Aktenzeichen: 3 Ss OWi 1625/97 OLG Hamm
Leitsatz: Zum Erlöschen der Betriebserluabnis infolge bauartlicher Veränderungen
Senat: 3
Gegenstand: OWi
Stichworte: Auspuffanlage, bauartliche Änderungen, Geräuschentwicklun
Normen: 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO
Beschluss: Bußgeldsache gegen P.T. ,
wegenVerkehrsordnungswidrigkeit.
Auf den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 27.10.1997 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 17.02.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richterinnen am Oberlandesgericht und nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Das angefochtene Urteil wird nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Essen zurückverwiesen.
Gründe:
I. Durch das angefochtene Urteil ist gegen den Betroffenen wegen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Betriebserlaubnis (§§ 18 Abs. 1, 69 a StVZO) eine Geldbuße in Höhe von 150,- DM verhängt worden.
Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
"Der Betroffene ist Halter des Kraftrades Marke Yamaha FJ 1200, amtliches Kennzeichen E-PT 1.
Am 09.05.1997 gegen 20.30 Uhr fiel der Betroffene den Zeugen St. und S., beides Polizeibeamte im Verkehrsdienst und im wesentlichen spezialisiert auf Krafträder, auf, als er mit dem genannten Krad die Bottroper Straße in Fahrtrichtung Essen befuhr. Die Polizeibeamten stellten eine erhebliche Lärmentwicklung fest und kontrollierten den Betroffenen.
Bei dem Kraftrad handelte es sich um eine Vierzylindermaschine, die üblicherweise mit einer Auspuffanlage versehen ist, bei der 2 Auspuffkrümmer in einem Endtopf einmünden, so dass die Originalauspuffanlage aus 2 schallgedämpften Auspüffen besteht.
Diese Originalauspuffanlage war demontiert und gegen eine andere Auspuffanlage der Firma Devil ausgetauscht. Diese Devil-Auspuffanlage besteht aus einem einzigen Endrohr, in das die Auspuffgase aus sämtlichen Zylindern geleitet werden.
Im Fahrzeugschein war in der Tat eine Devil-Auspuffanlage eingetragen mit der Typenbezeichnung TPSI 3512. Diese Anlage ist schallgedämpft und aufgrund ihrer Bauart so beschaffen, dass man allenfalls 10 cm vom Auspuffrohr in die Anlage einsehen kann.
Die Beamten kontrollierten die Auspuffanlage und stellten fest, dass ein Durchblick bis zum Auspuffkrümmer möglich war. Sie stellten auch fest, dass allenfalls der Krümmerbereich der Eintragung im Fahrzeugschein entsprach. Bei dem vom Betroffenen gefahrenen Krad war ein Endschalldämpfer eingebaut, bei dem es sich um einen Devil-Racing-Dämpfer handelt, der nicht den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung entspricht. Auf dem Typenschild des Endschalldämpfers war nachträglich eine Gravierung angebracht, wonach es sich um eine "Devil-0012-TPSI-3512-Anlage" handeln sollte. Die Zahlen- und Buchstabenkombination war in der Höhe deutlich versetzt und unterschiedlich tief eingeschlagen. Bei der Nachgravierung wurde auch das Typenschild erheblich verbogen."
Der Betroffene hat sich nach den Urteilsfeststellungen zur Sache nicht eingelassen.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist das Amtsgericht zu der Auffassung gelangt, dass der Betroffene am 09.05.1997 ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen habe, obwohl die Betriebserlaubnis infolge der Änderungen am Endschalldämpfer der Auspuffanlage erloschen gewesen sei.
Bei der Bemessung der Geldbuße ist der Amtsrichter zunächst von der nach dem Bußgeldkatalog für die hier in Rede stehende Ordnungswidrigkeit vorgesehene Regelgeldbuße von 100,- DM ausgegangen. Erschwerend hat das Amtsgericht berücksichtigt, dass zusätzlich Manipulationen am Fahrzeug, insbesondere am Endschalldämpfer, vorgenommen worden seien, die einen weniger erfahrenen Polizeibeamten möglicherweise darüber hinweggetäuscht hätten, dass die installierte Auspuffanlage den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprochen habe. Auf jeden Fall - so die Auffassung des Amtsgerichts - hätte der Betroffene, der seit längerer Zeit im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse 1 gewesen sei, die Geräuschentwicklung feststellen müssen. Ihm hätte dann auch auffallen müssen, dass die eingebaute Auspuffanlage, wenn er sie nicht selbst eingebaut hat oder hat einbauen lassen, nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Zumindest hätten ihm erhebliche Zweifel kommen müssen, dass durch seine Teilnahme mit diesem Fahrzeug am Straßenverkehr andere Mitbürger erheblich gestört wurden. Der Amtsrichter hielt daher eine Erhöhung der Regelgeldbuße um 50,- DM auf 150,- DM für geboten, wobei nach den Urteilsausführungen mit dieser Geldbuße auch die Rücksichtslosigkeit und die zumindest vom Betroffenen gebilligte Manipulation am Typenschild der Auspuffanlage geahndet werden sollten.
Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der sowohl eine Verletzung formellen als auch materiellen Rechts geltend gemacht wird.
II. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zugelassen.
Die somit zulässige Rechtsbeschwerde führt auf die erhobene Sachrüge zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Essen. Infolgedessen bedurfte es keiner Überprüfung der außerdem erhobenen Verfahrensrüge.
Nach den Urteilsausführungen besteht Grund zu der Annahme, dass das Amtsgericht bei der Prüfung, ob die Betriebserlaubnis für das Motorrad des Betroffenen am Vorfallstage erloschen war, von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist.
Gemäß § 19 Abs. 2 S.2 StVZO in der ab dem 01.01.1994 geltenden Fassung erlischt die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird (Nr. 1) oder durch die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist (Nr. 2) oder durch die das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird (Nr. 3) (vgl. dazu OLG Düsseldorf, VRS 89/382; Senatsentscheidung vom 16.11.95 - 3 Ss OWi 1252/95). Das angefochtene Urteil enthält keinerlei Ausführungen dazu, aufgrund welcher konkreten Regelung die Betriebserlaubnis für das Motorrad des Betroffenen erloschen sein soll. In Betracht kommt im vorliegenden Fall allerdings wohl nur die unter Nr. 3 des § 19 Abs. 2 S. 2 StVZO aufgeführte Alternative. Festgestellt hat der Amtsrichter Änderungen am Endschalldämpfer der Auspuffanlage des Motorrades des Betroffenen sowie bei dessen Betrieb eine erhebliche Lärmentwicklung. Bei der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhaltes hat der Amtsrichter aber nur auf die Veränderungen an dem Endschalldämpfer der Auspuffanlage als maßgebendes Kriterium für das Erlöschen der Betriebserlaubnis abgestellt. Die in den Urteilsgründen nicht weiter erläuterte "erhebliche Geräuschentwicklung" hat er lediglich als bußgelderhöhenden zusätzlichen Umstand bewertet, obwohl eine Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens bereits Voraussetzung für das Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 S.2 Nr. 3 StVZO ist. Angesichts dessen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Amtsrichter - wie mit der Rechtsbeschwerde geltend gemacht worden ist - rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, dass die Betriebserlaubnis eines zugelassenen Fahrzeugs bereits dann erlischt, wenn Veränderungen an Teilen des Fahrzeugs erfolgt sind, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, wie es nach der bis zum 31.12.1993 geltenden Fassung des § 19 Abs. 2 S.1 StVZO der Fall war.
Aber selbst, wenn dem Amtsrichter insoweit ein Rechtsfehler nicht unterlaufen sein sollte, könnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Denn allein anhand der Urteilsgründe lässt sich nicht nachvollziehen, dass die festgestellten Änderungen am Endschalldämpfer der Auspuffanlage zu einer Verschlechterung der Geräuschentwicklung geführt haben. Nach Teil A Ziffer 2.4 und Ziffer 2.4.2. des Beispielskataloges des Bundesministers für Verkehr betreffend Änderungen an Fahrzeugen und ihre Auswirkungen für die Betriebserlaubnis von Fahrzeugen (VkBl 1994, 155, abgedruckt bei Lütkes/Meier/Wagner/Emmerich, Straßenverkehr, 2. Aufl., § 19 StVZO, Rdz. 16) sind Änderungen, durch die eine Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens eintritt, solche, die infolge baulicher Änderungen oder geänderter Einstellung von Teilen zu einer höheren als der zulässigen Emmission führen. Zulässige Werte sind bei den Geräuschemmissionen diejenigen Werte, die im Rahmen der Erteilung der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug festgestellt wurden oder die sich aus dem Fahrzeugschein bzw. -brief des betreffenden Fahrzeugs ergeben. In den Urteilsgründen hätte daher nachvollziehbar dargelegt werden müssen, dass die Veränderungen an dem Schalldämpfer zu höheren als für dieses Fahrzeug zulässigen Geräuschemmissionen geführt haben. Dazu reicht es nicht aus, dass - wie es hier der Fall ist - in dem angefochtenen Urteil lediglich ganz allgemein ausgeführt wird, Polizeibeamte hätten eine erhebliche Geräuschentwicklung festgestellt.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Essen zurückzuverweisen.
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