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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 3 Ws 139/98 OLG Hamm

Senat: 3

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: § 57 Abs. 2 StGB, Ablehnung der bedingten Entlassung, Betrug, Sicherungsinteresse der Allgemeinheit

Normen: StGB 57 n.F.


Beschluss: Strafsache gegen R.B.,
wegen Betruges,
(hier:Ablehnung der bedingten Entlassung nach § 57 Abs. 2 StGB).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 13. Februar 1998 gegen den Beschluss der 16. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 9. Februar 1998 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 31.03.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird aus den im Ergebnis zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung rechtfertigen eine für ihn günstigere Entscheidung nicht.

Zusatz:
Abgesehen davon, dass die Strafvollstreckungskammer zu Recht das Vorliegen besonderer Umstände i.S.d. § 57 Abs. 2 Ziffer 2 StGB verneint hat, steht einer Reststrafenaussetzung nach Verbüßung der Hälfte der erkannten Freiheitsstrafe § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F. entgegen (vgl. Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 - BGBl Teil I 1998/160). Nach diesem am 31. Januar 1998 in Kraft getretenen Gesetz kann das Gericht die Vollstreckung eines Strafrests nur dann zur Bewährung aussetzen, wenn dies auch unter Berücksichtigung des Sicherungsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Diese Voraussetzungen, die die Strafvollstreckungskammer nicht geprüft hat, sind nicht gegeben. Zu berücksichtigen ist insoweit unter anderem, dass nach den Urteilsfeststellungen der Beschwerdeführer bei 24 Betrugstaten einen Schaden von 1,3 Millionen DM verursacht und einen Vorteil von 210.000,- DM erlangt hat, von dem ihm allerdings nichts verblieben ist. Dabei hat der Senat unberücksichtigt gelassen, dass die vom Verurteilten offenbar angestrebte neue Tätigkeit für eine Wirtschafts-Dienstleistungs-Gesellschaft mbH in Berlin, für die ihm bereits eine eigene Region ("Ihre Region") für eine offenbar selbständige Tätigkeit reserviert ist, Anlass zu Befürchtungen geben könnte, dass der Verurteilte wiederum den Verlockungen, sich auf unredliche Weise Geldmittel zu verschaffen, nicht widerstehen und zudem dem gegen ihn verhängten Berufsverbot zuwider handeln könnte. Insoweit dürfte sich für die künftig zu treffende Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB eine Überprüfung empfehlen.
Das positive Verhalten des Verurteilten im Vollzug und der Umstand, dass er zur Zeit der Begehung der Taten des vorliegenden Verfahrens unbestraft war, hat der Senat nicht übersehen. Gleichwohl kann eine bedingte Entlassung auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit zumindest derzeit nicht verantwortet werden.


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