabzug mitgeteilt (BGH NJW 1993, 3081; OLG Köln, NJW 1994, 1167; OLG Düsseldorf, DAP, 1994, 248; OLG Hamm, NZV 1995, 188). Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Messverfahrens hat der Betroffene nicht vorgebracht.

Das Amtsgericht hat weiterhin aber auch die Voraussetzungen einer Notstandslage gemäß § 16 OWiG (rechtfertigender Notstand) zu Recht verneint; auch sind nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Amtsgerichts - die von dem Betroffenen erhobene Aufklärungsrüge entspricht nicht den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 S.2 StPO, da sie nicht darlegt, welches dem Betroffenen günstigere Ergebnis weitere Aufklärungsbemühungen durch das Amtsgericht erbracht hätten - keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Betroffene im sogenannten Putativ-Notstand gehandelt hätte. Das Amtsgericht hat nämlich die Einlassung des Betroffenen erkennbar vollständig wiedergegeben und abgehandelt und dabei die von dem Betroffenen genannten Umstände des Überholvorganges nicht nur als nicht widerlegt, sondern als festgestellt angesehen. Insbesondere auch aufgrund dieser Einlassung bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene irrtümlich von Tatsachen ausgegangen wäre, die sein Vorgehen als durch Notstand gerechtfertigt erscheinen ließen.

Das Amtsgericht hat die Einlassung des Betroffenen letztlich mit der Erwägung als unerheblich angesehen, dass dieser nach Überholen der ersten beiden LKWs seinen Überholvorgang hätte abbrechen können und müssen, so dass die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zur Abwehr einer etwaigen Gefahr nicht erforderlich gewesen sei. Diese Wertung lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen. Zwar hat das Amtsgericht nicht näher dargelegt, aus welchen Gründen hier ein Abbruch des Überholvorgangs durch den Betroffenen geboten war. Solche näheren Ausführungen waren aber entbehrlich, da sich die Notwendigkeit zum Abbruch des Überholvorgangs statt der beschleunigten Fortsetzung des Überholmanövers hier von selbst verstand.

Allerdings kann im Einzelfall eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durchaus durch Notstand i.S.v. § 16 OWiG gerechtfertigt sein (vgl. OLG Köln, NZV 1995, 119, 120 m.w.N.). Die Voraussetzungen einer solchen Notstandslage waren im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Zwar näherte sich dem Betroffenen während des Überholvorgangs, und damit zu einem Zeitpunkt, als er sich auf der Gegenfahrbahn befand, in weiterer Entfernung Gegenverkehr. Die Fortsetzung des Überholmanövers war bei dieser Sachlage aber zur Abwendung der sich daraus ergebenden Gefahr einer Kollision zwischen dem sich noch auf der Gegenfahrbahn befindenden Betroffenen und dem sich nähernden Gegenverkehr keineswegs erforderlich. Sie war vielmehr äußerst gefährlich und erhöhte noch die bereits für den Gegenverkehr und für den Betroffenen selbst bestehende Gefahr einer Kollision. Dies ergibt sich daraus, dass sich der Betroffene nach den auf seiner Einlassung beruhenden Feststellungen des Amtsgerichts zu dem Zeitpunkt, als er den Überholvorgang beendete und wieder auf seine Fahrbahn einscherte, nur noch 150 m von dem Gegenverkehr entfernt befand. Geht man nämlich davon aus, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Beendigung des Überholvorgangs zumindest mit der bei ihm sodann gemessenen Geschwindigkeit von 112 km/h fuhr, da er keine Veranlassung hatte, nach Beendigung des Überholvorgangs sein Fahrzeug weiter zu beschleunigen, und geht man nach der Lebenserfahrung weiter davon aus, dass sich der Gegenverkehr angesichts der bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h auch zumindest mit dieser Geschwindigkeit dem Betroffenen näherte, so ergibt sich für den Betroffenen und den Gegenverkehr eine Annäherungsgeschwindigkeit von 53,3 m in der Sekunde. Zum Zeitpunkt des Einscherens auf seine Fahrbahn waren es mithin knapp weniger als 3 Sekunden bis zur Kollision des Betroffenen mit dem Gegenverkehr. Dies bedeutet bei einer Reaktionszeit von durchschnittlich etwas über einer Sekunde, dass dem Betroffenen bzw. dem Gegenverkehr zum Zeitpunkt des Einscherens des Betroffenen auf seine Richtungsfahrbahn nur noch wenig mehr als die ohnehin erforderliche Reaktionszeit verblieb, um überhaupt noch irgendetwas gegen eine bevorstehende Kollision zu unternehmen. Der Betroffene konnte daher sein Überholmanöver entweder nur quasi in letzter Sekunde vor einem Zusammenstoß oder nur deshalb glücklich beenden, weil die sich ihm im Gegenverkehr nähernden Fahrzeuge abbremsten, um eine Kollision zu vermeiden. Dies kann hier letztlich offen bleiben; fest steht jedenfalls, dass dem Betroffenen nach seiner eigenen Einlassung nur weniger als 150 m für den Abschluss des Überholvorgangs vor einer Kollision mit dem Gegenverkehr zur Verfügung standen, und das bei einer Geschwindigkeit von mindestens 112 km/h. Unter diesen Umständen konnte das Amtsgericht den Betroffenen ohne weiteres auf die Möglichkeit verweisen, sich hinter die beiden zunächst von ihm überholten Pkws zurückfallen zu lassen, um sich dort wieder hinter diesen LKWs einzureiben. Sollte, worauf die Rechtsbeschwerde hinweist, die von dem Betroffenen beim Ausscheren zum Überholen hinterlassene Lücke zwischenzeitlich von anderen Fahrzeugen wieder geschlossen worden sein, so wären diese ihrerseits angesichts des herannahenden Gegenverkehrs zumindest gemäß § 1 StVO verpflichtet gewesen, dem Betroffenen das Einordnen auf die rechte Fahrspur zu ermöglichen. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür oder gar ein Erfahrungssatz der Art, dass diese Fahrzeugführer dem Betroffenen die Rückkehr auf den rechten Fahrstreifen etwa durch dichtes Auffahren oder auf andere Weise verwehrt hätten. Hierbei handelt es sich um rein theoretische Möglichkeiten, die das Amtsgericht nicht mehr zugunsten des Betroffenen erörtern musste. Dem Betroffenen als - wie er selbst betont - äußerst erfahrenem Kraftfahrer hätte sich die Gefährlichkeit seines Entschlusses, das Überholmanöver trotz des herannahenden Gegenverkehrs fortzusetzen, auch ohne weiteres aufdrängen müssen, so dass das Handeln des Betroffenen in einer Putativ-Notstandslage keiner näheren Erörterung bedurfte und sicher ausgeschlossen werden kann. Der Betroffene hatte sich vorgenommen, eine Kolonne aus insgesamt 5 Lastkraftwagen und 2 Personenkraftwagen zu Überholen. Da davon ausgegangen werden kann, dass sämtliche Fahrzeuge in etwa die dort zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und den sich daraus ergebenden Sicherheitsabstand von je 40 m zwischen den Fahrzeugen in etwa einhielten, ergibt sich unter Berücksichtigung auch der Fahrzeuglängen eine Länge der zu überholenden Kolonne von insgesamt etwa 200 m. Bei einer Fahrtgeschwindigkeit des Betroffenen im Umfang etwa der Messgeschwindigkeit von 112 km/h und einer Fahrtgeschwindigkeit der Kolonne von etwa 80 km/h betrug die Überschussgeschwindigkeit des Betroffenen etwa 9 m in der Sekunde, so dass er zum Überholen der rund 200 m langen Kolonne eine Gesamtzeit von etwa 22 Sekunden benötigte. Zwar wird der Betroffene naturgemäß bei Beginn des Überholvorgangs bzw. zu dem Zeitpunkt, als er nach Überholen der beiden LKWs bemerkte, dass er sich nicht nach rechts einordnen konnte, diese Berechnung nicht konkret angestellt haben, als besonders erfahrenem Kraftfahrer wird er sich aber darüber klar gewesen sein, dass der Überholvorgang eine ganz erhebliche Zeit in Anspruch nehmen musste. Insgesamt kann daher das Verhalten des Betroffenen nur so gewertet werden, dass er, als er erkannte, dass er das Überholmanöver nicht bereits nach Passieren der beiden ersten LKWs abschließen konnte, die "Flucht nach vorn"" antrat. Dem von ihm geschilderten Geschehensablauf, wie er vom Amtsgericht in den Feststellungen des angefochtenen Urteils wiedergegeben worden ist, kann nämlich bei verständiger Würdigung aus den oben ausgeführten Gründen kein anderer Sinn beigemessen werden. Von einer zur Gefahrenabwehr erforderlichen Notstandshandlung des Betroffenen kann nach alledem keine Rede sein.

Das angefochtene Urteil weist auch im Rechtsfolgenausspruch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf. Weder die Höhe der Geldbuße noch die Verhängung des beschränkten Fahrverbotes, das von einer ausgewogenen und am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten Wertung durch das Amtsgericht zeugt, lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen. Der Betroffene war durch das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 01.12.1995 ausreichend vorgewarnt. Wenn er gleichwohl weniger als ein Jahr nach Rechtskraft dieser Entscheidung erneut in erheblichem Umfang die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt, um ein äußerst gewagtes Überholmanöver beenden zu können, war die Verhängung des beschränkten Fahrverbotes eine noch am unteren Bereich der möglichen Rechtsfolgen anzusiedelnde Sanktion.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.


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