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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ws 588/97 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Der Angeklagte darf sich auf die Zusage eines Verwandten, er werde ihn zum Hauptverhandlungstermin fahren, verlassen, sofern keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, gegenüber der Zuverlässigkeit dieser Zusage, misstrauisch zu sein.
2. Zur genügenden Glaubhaftmachung im Wiedereinsetzungsverfahren.

Senat: 3

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Versäumung der Berufungshauptverhandlung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, genügende Entschuldigung, ausreichende Glaubhaftmachung, eidesstattliche Versicherung

Normen: StPO 329, StPO 45, StPO 46

Beschluss: Strafsache gegen J.A.,
wegen Körperverletzung pp.,
(hier: sofortige Beschwerde gegen Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung).

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 14. November 1997 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der Strafkammer XI des Landgerichts Bielefeld vom 7. November 1997 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 11.12.1997 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung vom 29. Juli 1997 gewährt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:
Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafkammer das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten betreffend die Versäumung der Berufungshauptverhandlung vom 29. Juli 1997 zurückgewiesen. Sie hat mit näherer Begründung ausgeführt, dass der Angeklagte nicht glaubhaft gemacht habe, ohne eigenes Verschulden an der Teilnahme der Berufungshauptverhandlung gehindert gewesen zu sein. Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde, die zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Gewährung von Wiedereinsetzung führt.

Der Angeklagte hat ausreichend dargetan und glaubhaft gemacht, dass ihn kein Verschulden an der Versäumung der Berufungshauptverhandlung trifft. Nach Auffassung des Senats durfte sich der Angeklagte auf die Zusage seines Bruders, er werde ihn - den Angeklagten - zum Hauptverhandlungstermin fahren, verlassen. Anhaltspunkte dafür, dass er misstrauisch sein musste und entsprechende Nachforschungen hätte anstellen müssen, ob seitens der Arbeitgeberfirma seines Bruders Hinderungsgründe entgegenstanden, sind nicht gegeben.

Es kann dahinstehen, ob die schriftlichen Erklärungen des Bruders des Angeklagten vom 29. Juli 1997 und des Werner L. vom 31. Juli 1997, mit der letzterer vorgetragen hat, dass er auf Bitten des Angeklagten als Fahrer einspringen wollte, jedoch wegen Benzinmangels mit seinem Fahrzeug liegengeblieben sei, zur Glaubhaftmachung ausreichen. Zutreffend weist die Verteidigung darauf hin, dass es nicht in jedem Fall der Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung bedarf, dass vielmehr auch schriftliche Erklärungen von Zeugen ausreichen können. Indessen ist vorliegend im Beschwerdeverfahren von beiden Zeugen die Richtigkeit der zuvor abgegebenen schriftlichen Erklärungen an Eides Statt versichert worden. Somit hat der Angeklagte ausreichend dargetan und glaubhaft gemacht, dass eine Verkettung unglücklicher Umstände ohne eigenes Verschulden seinerseits dazu geführt hat, dass er den Termin zur Berufungshauptverhandlung nicht hat wahrnehmen können.

Bei dieser Sachlage war unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die begehrte Wiedereinsetzung zu gewähren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und Abs. 7 StPO.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft.


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