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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss OWi 110/98 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG wegen geringer Schuld

Senat: 3

Gegenstand: OWi

Stichworte: Einstellung des Verfahrens, Apothekengesetz, Bereithalten von Substitutiionsmedikamenten, Dihydrocodein, Einstellung

Normen: OWiG 47 Abs. 2

Beschluss: Bußgeldsache gegen P.H.,
wegen Zuwiderhandlung gegen §§ 11, 25 Abs. 1 Apothekengesetz.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 09.12.1996 gegen das Urteil des Amtsgerichts Minden vom 04.12.1996 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 10.03.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Es wird jedoch davon abgesehen, auch die dem Betroffenen erwachsenen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.

Gründe:
Der Unrechtsgehalt und die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit erscheinen hier als so gering, dass der Senat eine Ahndung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 2 OWiG).

Das dem Betroffenen zur Last gelegte Verhalten kann unter Zugrundelegung der Feststellungen des Amtsgerichts zunächst nur einen Verstoß gegen die §§ 11, 25 Abs. 1 Nr. 1 des Apothekengesetzes begründen. Dagegen scheidet der vom Amtsgericht insoweit zu Unrecht angenommene Verstoß gegen §§ 24 Abs. 1 Nr. 1; 34 Nr. 2 k der Apothekenbetriebsordnung bereits deshalb aus, weil der Betroffene nicht "als Apothekenleiter" - vielmehr als Arzt - gehandelt hat, § 34 Nr. k Apothekenbetriebsordnung. Hinzu kommt, dass das Amtsgericht, das hier von fahrlässiger Begehungsweise - allerdings wohl zu Unrecht - ausgegangen ist, seiner Entscheidung den Bußgeldrahmen bis zu 50.000,00 DM gemäß § 25 Abs. 3 Apothekengesetz zugrundegelegt und dabei offenbar die Bestimmung des § 17 Abs. 2 OWiG unberücksichtigt gelassen hat, wonach fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße - hier mit 25.000,00 DM - geahndet werden kann.

Das angefochtene Urteil hätte aufgrund dieser Rechtsfehler aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden müssen. Dies hätte zu einer weiteren, vom Betroffenen nicht zu vertretenden Verfahrensverzögerung geführt. Immerhin datiert das angefochtene Urteil bereits vom 04.12.1996. Hinzu kommt, dass der Betroffene durch sein ordnungswidriges Verhalten keine finanziellen Vorteile erlangt und dieses Verhalten auch umgehend nach Kenntniserlangung von der Gesetzwidrigkeit eingestellt hat. Das Verhalten selbst war von dem Bemühen getragen, zu Gunsten seiner drogenabhängigen Patientin eine jederzeitige Verfügbarkeit des Substitutionsmittels DHC sicherzustellen. Angesichts der bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Verfahrensdauer erscheint aus diesen Gründen trotz des Umstandes, dass die Verabreichung von DHC-Kapseln insbesondere in Bezug auf eine Weiterveräußerung an andere Drogenabhängige ein gegenüber der Gabe von Methadon höheres Risiko beinhaltet, zum jetzigen Zeitpunkt eine Ahndung nicht mehr geboten. Der Senat hat deshalb das Verfahren mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft eingestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 467 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG. Der Senat hat jedoch gemäß § 467 Abs. 4 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG davon abgesehen, den Betroffenen auch von seinen eigenen notwendigen Auflagen freizustellen. Zumindest der Verstoß gegen §§ 11, 25 Abs. 1 Nr. 1 Apothekengesetz wird nämlich auch in einer erneuten Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht festgestellt werden können. Der Betroffene hätte zudem einen etwa bestehenden Verbotsirrtum jedenfalls durch rechtzeitiges Einholen geeigneter Auskünfte bei den zuständigen Gesundheitsämtern ohne weiteres vermeiden können.


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