Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ws 68/98 OLG Hamm

Leitsatz: Im Prozesskostenhilfeverfahren ist die Darlegung der formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Klageerzwingungsantrag nicht erforderlich.

Senat: 3

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Klageerzwingungsverfahren, PKH, Zulässigkeitsvoraussetzungen

Normen: StPO 172

Beschluss: Ermittlungsverfahren (Klageerzwingungsverfahren) gegen die Rechtsanwälte F., J., W., A., M., H., F. ,
wegen Betruges,
hier: Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein Klageerzwingungsverfahren.
Antragsteller: M.

Auf den Antrag des Antragstellers vom 12. Februar 1998 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §172 Abs. 2 Satz 1 StPO hat der 3.Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16.04.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts beschlossen:

Der Antrag wird als unbegründet verworfen.

Gründe:
I. Der Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe für ein beabschtigtes Klageerzwingungsverfahren.

Mit seinem Antrag, dem eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einem entsprechenden amtlichen Vordruck beigefügt ist, trägt der Antragsteller im wesentlichen vor, die Beschuldigten hätten gegen ihn im Auftrag der Firma K. GmbH am 11. Januar 1993 einen Mahnbescheid über eine Hauptforderung von 599,18 DM nebst Nebenforderungen erwirkt. Sein verspäteter Widerspruch dagegen sei als Einspruch gegen den zwischenzeitlich erlassenen Vollstreckungsbescheid behandelt worden. Die Sache sei daraufhin an das Amtsgericht Marl zur Durchführung des streitigen Verfahrens abgegeben worden. Dort hätten die Beschuldigten mit Schriftsatz vom 18. Juli 1993 die Klage zurückgenommen, weil er, der Antragsteller, bereits am 8. Juni 1993 die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Die beschuldigten Rechtsanwälte hätten zugleich versichert, aus dem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung nicht zu betreiben.
In betrügerischer Absicht hätten die beschuldigten Rechtsanwälte am 1. August 1996 dem zuständigen Gerichtsvollzieher Zwangsvollstreckungsauftrag aufgrund des Vollstreckungsbescheides erteilt und am 6. September 1996 die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO gegen ihn beantragt.

II. Der vorliegende Antrag erweist sich als zulässig, in der Sache aber nicht als begründet, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg, §§ 172 Abs. 3 Satz 1, 2.Halbsatz StPO, 114 ZPO.

1. Der vorliegende Antrag ist zulässig, denn er genügt den Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz. Danach ist im Antrag - zumindest in groben Zügen - das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Auflage, § 172 Rdnr. 21 a; Kleinknecht/Müller/Reitberger, StPO, Stand: Februar 1997, § 172 Rdnr. 62; Reihe Alternativ-Kommentare, StPO, § 172 Rdnr. 95; OLG Stuttgart, OLGSt § 172 StPO Nr. 4; HansOLG Bremen OLGSt §172 S. 125; OLG Koblenz, OLGSt § 172 S. 143; OLG Düsseldorf, NStE § 172 StPO Nr. 45 ).

Zum Teil wird darüber hinaus verlangt, auch die Darlegung der formellen Voraussetzungen für das Klageerzwingungsverfahren sei im Prozeßkostenhilfegesuch erforderlich (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Auflage, § 172 Rdnr. 164). Andere halten die inhaltliche Auseinandersetzung mit den zuvor ergangenen Bescheiden der Ermittlungsbehörden als Zulässigkeitsvoraussetzung auch im Prozeßkostenhilfeverfahren für geboten (vgl. OLG Celle, GA 1957, 276; OLG Köln, OLGSt § 172 StPO S. 113).

Das Verlangen eines derartigen Vorbringens im Prozeßkostenhilfeverfahren lässt sich jedoch nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) in Einklang bringen. Das Prozeßkostenhilferecht stellt eine Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge dar (BVerfGE 9, 256, 258) und soll sicherstellen, dass die nicht bemittelte Partei in gleicher Weise wie die bemittelte Partei Zugang zu den Gerichten erhalten kann (vgl. BVerfG NJW 1974, 229, 230). Hieraus ergeben sich die Anforderungen, die an einen zulässigen Prozeßkostenhilfeantrag für ein beabsichtigtes Klageerzwingungsverfahren zu stellen sind. Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, welcher Vortrag von einer anwaltlich nicht beratenen Partei in einem derartigen Gesuch verlangt werden kann. Dies beschränkt sich nach der Überzeugung des Senats auf eine Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, in dem das strafrechtlich relevante Verhalten erblickt wird, und in der Angabe der Beweismittel, die zur Feststellung dieses Sachverhalts führen soll. Hierauf ist auch nicht wie in Fällen der Stellung eines Prozeßkostenhilfegesuchs im zivilrechtlichen Instanzverfahren zu verzichten, wo eine sachliche Begründung nicht für erforderlich gehalten wird (vgl. BGH NJW 1960, 676, 676; BGH VersR 1985, 395, 395; BGH NJW 1993, 732, 733). Ein derartiger Mindestvortrag ist schon deshalb zu verlangen, weil sonst, praktisch von Amts wegen, durch den Senat eine sachliche Überprüfung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnisses anhand der Akten erfolgen müsste, so dass die arme Partei letztlich besser gestellt wäre als die bemittelte Partei, bei der eine inhaltliche Überprüfung des Ermittlungsvorgangs erst erfolgt, wenn eine den strengen Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO genügende Antragsschrift vorliegt. Das ist aber mit dem Sinn und Zweck der Prozeßkostenhilfe nicht zu vereinbaren. Andererseits kann der anwaltlich nicht beratenen Partei aber auch nicht zugemutet werden, sich in rechtlicher Hinsicht mit den angefochtenen Bescheiden der Ermittlungsbehörden auseinanderzusetzen oder Einzelheiten des Sachverhalts vorzutragen, deren Relevanz möglicherweise erst nach einer genaueren Subsumtion unter Strafvorschriften erkennbar wird. Ebenfalls darf von einem Prozeßkostenhilfegesuch nicht erwartet werden, die Einhaltung der formellen Voraussetzungen eines Klageerzwingungsverfahrens aufzuzeigen, weil auch dies juristische Kenntnisse erfordert.

Der vorliegende Antrag erfüllt ersichtlich diese Zulässigkeitsanforderungen, zumal der Antragsteller für sein Vorbringen eine Vielzahl von Beweismitteln benennt.

2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet jedoch keine Aussicht auf Erfolg.

a) Der Durchführung eines Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO steht schon entgegen, dass die Antragsfrist von einem Monat gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO ersichtlich nicht eingehalten ist, innerhalb der auch der Prozeßkostenhilfeantrag hätte angebracht werden müssen. Damit ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung unzulässig.

Eine mit dem Vorbringen in diesem Verfahren inhaltlich identische Strafanzeige hatte der Antragsteller bereits am 27. Oktober 1996 erhoben. Im daraufhin von der Staatsanwaltschaft Essen eingeleiteten Ermittlungsverfahren 29 Js 815/96 ist dem Antragsteller der Einstellungsbescheid vom 20. März 1997 mitgeteilt worden, dem eine Rechtsmittelbelehrung nach § 172 Abs. 2 StPO beigefügt war. Unter dem 30. April 1997 hat der Antragsteller gegen diesen Einstellungsbescheid Beschwerde eingelegt, die der Generalstaatsanwalt mit Bescheid vom 4. Juli 1997, der eine Rechtsmittelbelehrung nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO enthielt, zurückgewiesen hat. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
Im vorliegenden Verfahren 29 Js 1032/97 StA Essen hat der Antragsteller am 10. November 1997, also offenbar weit nach Erhalt des o.a. Bescheides des Generalstaatsanwaltes im Verfahren 29 Js 815/96, seine damalige Strafanzeige wiederholt. Die Staatsanwaltschaft Essen hat die Ermittlungen nicht wieder aufgenommen, sondern das Verfahren unter Hinweis auf den im bereits abgeschlossenen Verfahren erteilten Bescheid erneut eingestellt. Die Beschwerde des Antragstellers ist von dem Generalstaatsanwalt unter dem 3. Februar 1998 ebenfalls unter Hinweis auf die abschließende Bescheidung in dem Verfahren 29 Js 815/96 StA Essen zurückgewiesen worden.

Die Frist zur Stellung eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO bzw. auf Anbringung eines entsprechenden Prozeßkostenhilfeantrages ist nicht gewahrt. Sie begann mit Erhalt des Bescheides des Generalstaatsanwaltes im Verfahren 29 Js 815/96 StA Essen und war am 13. Februar 1998, dem Tag des Eingangs der Antragsschrift vom 12. Februar 1998, längst abgelaufen. Durch die bloße Wiederholung einer Strafanzeige, die keine neuen Tatsachen oder Beweismittel enthält und die nicht zur Wiederaufnahme der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft geführt hat, kann nicht bewirkt werden, dass sich die Frist zur Anbringung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach dem Erhalt des zweiten, späteren Bescheides des Generalstaatsanwaltes richtet (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Auflage, § 172 Rdnr. 33 ff.). Nur so wird gewährleistet, dass die gesetzlichen Fristen nach § 172 Abs. 1 und 2 StPO ihre Bedeutung beibehalten (Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 172 Rdnr. 33).

b) Aber auch in der Sache hätte die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg. Zutreffend haben die Staatsanwaltschaft Essen und der Generalstaatsanwalt darauf hingewiesen, dass die Einlassung der Beschuldigten, sie hätten die Zwangsvollstreckung versehentlich betrieben, weil sie den Schriftsatz vom 18. Juli 1993 übersehen hätten, nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu wiederlegen ist. Für das gegenteilige Vorbringen des Antragstellers hat dieser keine hinreichenden Beweismittel aufgezeigt, solche sind auch nicht ersichtlich.


zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".