Aktenzeichen: 3 (s) Sbd. 1 - 2/98 OLG Hamm
Senat: 3
Gegenstand: Zuständigkeit
Stichworte: Vollstreckung gegen Heranwachsende, Wohnsitzgericht, Zuständigkeitsbestimmung
Normen: JGG 42, JGG 65 Abs. 1 Satz 4
Beschluss: Strafsache gegen S.Y.,
wegen Diebstahls, hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß §§ 65 Abs. 1 Satz 5, 42 Abs. 3 Satz 2 JGG.
Auf die Vorlage der Akten zur Bestimmung des für die nachträglichen Entscheidungen über Weisungen und Auflagen zuständigen Gerichts hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 02.04.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Das Amtsgericht - Jugendrichter - Höxter wird für die gemäß § 65 JGG zu treffenden nachträglichen Entscheidungen für zuständig erklärt.
Gründe:
Der Verurteilte ist am 24. Januar 1997 durch das Amtsgericht - Jugendrichter - Beckum eines Diebstahls schuldig befunden worden. Unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Höxter vom 25. April 1996 - 8 Ds 41 Js 18/96 (62/96) Hw. - ist er verwarnt worden. Außerdem ist ihm die Auflage erteilt worden, nach näherer Weisung des Jugendamtes 60 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. Dieses Urteil ist seit dem 24. Januar 1997 rechtskräftig.
Am 12. Februar 1997 teilte die Stadt Beckum dem Jugendrichter in Beckum mit, dass sich der Verurteilte nach Höxter abgemeldet habe, seine dortige Anschrift jedoch nicht bekannt sei. Der Verurteilte meldete sich zunächst auch nicht in Höxter an. Nachdem sich der Verurteilte nach eigenen Angaben einige Zeit obdachlos in Höxter aufgehalten hat, bewohnt er dort seit dem 1. Juni 1997 eine Mietwohnung. Verschiedene Aufforderungen seitens des Kreisjugendamtes Höxter und des Jugendrichters Beckum, seiner Arbeitsauflage nachzukommen, ließ der Verurteilte unbeachtet. Nunmehr ist u.a. über die Verhängung von Beugearrest zu befinden.
Mit Beschluss vom 30. Januar 1998 hat der Jugendrichter in Beckum das Verfahren gemäß § 65 Abs. 1 Satz 4 JGG an das Amtsgericht - Jugendrichter - Höxter abgegeben. Der Jugendrichter in Höxter hat die Übernahme abgelehnt, weil nicht zu erkennen sei, dass eine Einwirkungsmöglichkeit auf den Verurteilten durch das Amtsgericht Höxter besser möglich sei als durch das Amtsgericht Beckum. Auch das Verfahren zur Verhängung eines Arrestes könne von Beckum aus ebenso gut durchgeführt werden, weil nach den Gesamtumständen nicht davon auszugehen sei, dass der Verurteilte von der Möglichkeit einer mündlichen Anhörung Gebrauch machen werde.
Das Amtsgericht - Jugendrichter - Beckum hat dem Senat die Akten zur Entscheidung gemäß §§ 65 Abs. 1 Satz 4, 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Amtsgericht - Jugendrichter - Höxter für die nachträglichen Entscheidungen für zuständig zu erklären.
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Jugendrichters in Höxter, es sei davon auszugehen, dass der Verurteilte im Verfahren zur Anordnung von Beugearrest ohnehin zu einer mündlichen Anhörung nicht erscheinen werde. Richtig ist zwar, dass der Verurteilte bisher verschiedene Aufforderungen, seiner Arbeitsauflage nachzukommen, unbeachtet gelassen hat. Daraus aber den sicheren Schluss zu ziehen, der Verurteilte werde die Möglichkeit einer mündlichen Anhörung nicht wahrnehmen, ist nicht gerechtfertigt. Entscheidend für die Frage, welches Gericht zweckmäßigerweise für die gemäß § 65 JGG zu treffenden Entscheidungen für zuständig zu erklären ist, ist der Umstand, dass auch nach Verhängung und Verbüßung von Jugendarrest der Verurteilte von der Verpflichtung zur Ableistung der Sozialstunden nicht befreit ist und diese in Absprache mit dem Jugendamt der Stadt Höxter abzuleisten sind.
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