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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ws 564/97 OLG Hamm

Leitsatz: Bei einer Person, die in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist, weil sie rechtswidrige Taten begangen hat, für die sie jedoch nicht verantwortlich gemacht werden kann, ist in den weiteren Verfahren, die die Fortdauer, die Aussetzung zur Bewährung oder die Beendigung der Unterbringung betreffen, ein Pflichtverteidiger dann nicht zu bestellen, wenn im Hinblick auf die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes besondere Umstände vorliegen (hier: wegen verfrühter Antragstellung einfache Prognoseentscheidung).

Senat: 3

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: bedingte Entlassung, Pflichtverteidiger, Unterbringung

Normen: StPO 140

Beschluss: Strafsache gegen A.K.,
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.,
(hier: sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung aus der Unterbringung).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 29. Oktober 1997 gegen den Beschluss der 15. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 2. Oktober 1997 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09.12.1997 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.

Der Antrag auf Bestellung des Rechtsanwalts B. zum Pflichtverteidiger wird zurückgewiesen.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld die bedingte Entlassung aus der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, in der der Untergebrachte sich zur Zeit aufgrund des Urteils des Landgerichts Münster vom 5. März 1997 befindet, abgelehnt.
Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht Bielefeld hat mit zutreffenden Erwägungen eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Unterbringung abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts B. war zurückzuweisen. Es kann dahingestellt bleiben, ob einer Person, die in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist, weil sie rechtswidrige Taten begangen hat, für die sie jedoch nicht verantwortlich gemacht werden kann, in den weiteren Verfahren, die die Fortdauer, die Aussetzung zur Bewährung oder die Beendigung der Unterbringung betreffen, grundsätzlich ein Pflichtverteidiger bestellt werden muß (vgl. hierzu BVerfGE 70, 323; OLG Hamm, StV 1984, Seite 105). Dies ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn im Hinblick auf die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes besondere Umstände vorliegen (EGMR StV 1993, Seite 88). So liegt der Fall hier. Der Beschwerdeführer, der erst am 27. Mai 1997 in der Westfälischen Klinik Schloß Haldem aufgenommen worden ist, hat bereits mit Schreiben vom 10. Juni 1997 seine bedingte Entlassung aus der Unterbringung beantragt. Innerhalb einer derartig kurzen Zeit ist es nicht möglich, dass das mit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verfolgte Ziel der Heilung des Beschwerdeführers bereits erreicht ist. Von daher konnte die Prognoseentscheidung keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten mit sich bringen. Da die Notwendigkeit der Pflichtverteidigerbestellung im Überprüfungsverfahren nach § 67 d StGB darauf beruht, dass der Untergebrachte seine Interessen im Vollstreckungsverfahren angesichts der Schwierigkeit der Kriminalprognose im Regelfall nicht sachgerecht wahrzunehmen in der Lage ist, bedarf es bei einer bei weitem verfrühten Antragstellung angesichts der Tatsache, dass diese keine schwierige Prognoseentscheidung mit sich bringt, der Bestellung eines Pflichtverteidigers jedenfalls nicht. Etwas anderes gilt auch nicht für das Beschwerdeverfahren, obgleich zwischenzeitlich nahezu ein halbes Jahr vergangen ist. Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich oder vorgetragen, die eine von der angefochtenen Entscheidung abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Demgemäss ist auch die Beschwerdeentscheidung nicht mit besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, die die Notwendigkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers bedingen. Die beantragte Pflichtverteidigerbestellung war daher abzulehnen. Insoweit handelt es sich um eine Entscheidung des bei der Beschlußfassung mitwirkenden Senatsvorsitzenden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.


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