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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss OWi 1558/97 OLG Hamm

Leitsatz: Zur ausreichenden Begründung der Aufklärungsrüge, mit der die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens gerügt werden soll.

Senat: 3

Gegenstand: OWi

Stichworte: Aufklärungsrüge, Unzulässigkeit der Verfahrensrüge wegen nicht ausreichender Begründung

Normen: StPO 344

Beschluss: Bußgeldsache gegen M.K.,
wegen Zuwiderhandlung gegen das Tierschutzgesetz.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 23. September 1997 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 20.01.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

Gründe:
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 2, 16 a S.2 Nr. 1, 18 Abs. 1 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes mit einer Geldbuße von 500,- DM belegt. Es hat ausgeführt, dass der Betroffene einer ihm am 24. Januar 1995 erteilten Ordnungsverfügung des Kreises Herford, deren sofortige Vollziehung angeordnet worden war und die Mängel in der Unterbringung von Pferden betraf, bis auf einen Punkt vorsätzlich zuwider gehandelt hat. Es hat festgestellt, dass der Betroffene gegen die ordnungsbehördliche Verfügung zwar Widerspruch eingelegt, nicht aber die Aussetzung der sofortigen Vollziehung beantragt hatte. Das Amtsgericht hat die Wirksamkeit der ordnungsbehördlichen Verfügung vom 24. Januar 1995 mit näheren Ausführungen bejaht.

Die gegen dieses Urteil rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen erweist sich als unzulässig.

Mit der Rechtsbeschwerde soll geltend gemacht werden, das Amtsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es unterlassen habe, einen neutralen Sachverständigen anzuhören. Diese Rüge ist nicht den gesetzlichen Formerfordernissen entsprechend erhoben worden.
Zwar wird vorgetragen, das Gutachten eines Sachverständigen werde ergeben, dass die vollziehbare Ordnungsverfügung entgegen der Auffassung des Amtsgerichts "offensichtlich unrichtig"' (gemeint ist wohl: nichtig) sei, weil entsprechend der Einlassung des Betroffenen kein Anlass für die in der Ordnungsverfügung festgestellten Beanstandungen vorhanden gewesen wäre. Der Betroffene hat aber verabsäumt darzulegen, aus welchen Gründen sich dem Amtsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen. Mit dem bloßen Mitteilen der bestreitenden Einlassung des Betroffenen, es habe kein Anlass zum Erlass der ordnungsbehördlichen Verfügung bestanden, ist diesem Darlegungserfordernis, aus welchen Gründen sich das Amtsgericht zu weiterer Sachaufklärung genötigt gesehen haben müsste, nicht Genüge getan.

Nach alledem ist die Aufklärungsrüge unzulässig. Da eine allgemeine Sachrüge nicht erhoben ist, hatte der Senat auch keinen Anlass, darauf einzugehen, dass das angefochtene Urteil eine überprüfbare Darstellung der Anordnungen in der ordnungsbehördlichen Verfügung vom 24. Januar 1995, die der Betroffene nicht befolgt hat, vermissen lässt und stattdessen in unzulässiger Weise auf Schriftstücke der Akte Bezug nimmt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.


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