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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 (s) Sbd. 1 - 1/98 OLG Hamm

Leitsatz: Besteht zwischen Rechtspflegern Streit über die Zuständigkeit, ist für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinsame übergeordnete Gericht kein Raum; die sache ist dem zuständigen Richter vorzulegen.

Senat: 3

Gegenstand: Zuständigkeit

Stichworte: Zuständigkeitsstreit zwischen Rechtspflegern

Normen: OWiG 97, JGG 84 Abs. 2

Beschluss: Bußgeldsache gegen T.A.,
wegen Ordnungswidrigkeit
hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts zur Vollstreckung von Erzwingungshaft

Auf die Vorlage der Akten zur Bestimmung des für die Vollstreckung von Erzwingungshaft gegen den Betroffenen zuständigen Jugendgerichts hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 08.04.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe:
I. Das Amtsgericht Siegen hat gegen den Betroffenen mit Beschluss vom 13. November 1997 - 16 OWi 1809/97 - zwei Tage Erzwingungshaft zur Durchsetzung einer Geldbuße von 40,00 DM rechtskräftig festgesetzt.

Da der Betroffene zur Tatzeit Heranwachsender war, hat die Staatsanwaltschaft Siegen den Vorgang gemäß § 97 OWiG zur Durchführung der Vollstreckung dem Amtsgericht Siegen vorgelegt. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Siegen hat die Akte mit Verfügung vom 16. Februar 1998 dem Amtsgericht - Jugendgericht - Iserlohn unter Bezugnahme auf § 97 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 84 Abs. 2 JGG zur Übernahme übersandt. Nachdem der Rechtspfleger des Amtsgerichts Iserlohn die Übernahme der Vollstreckung mit Verfügung vom 24. Februar 1998 abgelehnt hat, hat die Rechtspflegerin des Amtsgericht Siegen die Vorgänge dem Oberlandesgericht Hamm zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II. Die Generalstaatsanwaltschaft hat wie folgt Stellung genommen:

"Die Vorlage der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Siegen ist als unzulässig zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht vorliegen.

Die Vollstreckung der Erzwingungshaft ist dem Rechtspfleger gemäß § 3 Nr. 4 c in Verbindung mit § 31 Abs. 3, Abs. 5 S. 2 Rechtspflegergesetz übertragen (zu vgl. Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 91 Rdn. 11). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Rechtspflegergesetz hat der Rechtspfleger ihm übertragene Geschäfte dem Richter vorzulegen, wenn sich bei der Bearbeitung der Sache rechtliche Schwierigkeiten ergeben.

Rechtliche Schwierigkeiten ergeben sich typischerweise, wenn zur Frage der Zuständigkeit die Entscheidung eines Obergerichts eingeholt werden soll, so dass diese Aufgabe dem Richter vorbehalten ist (zu vgl. BGH NStZ 1991, 27)."

Dieser zutreffenden Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft schließt sich der Senat an und macht sie zum Gegenstand der eigenen Entscheidung.


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