Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss OWi 292/98 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Aufhebung eines Streckenverbots

Senat: 3

Gegenstand: OWi

Gericht: OLG Hamm

Stichworte: Aufhebung des Streckenverbots, Streckenverbot mit Gefahrzeichen

Normen: StVO 3, StVO 41 Abs. 2 Nr. 7

Beschluss: Bußgeldsache gegen E.T.,
wegenVerkehrsordnungswidrigkeit.

Auf den Antrag des Betroffenen vom 23. Dezember 1997 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Gütersloh vom 22. Dezember 1997 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 26.03.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richterinnen am Oberlandesgericht und nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Sache wird gemäß § 80 a Abs. 3 OWiG dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Betroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 41 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG mit einer Geldbuße von 80,- DM belegt.

Es hat festgestellt, dass der Betroffene am 23. Mai 1997 gegen 11.41 Uhr mit dem PKW, amtliches Kennzeichen MI-BV 59, in Gütersloh die Sürenheider Straße in Fahrtrichtung Verl befuhr. In Höhe des Hauses Sürenheider Straße Nr. 84 wurde eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Radargerät von Typ Speedophot durchgeführt. Als der Betroffene mit seinem Fahrzeug diese Stelle passierte, betrug seine Fahrgeschwindigkeit mindestens 62 km/h. Etwa 300 m vor dieser Messstelle (aus Fahrtrichtung des Betroffenen gesehen) befand sich ein rechtsseitig der Fahrbahn aufgestelltes Verkehrszeichen Nr. 274, mit dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h beschränkt ist. Zugleich mit diesem Verkehrszeichen Nr. 274 ist ein Verkehrszeichen Nr. 103 (Kurve rechts) aufgestellt. Zwischen dem Verkehrszeichen und der Messstelle knickt die Sürenheider Straße aus Fahrtrichtung des Betroffenen gesehen nach rechts zu einer annähernd rechtwinkligen Kurve ab. Etwa 500 m hinter der Kurve befindet sich alsdann ein Verkehrszeichen Nr. 274, das die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h heraufsetzt. Zwischen der Kurve und der Messstelle befindet sich rechtsseitig eine geschlossene Bebauung mit mehreren Wohnhäusern, deren Grundstückszufahrten in die Sürenheider Straße münden. Vor dem mit dem Kurvenzeichen kombinierten Geschwindigkeitsbeschränkungszeichen auf 40 km/h betrug die zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h. Der Betroffene, der davon ausging, dass nach Durchfahren der Rechtskurve die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h beendet sei, setzte alsdann seine Geschwindigkeit herauf und wurde mit einer Geschwindigkeit von 65 km/h gemessen. Das Amtsgericht hat einen Sicherheitsabzug von 3 km/h vorgenommen und ihm eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Bereich der Messstelle von 22 km/h vorgeworfen.

Gegen dieses Urteil richtet sich der rechtzeitig gestellte Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, die der Betroffene ebenso wie die Rechtsbeschwerde selbst, rechtzeitig und in der gesetzlich vorgesehenen Form begründet hat.

Die Rechtsbeschwerde war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Freisprechung des Betroffenen.

Zutreffend macht der Betroffene geltend, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h, die zugleich mit dem Gefahrenzeichen Nr. 103 angeordnet war, nach dem Ende der scharfen Rechtskurve aufgehoben war. Die gegenteilige Auffassung des Amtsgerichts erweist sich als rechtsfehlerhaft. Das Amtsgericht hat zwar zutreffend ausgeführt, dass das Ende einer Verbotsstrecke nach § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO dann nicht gekennzeichnet werden muss, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrenzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht oder wenn - was vorliegend nicht einschlägig ist das Verbot nur eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist. Da das Gefahrenzeichen vorliegend eine Kurve betraf, ist eindeutig, dass die angezeigte Gefahr mit dem Ende der Kurve beseitigt war und somit die Voraussetzungen, dass das Ende eines Streckenverbots nach § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO nicht besonders angezeigt zu werden braucht, vorlagen (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 41 StVO, Randziffer 248, S. 741; OLG Hamm, NJW 1974/759). Die angezeigte Gefahr betraf die Kurve, nicht aber eine im weiteren Straßenverlauf befindliche seitliche Wohnbebauung, deren Grundstückszufahrten in die Straße einmünden.

Nach alledem lag ein ordnungswidriges Verhalten des Betroffenen nicht vor. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben. Der Betroffene war freizusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.

Die Entscheidung über die Übertragung der Sache an den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern beruht auf der Entscheidung der Einzelrichterin .


zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".