Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 (s) Sbd. 1 - 3/98 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Frage der Bindungswirkung einer Abgabe

Senat: 3

Gericht: OLG Hamm

Gegenstand: Zuständigkeit

Stichworte: Abgabe, Bindungswirkung, Zeitpunkt der Abgabe, Zuständigkeit

Normen: StPO 14

Beschluss: Strafsache gegen L.G.
wegen Verletzung der Unterhaltspflicht,
hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 14 StPO.

Auf die Vorlage der Akten zur Bestimmung des für die weitere Bewährungsaufsicht zuständigen Gerichts hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14.04. 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Das Amtsgericht Coesfeld wird als das für die weitere Bewährungsaufsicht zuständige Gericht bestimmt.

Gründe:
I. Der Verurteilte ist durch Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 1. April 1996 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten belegt worden, deren Vollstreckung auf zwei Jahre bis zum 9. April 1998 zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Ihm ist auferlegt worden, öentspre-chend seinen Möglichkeiten Unterhalt zu leisten , und öauf Verlangen dem Gericht die Gutachten und Unterlagen über seine Berufsunfähigkeit vorzulegen .

Seit dem 6. Dezember 1995 hat der Verurteilte auf den Regelunterhaltsanspruch seiner Tochter J.S. zumindest bis zum 10. Oktober 1997 einen monatlichen Teilbetrag von 50,00 DM gezahlt. Hierzu hat er vorgetragen, zu höheren Leistungen nicht in der Lage zu sein.

Zumindest seit Anfang 1997 ist der Verurteilte nach Coesfeld verzogen. Mit Beschluss vom 6. Januar 1998 hat das Amtsgericht Recklinghausen die gemäß § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen dem Amtsgericht Coesfeld gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO übertragen. Der Beschluss ist der Staatsanwaltschaft und dem Verurteilten mitgeteilt worden. Das Amtsgericht Coesfeld hält diesen Beschluss nicht für bindend, weil er willkürlich und unzweckmäßig sei. Es hat deshalb die Übernahme der Bewährungsaufsicht abgelehnt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Amtsgericht Coesfeld für zuständig zu erklären.

II. Entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft war das Amtsgericht Coesfeld als das für die weitere Bewährungsaufsicht zuständige Gericht zu erklären.

Die Voraussetzungen des § 14 StPO für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das Oberlandesgericht liegen vor, da sich die Amtsgerichte Recklinghausen und Coesfeld für die weitere Bewährungsaufsicht jeweils für unzuständig erklärt haben.

Das Amtsgericht Coesfeld ist als Wohnsitzgericht nach der gemäß § 462 a Abs. 2 S. 2 StPO bindenden Abgabe des Amtsgerichts Recklinghausen vom 6. Januar 1998 örtlich zuständig.

Es liegt keine willkürliche Entscheidung vor, die die Bindungswirkung der Abgabe ausnahmsweise entfallen lässt. Eine solche Willkürmaßnahme ist nämlich nicht bereits dann begründet, wenn ein sachlicher Grund für die Abgabe nicht vorliegt bzw. eine solche nicht zweckmäßig erscheint. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist Willkür in diesem Sinne vielmehr nur dann zu bejahen, wenn die angegriffene Maßnahme auf unsachlichen, sich von den gesetzlichen Maßstäben völlig entfernenden Erwägungen beruht und unter keinem Gesichtspunkt mehr vertretbar erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 18.04.1996 - 3 (s) Sbd. 1 - 1/96 = JMBl. NW 96, 237 f, BGH NStZ 92, 399; 93, 200).

Nach diesem Maßstab liegt trotz der nahezu abgelaufenen Bewährungszeit eine bindende Abgabe vor, zumal eine solche sogar noch nach Ablauf der Bewährungszeit möglich ist (vgl. BGH NStE § 462 a StPO Nr. 24). Berücksichtigt man vielmehr aufgrund des in Erfüllung der erteilten Bewährungsauflage getätigten Zahlungsverhaltens des Verurteilten, dass möglicherweise weitere Ermittlungen zu seiner Einkommenssituation und seine erneute mündliche Anhörung zur Frage des Widerrufs oder der Verlängerung der Bewährungszeit für erforderlich angesehen werden können, liegt fehlende Willkür im oben angeführten Sinne auf der Hand.

Auch eine Anhörung der Beteiligten vor Erlass des Abgabebeschlusses war entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Coesfeld nicht erforderlich, um Bindungswirkung zu entfalten (vgl. KMR-Paulus, StPO, § 462 a Rdnr. 57).


zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".