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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss 231/98 OLG Hamm

Leitsatz: § 37 Abs. 3 StPO findet dort keine Anwendung, wo die zweite Zustellung erst zu einem Zeitpunkt bewirkt wird, in dem die Frist, die durch die zuerst bewirkte Zustellung an den anderen Zustellungsbevollmächtigten in Lauf gesetzt worden ist, bereits abgelaufen ist.

Senat: 3

Normen: StPO 37 Abs. 3, StPO 344, StPO 345, StPO 346 Abs. 2

Gegenstand: Revision

Stichworte: Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, Zustellung an Wahlverteidiger und nicht auch an Pflichtverteidiger, Wirksamkeit der Zustellung, Ausreichende Begründung der Sachrüge

Beschluss: Strafsache gegen K.K.,
wegen Betruges,
(hier:Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts).

Auf die als Beschwerde bezeichnete und als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts aufzufassende Eingabe des Angeklagten vom 29. Dezember 1997 gegen den Beschluss der 11. Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 17. Dezember 1997 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 12.03.1998 durch die Richterinnen am Oberlandesgericht und sowie den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.

Gründe:
Das Amtsgericht Herford hatte den Angeklagten mit Urteil vom 7. März 1997 wegen gemeinschaftlichen Betruges zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Einlegung der Berufung durch den Angeklagten ordnete die Strafkammer dem Angeklagten Rechtsanwältin B. als Pflichtverteidigerin bei. In der Berufungshauptverhandlung vom 7. Oktober 1997 wurde der Angeklagte unter Verwerfung seiner Berufung im Übrigen unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung durch das Amtsgericht Brakel vom 18. Oktober 1996 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Gegen dieses in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil ließ der Angeklagte durch einen schriftlich bevollmächtigten weiteren Verteidiger, Rechtsanwalt M. aus Südbrookmerland Revision einlegen. Dies geschah mit Schriftsatz vom 13. Oktober 1997, in dem es heißt:

"... legen wir namens und in Vollmacht des Angeklagten gegen das Urteil des LG Bielefeld vom 07.10.1997 Revision ein und beantragen, das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben."

Desweiteren bat dieser Rechtsanwalt zur Vorbereitung der Revisionsbegründung um Übersendung einer Ausfertigung des Verhandlungsprotokolls bzw. der Ermittlungsakte zur Einsichtnahme. Am 14.November 1997 wurde auf Verfügung des Vorsitzenden hin dem Rechtsanwalt M. das Urteil zugestellt. Eine Urteilszustellung an die Pflichtverteidigerin erfolgte nicht. Am 17. Dezember 1997 verwarf die Strafkammer die Revision des Angeklagten nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig mit der Begründung, dass innerhalb der Frist zur Begründung der Revision keine Revisionsanträge in der gesetzlich vorgeschriebenen Form angebracht worden seien. Dieser Beschluss wurde der Pflichtverteidigerin am 24. Dezember 1997, nicht aber dem Wahlverteidiger Rechtsanwalt M. zugestellt. Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 1997, eingegangen bei der Posteingangsstelle der Bielefelder Justizbehörden am 30. Dezember 1997, legte die Pflichtverteidigerin für den Angeklagten "Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 17. Dezember 1997 ein und wies darauf hin, dass das Urteil vom 7. Oktober 1997 nicht, wie in der Begründung dieses Beschlusses aufgeführt, am 14. November, sondern erst am 23. Dezember 1997 zugegangen sei. Sie vertritt die Auffassung, dass damit die Frist zur Begründung der rechtzeitig eingelegten Revision am 17. Dezember 1997 noch nicht abgelaufen gewesen sei und daher eine Entscheidung nach § 346 Abs. 1 StPO nicht hätte ergehen dürfen.

Diese "Beschwerde" stellt sich als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO dar. Dieser Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Revisionsbegründung liegt nicht schon in der Revisionseinlegungsschrift des Wahlverteidigers Rechtsanwalt M. vom 13. Oktober 1997 vor. Der Antrag, das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben, erweist sich nicht als zulässige Sachrüge. Dies wäre nach einhelliger Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn zugleich auch Freispruch des Angeklagten beantragt worden wäre (vgl. BGH, NJW 1991/709, 710 m.w.N.; OLG Hamm, NJW 1972/2056).

Die Strafkammer ist in ihrem Beschluss vom 17. Dezember 1997 zu Recht davon ausgegangen, dass innerhalb der Frist zur Begründung der Revision keine Revisionsanträge zu den Akten gelangt sind. Die Frist zur Begründung der Revision begann mit Zustellung des Urteils an den Wahlverteidiger Rechtsanwalt M., dem 14. November 1997. Sie endete mit Ablauf des 14. Dezember 1997. Zwar ist in rechtsfehlerhafter Weise auf die Einlegung der Revision durch den Wahlverteidiger hin nicht auch eine Urteilszustellung an die Pflichtverteidigerin erfolgt. Das Urteil wurde vielmehr erst am 19. Januar 1998 der Pflichtverteidigerin zugestellt, und zwar auf Anordnung des Vorsitzenden vom 12. Januar 1998. Zwar richtet sich nach § 37 Abs. 3 StPO die Berechnung der Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung, wenn die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt wird. Vorliegend waren sowohl Rechtsanwalt M. als auch Rechtsanwältin B. zustellungsberechtigt. § 37 Abs. 3 StPO findet aber dort keine Anwendung, wo die zweite Zustellung erst zu einem Zeitpunkt bewirkt wird, in dem die Frist zur Begründung der Revision unter Berücksichtigung der zuerst bewirkten Zustellung an den anderen Zustellungsbevollmächtigten bereits abgelaufen ist. Eine bereits abgelaufene Frist zur Begründung der Revision kann nicht durch eine spätere Anordnung und Durchführung der Zustellung an einen ebenfalls empfangsberechtigten Verteidiger erneut in Lauf gesetzt werden. § 37 StPO findet im Hinblick auf die Rechtskraft und die Erfordernisse der Rechtssicherheit dort seine Grenze, wo die Frist im Zeitpunkt der erneuten Zustellung bereits abgelaufen ist (OLG Hamm, MDR 1975/331 f; BGH 22/221 f; BGHSt 34/371 f).
Nach alledem kommt es für die Berechnung der Frist zur Begründung der Revision vorliegend weder auf die formlose Übersendung des angefochtenen Urteils an die Pflichtverteidigerin noch auf die am 19. Januar 1998 bewirkte Urteilszustellung an diese an. Maßgeblich ist, dass zu diesem Zeitpunkt die durch Zustellung an den Wahlverteidiger Rechtsanwalt M. am 14. November 1997 erfolgte Urteilszustellung die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde in Gang gesetzt wurde und somit zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses vom 17. Dezember 1997 abgelaufen war.

Daher erweist sich der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts als unbegründet.


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