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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ws 23/98 OLG Hamm

Leitsatz: Zum Vorliegen besonderer Umstände im Sinn von § 57 Abs. 2 StGB

Senat: 3

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Halbstrafe. bedingte Entlassung, besondere Umstände

Normen: StGB 57 Abs. 2

Beschluss: Strafsache gegen K.P.,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.,
(hier:Ablehnung der bedingten Entlassung aus der Strafhaft).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 17.12.1997 gegen den Beschluss der 24 b Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 11.12.1997 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 22.01.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

Gründe:
I. Das Landgericht Bielefeld hatte den Beschwerdeführer am 30.07.1996 wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen und wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Beschwerdeführer in der Zeit vom 20.10.1994 bis zum 08.08.1995 zwei vollendete und einen versuchten Sparkassenüberfall unter Einsatz einer Spielzeugpistole begangen und dabei insgesamt rund 47.000,- DM erbeutet. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 05.06.1996 ununterbrochen in Haft. Die Hälfte der Strafe hatte er am 27.12.1997 verbüßt, 2/3 der Strafe wird er am 24.09.1998 verbüßt haben. Das Strafende ist auf den 27.03.2000 notiert.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers nach Verbüßung der Hälfte der Strafe abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner am 19.12.1997 bei dem Landgericht Bielefeld eingegangenen sofortigen Beschwerde.

II. Die gemäß § 454 Abs. 2 StPO, 57 StGB statthafte und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet, da jedenfalls derzeit die besonderen Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB für eine bedingte Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt nicht vorliegen. Zwar kann dem Beschwerdeführer derzeit aus den Gründen der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne eine günstige Zukunftsprognose gestellt werden, die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung während des Strafvollzuges ergibt jedenfalls derzeit noch nicht, dass besondere Umstände vorliegen, die die vorzeitige Aussetzung des Strafrestes nach Verbüßung bereits der Hälfte der gegen ihn erkannten Freiheitsstrafe rechtfertigen.

Im Rahmen der zur Feststellung der besonderen Umstände i.S.v. § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB gebotenen Gesamtwürdigung spricht für den Verurteilten, dass es sich bei sämtlichen Überfällen bereits nach der Einschätzung der seinerzeit erkennenden Strafkammer um minder schwere Fälle gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hatte sich durch eine zumindest teilweise unverschuldet verzweifelte wirtschaftliche Lage zu der ersten Tat entschlossen, bei der Begehung der weiteren Taten war seine seinerzeit labile psychische Verfassung in Verbindung mit seinem Bestreben, seine Ehefrau um jeden Preis an sich zu binden, zu einem nicht unwesentlichen Teil tatursächlich. Weiterhin muss berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer - wenn auch mit Hilfe seiner Eltern bereits während der bisherigen Haftzeit den durch die Taten entstandenen materiellen Schaden vollständig wieder ausgeglichen und darüber hinaus den von ihm bedrohten Sparkassenangestellten jeweils ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,- DM gezahlt hat. Er hat sich offenbar ernsthaft um die Aufarbeitung seiner psychischen Probleme bemüht. Auch erscheint die Entlassungssituation geordnet, da er über eine feste Arbeitsstelle und familiäre Bindungen insbesondere zu seinen Eltern sowie über eine Wohnung im elterlichen und vormals eigenen Haus verfügt.

Auf der anderen Seite muss aber berücksichtigt werden, dass der Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Taten sowohl für sich genommen als auch im Hinblick auf die Anzahl der Taten erheblich ist. Sämtliche Taten sind nach sorgfältiger Planung und Vorbereitung zielgerichtet und offenbar von erheblicher krimineller Energie getragen ausgeführt worden. Der materielle Schaden war beträchtlich, auch hat der Beschwerdeführer immerhin fünf Menschen mit der Waffe bedroht. Hinzu kommt ganz wesentlich, dass der Beschwerdeführer den Erlös aus den Straftaten nicht etwa vollständig allein dafür verbraucht hat, seine von ihm als verzweifelt empfundene wirtschaftliche Lage zu beheben, vielmehr einen guten Teil des Geldes nach den Urteilsfeststellungen für einen verschwenderischen Lebensstil und die Anschaffung von Luxusgütern, etwa ein Motorrad für seine Ehefrau, eingesetzt hat.
Bei dieser Sachlage kann jedenfalls unmittelbar nach Verbüßung der Halbstrafe das Vorliegen besonderer Umstände noch nicht festgestellt werden. Sollte sich der Beschwerdeführer aber weiterhin im Vollzug bewähren, erscheint dem Senat die Annahme besonderer Umstände zu einem späteren, aber noch deutlich vor dem 2/3-Zeitpunkt liegenden Termin möglich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.


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