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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3Ws 105/98 OLG Hamm

Leitsatz: Zu den für die Zulässigkeit des Klageerzwingungsantrags erforderlichen Ausführungen hinsichtlich der Beschwerdefrist

Senat: 3

Gegenstand: Beschwerde, Klageerzwingungsverfahren

Stichworte: Klageerzwingungsverfahren, Mitteilung der Beschwerdefrist, Unzulässigkeit

Normen: StPO 172

Beschluss: Ermittlungsverfahren (Klageerzwingungsverfahren) gegen den Rechtsanwalt und Notar G.S.,
wegendes Verdachts der falschen uneidlichen Aussage,
(hier:Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 S.1 StPO).
Antragsteller: R.B. und Frau U.,
-vertreten durch Rechtsanwalt -

Auf den Antrag vom 10.03.1998 auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 S.1 StPO gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 09.02.1998 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 26.03.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts beschlossen:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe:
I. Der am 10.03.1998 eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom selben Tage richtet sich gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 09.02.1998, mit dem die Beschwerde der Antragsteller vom 20.11.1997 gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 03.11.1997 als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Der Bescheid des Generalstaatsanwalts ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller am 11.02.1998 zugestellt worden.

II. Der fristgerecht angebrachte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig. Er entspricht nämlich nicht den gemäß § 172 Abs. 3 S.1 StPO an seinen Inhalt zu stellenden Erfordernissen.

Die Bestimmung des § 172 Abs. 3 S.1 StPO ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung durchweg dahingehend ausgelegt worden, dass das Vorbringen in der Antragsschrift so vollständig sein muss, dass der Senat in die Lage versetzt ist, ohne Rück griff auf die Akten der Staatsanwaltschaft eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Antrags auf Erhebung der öffentlichen Klage in formeller und materieller Hinsicht vorzunehmen (OLG Hamm, NStZ 1992, 250; Senat, Beschluss vom 15.10.1996 - 3 Ws 511/96 OLG Hamm -; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 172 Rdnr. 27 m.w.N.).

Die Sachdarstellung muss auch in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit mitteilen, wobei jedoch eine wörtliche Wiedergabe der Bescheide nicht erforderlich ist, wenn sich deren Inhalt aus dem Klageerzwingungsantrag erschließt (BVerfG, NJW 1993, 382; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.). Darüber hinaus muss der Antragsteller auch die Einhaltung der Fristen für die Beschwerde nach § 172 Abs. 1 StPO im einzelnen darlegen, wobei es allerdings ausreichen kann, wenn dargelegt wird, dass die Beschwerdeschrift zu einem Zeitpunkt abgesandt worden ist, der die Annahme rechtfertigt, dass die Frist des § 172 Abs. 1 StPO gewahrt ist, der Antragsteller also mitteilt, er habe die Beschwerdeschrift zu einem Zeitpunkt zur Post gegeben, der rechtzeitigen Zugang bei der Staatsanwaltschaft gemäß § 270 Abs. 2 S.2 ZPO vermuten lässt (OLG Hamm, a.a.O.; Senat, a.a.O.). Insbesondere auch die letztgenannte Auslegung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, a.a.O.).

Unter Berücksichtigung dieser Zulässigkeitsanforderungen erweist sich der vorliegende Antrag als unzulässig. Er ermöglicht dem Senat nicht die Prüfung, ob die Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO eingehalten ist.
Die Antragsteller teilen insoweit lediglich mit, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren mit Einstellungsbescheid vom 03.11.1997 erneut eingestellt habe und dass sie gegen diesen Bescheid mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 20.11.1997 erneut Einstellungsbeschwerde eingelegt hätten.

Bei diesem Sachvortrag bleibt offen, ob die Beschwerde auch innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 172 Abs. 1 StPO beim Generalstaatsanwalt eingegangen ist. Zwar lässt sich aus dem Eingangsstempel des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller auf Anlage 9 der Antragsschrift (Einstellungsbescheid vom 03.11.1997) noch entnehmen, dass der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 03.11.1997 dort am 10.11.1997 zugegangen ist. Nach dem Vorbringen der Antragsteller in der Antragsschrift bleibt aber offen, ob die Beschwerdeschrift dann auch spätestens am 24.11.1997, dem Tage des Fristablaufs, bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld oder bei der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm eingegangen war. Die Antragsteller teilen hierzu nämlich lediglich mit, dass die Einstellungsbeschwerde vom 20.11.1997 datiert. Diese Formulierung ist aber nach dem allgemeinen Sprachgebrauch so zu verstehen, dass die Beschwerdeschrift an diesem Tag verfaßt und nicht, dass die Beschwerde an diesem Tag auch tatsächlich bei der zuständigen Behörde eingegangen ist. Der alleinigen Nennung des Datums der Beschwerdeschrift lässt sich vielmehr nicht einmal entnehmen, dass die Beschwerdeschrift jedenfalls unverzüglich nach ihrer Erstellung am 20.11.1997 zur Post gegeben worden ist. Dies ist zwar möglich, ebenso möglich ist aber, dass die Beschwerdeschrift unter dem Datum des 20.11.1997 zunächst durch den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller nur diktiert wurde und dann an einem späteren - unbekannten, da von den Antragstellern nicht mitgeteilten - Tag geschrieben und anschließend - möglicherweise erst nach Rücksprache mit den Antragstellern - in den Postlauf gegeben worden ist. Da die Beschwerdefrist bereits am 24.11.1997 ablief, das Datum der Beschwerdeschrift mithin nur vier Tage vor Fristablauf liegt, kann auch nicht aus sonstigen allgemeinen Erwägungen heraus als sicher angenommen werden, dass die am 20.11.1997 diktierte oder geschriebene Beschwerdeschrift noch vor Fristablauf bei den zuständigen Staatsanwaltschaften einging. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem, den das Bundesverfassungsgericht (NJW 1993, 382) zu entscheiden hatte. Dort datierte die Beschwerdeschrift nämlich auf einen Tag nur zwei Tage nach Beginn des Laufes der 2-Wochen-Frist des § 172 Abs. 1 StPO. Es hätte hier daher näherer Darlegungen dazu bedurft, wann und wie die Beschwerdeschrift aus der Kanzlei des Rechtsanwalts R. zur Staatsanwaltschaft Bielefeld oder zur Generalstaatsanwaltschaft in Hamm gelangt ist, insbesondere, zu welchem Zeitpunkt sie zur Post gegeben worden war.

Der Antrag war daher bereits als unzulässig zu verwerfen.


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