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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 6 - 17 - 19/2000 OLG Hamm

Leitsatz: Von der Regel, dass durch die wegen Inhaftierung des Mandanten erhöhte gesetzliche Gebühr der zusätzliche Zeitaufwand des Pflichtverteidigers abgegolten ist, kann im Einzelfall zugunsten des Pflichtverteidigers dann abgewichen werden, wenn z.B. der durch Besuche in der Justizvollzugsanstalt insgesamt entstandene Zeitaufwand durch die Gebührenerhöhung keinen ausreichenden Ausgleich erfährt.

Senat: 2

Gegenstand: Pauschvergütung

Stichworte: Pauschvergütung, Inhaftierter Mandant, Besuche in der Justizvollzugsanstalt, üblicher Aufwand

Normen: BRAGO 99

Beschluss: Strafsache gegen M.P., S.R. und G.L., wegen Geldfälschung, hier: Pauschvergütung für die bestellten Verteidiger gem. § 99 BRAGO).

Auf die Anträge
a) des Rechtsanwalts F.,
b) des Rechtsanwalts S. und
c) des Rechtsanwalts G.
auf Bewilligung von Pauschvergütungen für die Verteidigung der früheren Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24.03.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Den Antragstellern wird, unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Anträge, anstelle ihrer gesetzlichen Gebühren jeweils eine Pauschvergütung bewilligt, und zwar den Rechtsanwälten S. und G. eine solche von je 2.000,00 DM (in Worten: zweitausend Deutsche Mark) und Rechtsanwalt F. eine solche von 1.300,00 DM (in Worten: eintausenddreihundert Deutsche Mark).

Gründe:
Die Antragsteller begehren mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für ihre Tätigkeit als gerichtlich bestellte Verteidiger der früheren Angeklagten anstelle ihrer gesetzlichen Gebühren in Höhe von je 900,- DM Pauschvergütungen, die die Rechtsanwälte S. und G. mit 2.250,- DM und Rechtsanwalt F. mit 1.500,- DM beziffert haben.

Der Vertreter der Staatskasse hat in seiner den Antragstellern bekannt gemachten Stellungnahme vom 24. Februar 2000 keine Bedenken gegen eine angemessene Pauschvergütung für die Rechtsanwälte S. und G. geäußert, da das Verfahren insoweit besonders umfangreich gewesen sei. Im Falle des Rechtsanwalts F. sei ein besonderer Verfahrensumfang i.S.d. § 99 BRAGO nicht zu bejahen. Die beiden Mandantenbesuche in der Justizvollzugsanstalt Münster seien grundsätzlich durch die gesetzlichen Gebühren abgegolten. Der Gesetzgeber habe der Tatsache, dass der Zeitaufwand für die Verteidigung eines inhaftierten Mandaten in der Regel höher sei, bereits dadurch Rechnung getragen, dass die in § 97 Abs. 1 S. 3 BRAGO genannten gesetzlichen Gebühren für den Pflichtverteidiger eines inhaftierten Angeklagten gemäß dieser Vorschrift pauschal um 25 % erhöht werde. Der Vertreter der Staatskasse hat daher angeregt, den Antrag des Rechtsanwalts F. auf Bewilligung einer Pauschvergütung zurückzuweisen und es bei den gesetzlichen Gebühren zu belassen.

Der Senat schließt sich diesen grundsätzlich zutreffenden Ausführungen weitgehend an, hält jedoch auch im Falle des Antragstellers Rechtsanwalt F. das Verfahren schon für besonders umfangreich.

Zwar sollte in aller Regel durch jeweils eine gemäß §§ 97 Abs. 1, 84 Abs. 1, 83 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO erhöhte Gebühr ein
Anstaltsbesuch abgegolten sein (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2000 (2 (s) Sbd. 6 - 9/2000 OLG Hamm). Davon kann im Einzelfalle zugunsten des Antragstellers jedoch dann abgewichen werden, wenn der durch die Anstaltsbesuche insgesamt entstandene Zeitaufwand durch die Gebührenerhöhung - im konkreten Falle 60,- DM für das Vorverfahren und 120,- DM für die Hauptverhandlung - keinen ausreichenden Ausgleich erfährt (vgl. o.a. Senatsbeschluss).

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller seinen Mandanten zwei Mal in der Justizvollzugsanstalt Münster besucht, wobei er die Gesprächsdauer mit jeweils etwa einer Stunde angegeben hat. Hinzu kommen die erfahrungsgemäß vom Verteidiger in der Anstalt hinzunehmenden Wartezeiten sowie die als verfahrensbezogen anzusehenden, nicht unerheblichen Zeiten für die Fahrten vom Kanzleisitz in Lippstadt nach Münster und zurück.

Diesem aus der Inhaftierung seines Mandanten resultierenden beträchtlichen zeitlichen Mehraufwand wird nach Auffassung des Senats durch die vorgenannte Gebührenerhöhung um insgesamt 180,- DM nur unzureichend Rechnung getragen. Dem Antragsteller ist daher, da auch die Dauer der Hauptverhandlung mit 5 Stunden 55 Minuten nicht zu einer Kompensation führt, wie auch den beiden Mitverteidigern jeweils eine Pauschvergütung zuzubilligen, die der Senat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles in der zugesprochenen Höhe für angemessen, aber auch ausreichend erachtet.

Die weitergehenden Anträge waren dementsprechend zurückzuweisen.


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