Aktenzeichen: 3 Ss 263/98 OLG Hamm
Leitsatz: Mit Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO geht bei einem unbenannt eingelegten Rechtsmittel ohne eine Bestimmung des Rechtsmittels zur Revision das Wahlrecht des Rechtsmittelführers zwischen den beiden gesetzlich statthaften Anfechtungsmöglichkeiten unter. Das Rechtsmittel ist dann als Berufung zu behandeln.
Senat: 3
Gegenstand: Revision
Stichworte: Berufung, Rechtsmittelbezeichnung, Rechtsmittelwahl, verspätete Begründung einer Sprungrevision
Normen: StPO 345, StPO 348, StPO 313, StPO 335
Beschluss: Strafsache gegen H.P.,
wegen Bedrohung u. a..
Auf das Rechtsmittel des Angeklagten vom 09.12.1997 gegen das Urteil des Amtsgerichts Halle (Westf.) vom 03.12.1997 hat der 3.Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 26.03.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die Sache wird zur weiteren Behandlung des Rechtsmittels des Angeklagten als Berufung an das Landgericht Bielefeld verwiesen.
Gründe: Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 13.03.1998 zu dem Rechtsmittel des Angeklagten folgendes ausgeführt:
"Das Amtsgericht Halle (Westf.) hat den Angeklagten am 03.12.1997 wegen nichtauszuschließender Schuldunfähigkeit vom Vorwurf der Bedrohung und anderem freigesprochen und gleichzeitig die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet (B1.134 f d.A.). Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schreiben vom 09.12.1997, rechtzeitig eingegangen bei dem Amtsgericht Halle (Westf.) am 10.12.1997 (B1.142 d.A.) "Rechtsmittel" eingelegt. Das Urteil ist seinem Pflichtverteidiger am 22.12.1997 zugestellt worden (B1.146 d.A.). Mit Schriftsatz seines Wahlverteidigers vom 23.01.1997, eingegangen bei dem Amtsgericht Halle (Westf.) am selben Tage (B1.158 d.A.), hat er das Rechtsmittel als Revision spezifiziert und gleichzeitig mit weiteren Ausführungen die Verletzung materiellen Rechts gerügt.
Das Rechtsmittel des Angeklagten ist als Berufung zu behandeln.
Wird ein erstinstanzliches Strafurteil, gegen das gem. §§ 313, 335 Abs. 1 StPO sowohl die Berufung als auch die Revision statthaft ist, ohne nähere Bezeichnung angefochten, so kann der Rechtsmittelführer nach der Zustellung des angefochtenen Urteils bis zum Ablauf der Frist, die für eine Revisionsbegründung gelten würde (§ 345 Abs. 1 StPO), noch die endgültige Wahl des Rechtsmittels erklären (zu vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Auflg., § 335 Rdnr. 3 m.w.N.). Mit Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO geht ohne eine Bestimmung des Rechtsmittels zur Revision das Wahlrecht des Rechtsmittelführers zwischen den beiden gesetzlich statthaften Anfechtungsmöglichkeiten unter. Diese Frist war vorliegend am 22.01.1998 abgelaufen.
Da der Schriftsatz des Angeklagten, mit welchem das Rechtsmittel als Revision bezeichnet worden ist, um einen Tag verspätet bei dem Amtsgericht Halle (Westf.) eingegangen ist, muss sein Rechtsmittel in der Form behandelt werden, als das es anhand der bis zum Fristablauf vorliegenden Erklärungen zu beurteilen ist. Die Anfechtung eines amtsgerichtlichen Strafurteils mit einem umbenannten Rechtsmittel ist ihrem Wesen nach von Anfang an eine Berufung (zu vgl. BGHSt 33, 183, 189). Demgemäss ist das Rechtsmittel als Berufung durchzuführen. Der Angeklagte erleidet insoweit einen Rechtsverlust nicht, denn die Berufung führt nicht nur zu einer rechtlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung, sondern zu einer völligen Neuverhandlung der Sache durch eine Strafkammer.
Ob die verspätete Wahl des Rechtsmittels auf ein Verschulden des Angeklagten oder seines Verteidigers zurückzuführen ist, ist unbeachtlich, da gegen die Versäumung der Frist zur endgültigen Wahl des Rechtsmittels eine Wiedereinsetzungsentscheidung nicht möglich ist (zu vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO., Rdnr. 8 m.w.N.).
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie zur Grundlage seiner Entscheidung. Die Sache war daher in entsprechender Anwendung des § 348 StPO an das für die Entscheidung über die Berufung zuständige Landgericht Bielefeld zu verweisen.
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