Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ws 11/98 OLG Hamm

Leitsatz: Die Rechtsprechung des BVerfG (s. u.a. NJW 1997, 2163 ff.) zum Rechtsschutz gegen richterliche Durchsuchungsanordnungen gebietet es nicht, im Fall der Ablehnung der bedingten Entlassung des Verurteilten (§ 57 StGB) diesem auch dann noch die Möglichkeit zu geben, die Ablehnung der bedingten gerichtlichen Entlassung gerichtlich klären zu lassen, wenn vor der Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnungsentscheidung die verhängte Strafe voll verbüßt und damit das Rechtsmittel gegenstandslos geworden ist.

Senat: 3

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Voll verbüßte Freiheitsstrafe, gegenstandslose Beschwerde, prozessuale Überholung, tiefgreifender Eingriff

Normen: StGB 57, StPO 33

Beschluss: Strafsache gegen N.M., wegen Vollrausches
(hier: Ablehnung der Aussetzung eines Strafrestes)

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 27. November 1997 gegen den Beschluss der 24b. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 04. November 1997 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 15.01.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die sofortige Beschwerde ist gegenstandslos.

Gründe:
Vorliegend wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss der 24b. Strafvollstreckungskammer Bielefeld vom 04.11.1997, durch den seine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der dreimonatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 28.02.1997 - 72 Ds 63 Js 1115/96 AK 476/96 - abgelehnt worden ist. Zwei Drittel der erkannten Strafe waren am 31.10.1997, mit Ablauf des 30.11.1997 ist die Strafe vollständig verbüßt. Seit dem 01.12.1997 wird gegen den Beschwerdeführer aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Herne vom 28.10.1997 - 8 Ls 30 Js 191/97 AK 70/97 erw. - Untersuchungshaft vollstreckt. Dem Haftbefehl liegt eine nicht rechtskräftige Verurteilung durch das Amtsgericht Herne vom 28.10.1997 zugrunde, in der gegen den Beschwerdeführer unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht Bochum vom 28.02.1997 auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten erkannt worden ist.

Die angefochtene Entscheidung, die - zumindest damals zutreffend - mit der fehlenden Einwilligung des Verurteilten in eine bedingte Entlassung begründet worden ist, ist dem Beschwerdeführer erst am 21.11.1997 zugestellt worden. Das beruhte darauf, dass der Beschwerdeführer am 05.11.1997 von der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne in die Justizvollzugsanstalt Münster verlegt worden und eine Beschleunigung der Zustellung aufgrund der verweigerten Einwilligung in eine bedingte Entlassung unterblieben ist. Gegen diesen Beschluss hat der Verteidiger des Verurteilten sofortige Beschwerde eingelegt, die am 27.11.1997 beim Landgericht Bielefeld eingegangen ist. Die Beschwerde ist auch nach Akteneinsicht durch den Verteidiger nicht begründet worden. Der Verteidiger hat lediglich am 17.12.1997 die Mandatsbeendigung zu den Akten mitgeteilt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat dem Senat die Akten vorgelegt mit dem Antrag, die sofortige Beschwerde für gegenstandslos zu erklären.

Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft war zu folgen.

Die Freiheitsstrafe war mit Ablauf des 30.11.1997 vollständig vollstreckt, so dass der Beschwerdeführer sein Ziel, die Strafe nicht vollständig verbüßen zu müssen, nicht mehr erreichen kann. Sein Rechtsmittel ist damit prozessual überholt und gegenstandslos, weil die vollständige Verbüßung aus tatsächlichen Gründen nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann. Die prozessuale Überholung ist auch erst nach der Einlegung des Rechtsmittels eingetreten, so dass keine Verwerfung der Beschwerde als unzulässig in Betracht kommt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Auflage, Rdnr. 17 vor § 296). An dieser bislang in Fällen wie dem vorliegenden allgemein vertretenen (vgl. Beschlüsse des OLG Hamm vom 28.03.1995 - 4 Ws 127 - 129/95 - und vom 06.04.1995 - 2 Ws 171/95 -, Schlesw.-Holst. OLG in SchlHA 1981, 95) und auch vom Senat schon früher geteilten (vgl. Beschluss vom 15.05.1997 - 3 Ws 217 und 218/97 -) Auffassung hält der Senat fest.

Insbesondere die zum Rechtsschutz gegen erledigte richterliche Durchsuchungsanordnungen ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30.04.1997 (vgl. BVerfG NJW 1997, 2163 ff.) gibt keine Veranlassung,jedenfalls in den Fällen der vollständigen Vollstreckung von Freiheitsstrafen, von der bisherigen Rechtsprechung abzurücken. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, Art. 19 Abs. 4 GG gewährleiste dem Bürger die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle, wenn das Prozeßrecht eine weitere Instanz eröffne. Das Rechtsmittel dürfe ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und den Beschwerdeführer öleerlaufen lassen. Von diesen Grundsätzen müsse sich das Rechtsmittelgericht bei der Antwort auf die Frage leiten lassen, ob im jeweiligen Einzelfall für ein nach der Prozeßordnung statthaftes Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse bestehe. Mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, sei es grundsätzlich vereinbar, wenn die Gerichte ein Rechtsschutzinteresse nur solange als gegeben ansähen, als ein gerichtliches Verfahren dazu dienen könne, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. Darüber hinaus sei ein Rechtsschutzinteresse aber auch in den Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe gegeben, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränke, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozeßordnung gegebenen Instanz kaum erlangen könne. Effektiver Grundrechtsschutz, deren Wahrung und Durchsetzung zuvörderst den Fachgerichten obliege, gebiete es in diesen Fällen, dass der Betroffene Gelegenheit erhalte, die Berechtigung des schwerwiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen. Tiefgreifende Grundrechtseingriffe kämen vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz - wie in Fällen des Art 13 Abs. 2 und Art 104 Abs. 2 und 3 GG - vorbeugend dem Richter vorbehalten habe (BVerfG NJW 1997, 2163, 2164).
Ein schon nach der bisherigen Rechtsprechungspraxis anerkannter Fall, in dem das Rechtsschutzinteresse für eine gerichtliche Überprüfung einer tatsächlich oder rechtlich erledigten Maßnahme oder Anordnung bejaht worden ist, ist vorliegend nicht gegeben. Das Beschwerdeverfahren kann nicht mehr dazu dienen, eine gegenwärtige Beschwer des Beschwerdeführers auszuräumen, denn eine solche liegt nach vollständiger Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht mehr vor. Eine Entscheidung des Senats ist auch nicht aus dem Gesichtspunkt veranlaßt, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen. Selbst wenn in Zukunft erneut über den Beschwerdeführer Entscheidungen nach § 57 StGB zu treffen sein sollten, müßten diese von ganz anderen tatsächlichen, nämlich dann gegebenen Voraussetzungen ausgehen. Die hier angegriffene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer Bielefeld hätte dagegen für eine spätere Entscheidung nach § 57 StGB keinerlei Bedeutung. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die erledigte Vollstreckung zu einer fortwirkenden Beeinträchtigung beim Beschwerdeführer geführt hat.

Aber auch der vom Bundesverfassungsgericht neu herausgestellte Gesichtspunkt, wonach in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die grundsätzlich vorgesehene gerichtliche Entscheidung nicht erlangen kann, ein Rechtsschutzinteresse für eine gerichtliche Überprüfung zu bejahen ist, rechtfertigt diese Prüfung nicht in den Fällen, in denen - wie hier - eine Freiheitsstrafe vollständig vollstreckt worden ist.
Schon der Wortlaut der Entscheidung zeigt deutlich, dass dieses Rechtsschutzinteresse nur in den Fällen anzunehmen ist, in denen typischerweise Rechtsschutz bis zum Eintritt der Erledigung nicht erlangt werden kann, obwohl das Prozeßrecht Rechtsschutz gegen eine derartige Maßnahme grundsätzlich vorsieht. Auch die in dieser Entscheidung in Bezug genommene weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30.11.1989 - 2 BvR 3/88 - (BVerfGE 81, 138 ff.) belegt diese Sichtweise. Dort ist im Rahmen der Ausführungen zur Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden ausgeführt, dass in Fällen besonders tiefgreifender und folgenschwerer Grundrechtsverstöße vom Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses auch dann auszugehen sei, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich auf eine Zeitspanne beschränke, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen könne (BVerfGE 81, 138, 140 f.).

Es ist schon zweifelhaft, ob nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen die eine bedingte Entlassung ablehnende Entscheidung selbst einen ötiefgreifenden Grundrechtseingriff enthält, denn Grundlage der letztlich auch vollständigen Strafvollstreckung ist das zugrundeliegende Urteil, das durch die angegriffene Entscheidung hinsichtlich eines Strafrestes nur nicht suspendiert wird. Es kann zwar keinem Zweifel unterliegen, dass der Verurteilte auch durch die eine bedingte Entlassung ablehnende Entscheidung in seinem Freiheitsrecht beeinträchtigt ist. Zu beachten ist jedoch, dass die als tat- und schuldangemessen erkannte Strafe aufgrund umfassender Strafzumessungserwägungen festzusetzen war, wobei nach § 46 StGB gerade auch die Wirkungen zu berücksichtigen waren, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind. Damit steht die zu verbüßende Strafhöhe aufgrund des Urteilsausspruchs fest. Dieser stellt letztlich den Grundrechtseingriff dar.

Auch die Frage, ob der Beschwerdeführer vorliegend "tiefgreifend" im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in seinen Grundrechten betroffen ist, bedarf letztlich keiner Entscheidung. Dagegen könnte anzuführen sein, dass der Verurteilte durch die eine bedingte Entlassung aussprechende Entscheidung auch belastenden oder zumindest oft als belastend empfundenen Maßnahmen unterworfen wird. Er steht mindestens zwei Jahre unter Bewährungsaufsicht, ihm können Auflagen und Weisungen erteilt werden und wird im Regelfall der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Schließlich kann bei erneuter Straffälligkeit sowie in bestimmten Fällen von Auflagen- und Weisungsverstößen die bedingte Strafaussetzung widerrufen werden. Alle diese Maßnahmen können aber nach einer vollständigen Strafverbüßung nicht mehr angeordnet werden, was die Beeinträchtigung des Grundrechts durch die eine bedingte Entlassung ablehnende Entscheidung relativiert, zumal eine Erledigung nur in Fällen wie dem vorliegenden in Betracht kommt, wenn nämlich nur noch die Vollstreckung sehr kurzer Strafreste ansteht.

Keinesfalls liegt hier jedoch ein Fall vor, in dem sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozeßordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Anders als bei der Durchführung von Hausdurchsuchungen steht dem Betroffenen bei einer die bedingte Entlassung ablehnenden Entscheidung üblicherweise ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung, in dem er die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung erreichen kann. Der Umstand, dass eine derartige Überprüfung dem Beschwerdeführer vorliegend ausnahmsweise nicht möglich war, weil einerseits nur noch eine sehr kurze Reststrafe von nicht einmal einem Monat zu vollstrecken war und sich zudem die Zustellung des Beschlusses verzögert hat, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in derartigen Fällen auf den typischen Verfahrensablauf abzustellen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung wesentlich darauf abgestellt, dass der grundsätzlich vorgesehene Rechtsschutz weitgehend leer liefe, würde ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit nach erfolgter Durchsuchung verneint (BVerfG NJW 1997, 2163, 2164). Derartige Befürchtungen sind bei Entscheidungen nach §57 StGB nicht zu erheben.

Auch die Besonderheiten einer eine bedingte Entlassung aussprechenden Entscheidung nach § 57 StGB und die sich daran anknüpfende Bewährungsüberwachung sprechen gegen die Annahme eines Rechtsschutzinteresses für eine feststellende Entscheidung trotz prozessualer Erledigung. Es ist zumindest regelmäßig in derartigen Fällen nicht ersichtlich, welches beachtenswerte Feststellungsinteresse der Verurteilte daran haben soll, unter welchen Bedingungen seine bedingte Entlassung hätte angeordnet werden können. Dies insbesondere deshalb, weil im Zeitpunkt der prozessual überholten Entscheidung nicht absehbar ist, ob nach Ablauf der Bewährungszeit ein Straferlaß überhaupt in Betracht kommt.

Schließlich liegt auch die weiter vom Bundesverfassungsgericht für die Bejahung des Rechtsschutzinteresse nach abgeschlossenen Durchsuchungen anklingende weitere Begründung in Fällen wie dem vorliegenden nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich in seiner Entscheidung auch angeführt, der Ermittlungsrichter müsse bei der Anordnung von Durchsuchungen in aller Regel gemäß § 33 Abs. 4 StPO ohne Anhörung des Betroffenen entscheiden (vgl. BVerfG NJW 97, 2163, 2164). Das bedeutet, dass der Ermittlungsrichter durchweg auf Grund einer einseitigen, ihm nur durch die Strafverfolgungsbehörden vermittelten Kenntnis entscheidet, ohne dass dem Betroffenen rechtliches Gehör i.S.v. Art 103 Abs. 1 GG gewährt wird (so Roxin, Zur richterlichen Kontrolle von Durchsuchungen und Beschlagnahmen, StV 97, 654, 655). Eine richterliche Eingriffserlaubnis, die ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen ist, bietet aber noch keinen vollgültigen richterlichen Rechtsschutz, und deshalb muss auch nach Vollzug der Durchsuchung eine beschwerdegerichtliche Entscheidung zur Komplettierung und Ergänzung möglich sein (Roxin, a.a.O.). Bei der eine bedingte Entlassung ablehnenden Entscheidung liegt die Sache jedoch anders. Hier ist der Verurteilte gemäß §454 Abs. 1 StGB grundsätzlich vor der zu treffenden Entscheidung mündlich zu hören. Er hat also, sofern er einer bedingten Entlassung zustimmt, die Möglichkeit rechtlichen Gehörs.

Letztlich steht auch der Beschluss des OLG Köln vom 21.07.1997 - 16 Wx 199/97 - (StV 97, 653) der Entscheidung des Senats nicht entgegen. Der - verkürzte - Leitsatz der Entscheidung führt zwar aus, eine sofortige Beschwerde dürfe nicht allein deswegen als unzulässig verworfen werden, weil die Freiheitsentziehung beendet sei, bevor die Beschwerde eingelegt oder beschieden worden sei. Tatsächlich hatte das OLG Köln jedoch nur den Fall zu entscheiden, dass sich eine sofortige Beschwerde gegen die Anordnung von Abschiebehaft auf Grund - offenbar kurzfristig - erfolgter Abschiebung aus tatsächlichen Gründen erledigt hatte. In derartigen Fällen beruht der tiefgreifende Grundrechtseingriff nicht nur unmittelbar auf der angegriffenen Maßnahme, nämlich der Anordnung der Abschiebehaft, das OLG Köln hat darüber hinaus auch angenommen, die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt beschränke sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Rechtsordnung gegebenen Instanz kaum erlangen könne. Der vom Senat zu entscheidende Fall liegt dagegen, wie bereits ausgeführt, in mehrfacher Hinsicht anders.


zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".