Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss OWi 70/97 OLG Hamm

Leitsatz: Zu den Voraussetzungen für die Wirksamkeit des duch eine EDV-Anlage erlassenen Bußgelbescheides

Senat: 3

Gegenstand: OWi

Stichworte: Erlass des Bußgeldbescheides durch Computer, EDV, Einstellung, Wirksamkeit, Willensakt der Behörde, Kostenentscheidung

Normen: OWiG 66, StPO 206 a, StPO 467

Beschluss: Bußgeldsache gegen M.S.,
wegenVerkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübbecke vom 25.November 1996 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 09.10.1997 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Das Verfahren wird gemäß § 206 a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse; es wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse.aufzuerlegen.

Gründe:
Durch Beschluss des Amtsgerichts Lübbecke vom 25.11.1996 wurde gegen die Betroffene wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße in Höhe von 450,- DM verhängt. Außerdem wurde gegen sie ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Nach den getroffenen Feststellungen, die unter anderem auf der Einlassung der Betroffenen beruhen, überschritt diese am 08.05.1996 mit dem von ihr geführten PKW innerhalb geschlossener Ortschaft, nämlich auf der Kreisstraße 60 in Stemmwede-Oppenwehe im Bereich der dort gelegenen Grundschule die in diesem Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 64 km/h, wobei von der gemessenen Geschwindigkeit von 97 km/h ein Toleranzabzug in Höhe von 3 km/h erfolgt ist.

Der dem Verfahren zugrundeliegende Bußgeldbescheid wurde nach der in den Akten befindlichen Urschrift durch den Kreis Minden-Lübbecke erlassen und trägt das aufgedruckte Datum 18.07.1996. Unter der Datumsangabe befindet sich der vorgedruckte Text "Gez. Quest/Bieck/Costa/Frau Schwan". Unter dieser Textzeile befindet sich die Unterschrift eines Kreisangestellten. Über der Datumsangabe und dieser Textzeile enthält die Urschrift des Bußgeldbescheides vorgedruckt eine aus mehreren Punkten bestehende Verfügung der Ordnungsbehörde. In dieser sind die Eintragungen betreffend die Höhe der verhängten Geldbuße von 450,- DM und die Dauer des angeordneten Fahrverbotes von zwei Monaten jeweils gedruckt, während die sich auf die Zustellung beziehenden Verfügungspunkte Ziffer 3 und 4 jeweils handschriftlich angekreuzt sind. Die Urschrift des Bußgeldbescheides enthält außerdem eine Spalte mit der aufgedruckten Mitteilung, dass der Anhörungsbogen am 19.06.1996 versandt worden sei. Der danebenstehende aufgedruckte Text "nicht zurückgesandt" ist an der dafür vorgesehenen Stelle mit einem handschriftlichen Kreuz versehen. Unter dieser Spalte befindet sich erneut die Unterschrift des bereits oben erwähnten Kreisangestellten und die Datumsangabe "22.07.1996".

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübbecke vom 25.11.1996 richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der diese sich insbesondere gegen das gegen sie verhängte Fahrverbot wendet.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, nachdem der Betroffenen durch den Senatsbeschluss vom 30.01.1997 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gewährt worden ist.

In der Sache führt die Rechtbeschwerde zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zu einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 206 a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG wegen Fehlens einer Prozeßvoraussetzung. Der gegen die Betroffene erlassene Bußgeldbescheid, der das Datum 18.07.1996 trägt, ist nämlich unwirksam und stellt daher keine geeignete Verfahrensvoraussetzung für das gerichtliche Bußgeldverfahren dar.

Ein mittels einer EDV-Anlage erstellter Bußgeldbescheid ist nur wirksam, wenn er auf einem - für den Betroffenen erkennbaren und nachprüfbaren - Willensakt der Behörde, letztlich also eines Bediensteten der Behörde, beruht, wobei die Behörde durch ihren Bediensteten zu prüfen hat, ob sie aufgrund des ermittelten Sachverhaltes, der auch das Anhörungsergebnis umfaßt, die Überzeugung von der Schuld des Betroffenen gewonnen hat und eine Ahndung nach pflichtgemäßem Ermessen für geboten hält. Die EDV-Anlage vermag dagegen keinen wirksamen Bußgeldbescheid zu erlassen (vgl. BGH NJW 1997, 1380 m.w.N.; ebenso Senatsbeschlüsse vom 24.10.1995, veröffentlicht in NZV 1997, 196, und vom 13.05.1997 - 3 Ss OWi 66/97; OLG Hamm NJW 1995, 2937).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann im vorliegenden Verfahren von dem Erlass eines wirksamen Bußgeldbescheides nicht ausgegangen werden.
Der Senat hat in dem Verfahren 3 Ss OWi 555/97, dem ebenfalls ein Bußgeldbescheid des Kreises Minden-Lübbecke zugrunde lag, eine Auskunft des Oberkreisdirektors zu dem Ablauf des Verfahrens in Bußgeldsachen im Kreis Minden-Lübbecke eingeholt. Der Oberkreisdirektor hat in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 25.06.1997 unter anderem ausgeführt, beim Straßenverkehrsamt des Kreises Minden-Lübbecke sei das EDV-Verfahren so programmiert, dass zwischen dem Anhörungsbogen, dessen Ausdruck mittels EDV veranlaßt werde und der automatisch das Datum des Tages der Veranlassung seines Ausdruckes trage, und dem Druck des Bußgeldbescheides mindestens ein Zeitraum von 28 Tagen liege. Vor Ablauf dieser Frist sei der Druck eines Bußgeldbescheides nicht möglich. Die EDV-Anlage setze zwar aufgrund des verwendeten Programms die Bußgeldhöhe selbsttätig nach dem Bußgeldkatalog fest. Der Inhalt des zu druckenden Bußgeldbescheides werde jedoch vor dem Druck durch den Sachbearbeiter geprüft, und zwar erfolge eine Einzelfallprüfung nach Eingang der zu Beginn der Ermittlungen angeforderten Auskunft über den Betroffenen aus dem Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg. Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung könne der Sachbearbeiter in das EDV-Verfahren eingreifen und z.B. die Höhe der Geldbuße ändern oder ein Fahrverbot festsetzen oder gegebenenfalls das Verfahren in der elektronischen Datenverarbeitung aussetzen. Ergebe seine Prüfung, dass die Ermittlungen abgeschlossen und die Voraussetzungen für den Erlass eines Bußgeldbescheides in der Form, wie ihn das EDV-Programm nach dem Bußgeldkatalog vorsehe, gegeben seien, greife der Sachbearbeiter nicht in das automatisierte Verfahren ein und entscheide somit, dass der Bußgeldbescheid gedruckt werde. Dieser werde dann in der von dem Sachbearbeiter gewollten Form nach Ablauf der 28-Tage-Frist ausgedruckt. Nach Ausdruck des Bußgeldbescheides werde dieser durch den Sachbearbeiter nochmals auf die Richtigkeit der Daten, Schreibweise etc. überprüft. Auf der Urschrift des Bußgeldbescheides vermerke der Sachbearbeiter durch seinen Bestätigungsvermerk (Unterschrift und Datumsangabe), dass und wann diese Überprüfung stattgefunden habe.

Eine von dem Senat zu dieser schriftlichen Stellungnahme ergänzend eingeholte telefonische Auskunft des Herrn D. vom Straßenverkehrsamt des Kreises Minden-Lübbecke hat ergeben, dass eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Anhörung und des Inhaltes der Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes jeweils durch einen der Sachbearbeiter aus der für das betreffende Bußgeldverfahren zuständigen Sachbearbeitergruppe, die aus 4 bis 5 Sachbearbeitern besteht, durchgeführt wird und dass dieser Sachbearbeiter auch die Entscheidung darüber trifft, ob und in welcher Form ein Bußgeldbescheid zu erlassen ist. Ergibt seine Überprüfung, dass der Tatvorwurf aus der Anzeige aufrechtzuerhalten und der Bußgeldbescheid entsprechend dem Computerprogramm mit den Regelrechtsfolgen aus der Bußgeldkatalogverordnung zu erlassen ist, veranlaßt der Sachbearbeiter nichts, und der Bußgeldbescheid wird sodann nach Ablauf der Frist von 28 Tagen nach Ausdruck des Anhörungsbogens ausgedruckt. Der Bußgeldbescheid trägt das Datum von 28 Tagen nach dem Datum des Ausdrucks des Anhörungsbogens sowohl dann, wenn der Sachbearbeiter in den vorprogrammierten Verfahrensablauf nicht eingreift als auch dann, wenn während der 28-Tage-Frist ein Eingriff in das Programm durch den Sachbearbeiter erfolgt. Das Datum des Bußgeldbescheides ist dagegen mit dem Datum des Eingriffes identisch, wenn dieser nach Ablauf der oben genannten Frist vorgenommen worden ist. Nach dem Ausdruck des Bußgeldbescheides wird dieser wiederum einem Sachbearbeiter aus derselben Sachbearbeitergruppe zur Überprüfung der Richtigkeit der Daten und weiterer Förmlichkeiten sowie auf Schreibfehler vorgelegt, allerdings nicht notwendig demselben Sachbearbeiter, der zuvor die Überprüfung des Anhörungsbogens und der Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes vorgenommen hat. Unterschrieben wird der Bußgeldbescheid nur von demjenigen Sachbearbeiter, durch den die förmliche Überprüfung nach Vorlage des ausgedruckten Bußgeldbescheides erfolgt ist.

Eine Historie, aus der sich die verschiedenen Eingriffe in das Computerprogramm ergeben, existiert nicht. Das Programm zeigt vielmehr jeweils nur das letzte Eingriffsdatum an, und zwar unabhängig davon, welcher Art der Eingriff in das Programm gewesen ist. Dabei kann es sich beispielsweise auch nur um die Eingabe einer Adressenänderung gehandelt haben. Der Zeitpunkt der Anordnung des Druckes des Bußgeldbescheides lässt sich deshalb nicht im Nachhinein rekonstruieren. Wird der Bußgeldbescheid nach Ablauf der oben genannten Frist von 28 Tagen automatisch ausgedruckt, ist nachträglich auch nicht feststellbar, welchem Sachbearbeiter aus der für das jeweilige Bußgeldverfahren zuständigen Sachbearbeitergruppe die Sache zur Einzelfallprüfung und zur Entscheidung über den Erlass eines Bußgeldbescheides vorgelegt worden ist.

Unter Berücksichtigung dieser eingeholten Auskünfte ergibt sich für das vorliegende Verfahren folgendes:

Der Ausdruck des Anhörungsbogens ist hier am 19.06.1996 erfolgt. Der Bußgeldbescheid ist 28 Tage danach, nämlich am 18.07.1996 ausgedruckt worden und ordnet die nach der Bußgeldkatalogverordnung für eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 64 km/h vorgesehenen Regelrechtsfolgen an. Es ist weiterhin davon auszugehen, dass der Kreisangestellte mit seiner Unterzeichnung des somit automatisch 28 Tage nach dem Ausdruck des Anhörungsbogens erstellten Bußgeldbescheides am 18.07.1996 nicht selbst einen Bußgeldbescheid gegen die Betroffene erlassen wollte, sondern nur die förmliche Überprüfung des ihm vorgelegten Bescheidausdruckes dokumentieren wollte und dessen Absendung veranlaßt hat. Als Bußgeldbescheid gegen die Betroffene und damit als Verfahrensgrundlage kommt daher hier nur der durch die EDV-Anlage ausgedruckte Bescheid mit dem Datum des 18.07.1996 in Betracht.

Dieser beruht aber nicht auf einem Willensakt der Behörde. Wie bereits oben dargelegt, ist Wirksamkeitserfordernis für einen Bußgeldbescheid, dass dieser nachprüfbar auf einer willensgetragenen Entscheidung der Verwaltungsbehörde beruht, da nur diese, nicht aber eine EDV-Anlage einen Hoheitsakt erlassen kann. Aus den Akten lässt sich eine Verfügung eines Sachbearbeiters hinsichtlich des Erlasses des Bußgeldbescheides nicht entnehmen. Eine solche ergibt sich auch nicht aus einer Historie über das vorliegende Bußgeldverfahren, da eine solche nicht existiert. Nach den von dem Senat bei dem Oberkreisdirektor und bei dem Straßenverkehrsamt des Kreises Minden-Lübbecke eingeholten Auskünften erfolgt zwar vor Ablauf der 28Tage-Frist nach dem Ausdruck des Anhörungsbogens jeweils eine Einzelfallprüfung durch einen Sachbearbeiter, der auch darüber entscheidet, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt ein Bußgeldbescheid zu erlassen ist. Von einer willentlichen Erklärung des Sachbearbeiters, einen bestimmten Bußgeldbescheid zu erlassen, kann aber erst dann gesprochen werden, wenn ein solcher Wille in irgendeiner Weise nach außen zum Ausdruck gekommen ist. Dafür reicht es nicht aus, dass der Sachbearbeiter - wie im vorliegenden Fall - lediglich das vorprogrammierte Verfahren, bei dem nach Ablauf einer bestimmten Frist automatisch ein Bußgeldbescheid mit den nach der Bußgeldkatalogverordnung für den in Rede stehenden Verstoß vorgesehenen Regelrechtsfolgen ausgedruckt wird, nicht unterbricht. Denn in einem bloßen Untätigbleiben des Sachbearbeiters kann regelmäßig die Äußerung einer behördlichen Willenserklärung wie die Anordnung des Erlasses eines Verwaltungsaktes nicht gesehen werden. Aber selbst wenn man die Ansicht vertreten würde, das Nichteingreifen des Sachbearbeiters in den vorprogrammierten Verfahrensablauf könne eine Entscheidung der Behörde über den Erlass eines Bußgeldbescheides darstellen, wäre eine Wirksamkeit des hier ergangenen Bußgeldbescheides nicht zu bejahen, da es dann jedenfalls an der weiteren Wirksamkeitsvoraussetzung der Nachprüfbarkeit des Willensaktes der Behörde fehlen würde. Das Nichteingreifen des Sachbearbeiters in den vorprogrammierten Verfahrensablauf ließe für sich allein noch nicht den Schluss zu, der Sachbearbeiter habe auch den Willen gehabt, einen Bußgeldbescheid mit dem Inhalt des Computerausdruckes zu erlassen, da die EDV-Anlage auf Grund ihrer Programmierung einen Bußgeldbescheid mit den nach der Bußgeldkatalogverordnung jeweils vorgesehenen Regelrechtsfolgen auch dann automatisch ausdruckt, wenn der Sachbearbeiter untätig geblieben ist, er also tatsächlich die erforderliche Einzelfallprüfung nicht vorgenommen und keine Entscheidung über den Erlass eines Bußgeldbescheides getroffen hat. Ein auf diese Weise zustande gekommener Bußgeldbescheid wäre jedoch, da er nicht auf einer willensgetragenen Entscheidung der Behörde beruhte, unwirksam.

Eine schriftliche Anordnung eines Sachbearbeiters oder sonstige Unterlagen, die das Vorliegen einer willensgetragenen Entscheidung eines Sachbearbeiters hinsichtlich des Erlasses des Bußgeldbescheides belegen könnten, sind hier nicht vorhanden. Der Nachweis des Erlasses des Bußgeldbescheides durch einen Sachbearbeiter des Straßenverkehrsamtes ließe sich auch nicht durch sonstige Beweismittel nachträglich im Wege des Freibeweisverfahrens erbringen, was zulässig und ausreichend wäre (vgl. BGH NJW 1997, 1380). Der Zeitpunkt der Anordnung des Bußgeldbescheides ist nämlich, wenn dieser wie hier automatisch nach Ablauf von 28 Tagen nach dem Ausdruck des Anhörungsbogens erstellt wird, nach der von dem Senat eingeholten Auskunft des Herrn Deppe vom Straßenverkehrsamt des Kreises Minden-Lübbecke im Nachhinein nicht rekonstruierbar. Ebensowenig lässt sich bei einem Bußgeldbescheid mit diesem Ausstellungsdatum nachträglich feststellen, welchem konkreten Sachbearbeiter aus der jeweils für ein Bußgeldverfahren zuständigen Sachbearbeitergruppe die Sache zur Einzelfallprüfung und Entscheidung über den Erlass eines Bußgeldbescheides vorgelegt worden ist. Sonstige Beweismittel, mit denen auch ohne eine Klärung dieser beiden Punkte nachgewiesen werden könnte, dass der Bußgeldbescheid auf eine willensgetragene Entscheidung eines Sachbearbeiters der Verwaltungsbehörde zurückzuführen ist, sind hier nicht ersichtlich.

Es fehlt hier daher an der Prozeßvoraussetzung eines wirksamen Bußgeldbescheides, so dass das Verfahren gemäß §§ 206 a StPO,46 Abs. 1 OWiG einzustellen war.

Die Kosten des Verfahrens sind gemäß § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG von der Staatskasse zu tragen. Der Senat hat gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG davon abgesehen, auch die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, da die Rechtsbeschwerde, falls das festgestellte Verfahrenshindernis nicht vorläge, als unbegründet zu verwerfen wäre. Insoweit wird auf die dem Verteidiger des Betroffenen zugestellte Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 20.05.1997 Bezug genommen. Einer Überbürdung der notwendigen Auslagen der Betroffenen auf die Staatskasse steht auch nicht entgegen, dass das Verfahrenshindernis hier bereits vor dem Eingang der Akten bei dem Amtsgericht Lübbecke und damit vor Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens (vgl. Göhler, OWiG, 11. Aufl., vor § 67 Rdz. 6) vorgelegen hat. Für die zu treffende Ermessensentscheidung gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO ist zwar in der Regel darauf abzustellen, ob das Verfahrenshindernis vor oder nach Klageerhebung im Strafverfahren eingetreten ist. Von Bedeutung ist aber ebenfalls, ob das Verfahrenshindernis von vornherein klar erkennbar war, also übersehen wurde, oder ob es sich erst als Ergebnis einer langwierigen Aufklärung des Tatgeschehens und vor dem Tat- oder Revisionsgericht herausstellt (vgl BGH NJW 1995, 1297, 1301). Im vorliegenden Fall war die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides weder von vornherein noch bei der amtsgerichtlichen Entscheidung offensichtlich. Festgestellt werden konnte das Vorliegen des Verfahrenshindernisses hier vielmehr erst, nachdem Stellungnahmen sowohl des Oberkreisdirektors und des Straßenverkehrsamtes des Kreises Minden-Lübbecke eingeholt worden waren. Angesichts dessen wäre es nach Ansicht des Senats unbillig, der Staatskasse auch die notwendigen Auslagen der Betroffenen aufzuerlegen.


zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".