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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss OWi 40/98 OLG Hamm

Leitsatz: Mit der Begründung, der Verteidiger des Betroffenen sei trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht in der Hauptverhandlung anwesend gewesen, kann das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid nicht verwerfen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Verteidigers sieht das Gesetz nämlich nicht vor.

Senat: 3

Gegenstand: OWi

Stichworte: Anordnung des persönlichen Erscheinens, Zulassung, Zulassungsbeschwerde

Normen: OWiG 74

Beschluss: Bußgeldsache gegen A.B.,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf den Antrag des Betroffenen vom 12. Dezember 1997 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 1. Dezember 1997 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 22.01.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bottrop zurückverwiesen.

Gründe:
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Stadt Bottrop vom 17. März 1997 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Verteidiger des Betroffenen im Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben sei, obwohl sein persönliches Erscheinen angeordnet gewesen sei. Von den weiteren Möglichkeiten des § 74 Abs. 2 OWiG habe das Gericht keinen Gebrauch gemacht, weil ohne ein Erscheinen des Verteidigers eine hinreichende Sachaufklärung nicht zu erwarten gewesen sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Mit der Rechtsbeschwerde wird geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht vorgelegen hätten, da weder das persönliche Erscheinen des Betroffenen noch dasjenige des Verteidigers angeordnet gewesen sei.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zum Zulassungsantrag des Betroffenen u.a. wie folgt Stellung genommen:
"Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Das Amtsgericht hat nämlich in der grundsätzlichen Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen werden kann, eine Fehlentscheidung getroffen, wobei auch die Gefahr besteht, dass ohne die Zulassung der Rechtsbeschwerde mit weiteren Fehlentscheidungen in vergleichbaren Fällen zu rechnen ist."

Dem schließt sich der Senat an.

Die somit zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Mit der Begründung, der Verteidiger des Betroffenen sei trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht in der Hauptverhandlung anwesend gewesen, konnte das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid nicht verwerfen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Verteidigers sieht das Gesetz nicht vor. Abgesehen davon hatte das Amtsgericht auch gar nicht - in gesetzwidriger Weise - das persönliche Erscheinen des Verteidigers angeordnet. Sollte es sich insoweit um ein Formulierungsversehen im angefochtenen Urteil handeln und die Einspruchsverwerfung deshalb erfolgt sein, weil der Betroffene nicht in der Hauptverhandlung anwesend war, so erweist sich das angefochtene Urteil deshalb als rechtsfehlerhaft, weil entsprechend dem Vortrag der Rechtsbeschwerde das persönliche Erscheinen des Betroffenen, der bereits kommissarisch vernommen worden war, gerade nicht angeordnet war. Das Amtsgericht hätte somit sachlich entscheiden müssen.

Nach alledem konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es war vielmehr mit den Feststellungen aufzuheben. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bottrop, das auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu entscheiden haben wird, zurückzuverweisen.


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