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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss OWi 784/97 OLG Hamm

Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes

Senat: 3

Gegenstand: OWi

Stichworte: qualifizierter Rotlichtverstoß, Abzug von Rotlichtzeit für Überfahren der Streck bis zur Kontaktschleife hinter Haltelinie, Rechtsbeschwerdebegründung durch Rechtsanwalt

Normen: StVO 37, StVG 25

Beschluss: Bußgeldsache gegen A.B.,
wegen Zuwiderhandlung gegen § 37 StVO.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 24. April 1997 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 30.12.1997 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe:
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, 24 StVG mit einer Geldbuße von 250,00 DM und einem einmonatigen Fahrverbot belegt. Es hat festgestellt, dass der straßenverkehrsrechtlich unbelastete Betroffene am 20. August 1996 gegen 18.59 Uhr (in Bielefeld) die Jöllenbecker Straße stadteinwärts befahren und an der Kreuzung Weststraße-Ostwestfalendamm, wo er nach links in den Ostwestfalendamm abbiegen wollte, das Rotlicht der für ihn geltenden Lichtzeichenanlage missachtet hat. Die Lichtzeichenanlage zeigte 1,56 Sekunden Rotlicht, als der Betroffene mit seinem Fahrzeug die 70 cm in Fahrtrichtung des Betroffenen hinter der Haltelinie befindliche Kontaktschleife überfuhr und auslöste. Er fuhr in die Kreuzung ein. Vor ihm fuhr die Zeugin Z. mit einem PKW.

Das Amtsgericht hat die Einlassung des Betroffenen, die Rotlichtmessung könne nicht ordnungsgemäß erfolgt sein, er habe im Kreuzungsbereich verkehrsbedingt halten müssen, bei der Weiterfahrt habe er möglicherweise eine Kontaktschleife ausgelöst, für widerlegt erachtet. Es hat festgestellt, dass eine weitere als die 70 cm hinter der Haltelinie befindliche Kontaktschleife nicht vorhanden ist und dass die Messanlage ordnungsgemäß gearbeitet habe und sowohl am 15. als auch am 22. August 1996 überprüft worden sei und kein Anlass zu Beanstandungen gegeben habe. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Amtsgericht der Bekundung der Zeugin Z. kein Gewicht beigemessen im Verhältnis zur Aussagekraft der durchgeführten Messung. Die Zeugin Z. hatte offenbar ausgesagt, sie sei bei "Grün" in den Kreuzungsbereich eingefahren, darüber hinaus hat sie nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil angegeben, sie habe im Kreuzungsbereich verkehrsbedingt warten müssen. Sie habe daher nur sehr langsam fahren können. Hieraus hat der Betroffene für sich gefolgert, dass auch er bei "Grün” in den Kreuzungsbereich eingefahren sei. Das Amtsgericht hat indessen nicht festgestellt, dass die Zeugin Z. die Haltelinie bei Grünlicht überfahren gehabt habe. Es hat lediglich für möglich gehalten, dass dies der Fall gewesen sein kann, wenn ihre Fahrgeschwindigkeit "von bis zu 10 km/h" betragen habe und sie sich nach einer Gelbphasenzeit von 3 Sekunden sowie einer Rotphasenzeit von 1,5 Sekunden im Kreuzungsbereich an der Stelle befand, wie es das im Rahmen der Messung angefertigte "A-Foto" ausweist.

Im Rahmen des Rechtsfolgenausspruchs hat das Amtsgericht die Regelbuße von 250,00 DM für angemessen erachtet und ebenso das Regelfahrverbot von einem Monat verhängt. Es hat ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte vorgebracht oder ersichtlich seien, die Anlass für eine abweichende Ahndung geben könnten. Insbesondere spreche nichts dafür, dass das Regelfahrverbot eine nicht tragbare Härte für die Betroffene bedeuten könnte.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde der Betroffenen.

Soweit es im Anschluss an das Begründungsvorbringen und vor der Unterschrift des Rechtsanwalts heißt: "für Herrn B." schließt der Senat aus, dass der Verteidiger damit nicht die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsbeschwerdebegründung hat übernehmen und sich von den Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung hat distanzieren wollten, was eine Unwirksamkeit der Rechtsbeschwerdebegründung zu Folge hätte. Gegen eine solche Annahme spricht der Eingang der Rechtsbeschwerdebegründung, in der es heißt ... "nehmen wir Bezug ... und begründen die damit eingelegte Rechtsbeschwerde nachstehend wie folgt. Wir beantragen, das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld zurückzuverweisen."

Dies macht deutlich, dass es sich im folgenden um eine Rechtsbeschwerdebegründung des Verteidigers handelt, und die Worte "für Herrn B.” irrtümlich und überflüssigerweise aufgenommen worden sind.

Die somit zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Feststellungen im angefochtenen Urteil rechtfertigen den Schuldspruch, sie verstoßen weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze. Die Beweiswürdigung, die grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten ist und nur auf Rechtsfehler hin überprüft werden kann, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Soweit das Amtsgericht nicht ausdrücklich Ausführungen dazu gemacht hat, dass die gemessene Zeit von 1,56 Sekunden den Zeitpunkt betrifft, als sich der Betroffene mit seinem Fahrzeug über der Kontaktschleife und somit 70 cm hinter der Haltelinie befand, ist dies für die Entscheidung unerheblich. Maßgeblich für die vorwerfbare Rotlichtzeit ist der Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie. Die Rotlichtzeit war vorliegend also um die Zeit geringer als 1,56 Sekunden, die der Betroffene benötigte, um von der Haltelinie aus die 70 cm bis zum Erreichen der Kontaktschleife zurückzulegen. Diese Zeitspanne ist abhängig von der vom Betroffenen gefahrenen Geschwindigkeit. Es ist indessen schon nach der Einlassung des Betroffenen ausgeschlossen, dass er für die Überwindung dieser 70 cm so viel Zeit benötigt hätte, dass eine Rotlichtzeit von mehr als einer Sekunde Dauer zweifelhaft sein könnte. Selbst wenn der Betroffene mit einer nur theoretischen Geschwindigkeit von 10 km/h auf die Haltelinie zu- und über diese hinweggeschlichen wäre, hätte er zur Überwindung der 70 cm nur 0,25 Sekunden benötigt. Auf eine derartige Fahrweise hat sich der Betroffene indessen nicht berufen. Der Betroffene will erst im Kreuzungsbereich infolge des Anhaltens der Zeugin Z. selbst angehalten haben.

Nach alledem lässt die Bejahung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen. Dasselbe gilt auch hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs. Das Amtsgericht hat sowohl die Regelbuße als auch das Regelfahrverbot verhängt. Es hat Ausführungen dazu gemacht, aus welchem Grunde ein Abweichen von der Verhängung eines Fahrverbotes nicht in Betracht kam, und dargelegt, dass ein Härtefall von der Betroffenen weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich sei.

Nach alledem war die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.


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