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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss OWi 248/97 OLG Hamm

Leitsatz: Die Übersendung eines Fotos durch die Meldebehörde an die Bußgeldstelle widerspricht § 2 b PersAuswG. Ein Beweisverwertungsverbot lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.

Senat: 3

Gegenstand: OWi

Stichworte: Auskunftspflicht, Beweisverwertungsverbot, Datenschutz, Lichtbild vom Betroffenen, Personalausweis, Weitergabe des Lichtbildes durch die Meldebehörde

Normen: PersAuswG 2 b

Beschluss: Bußgeldsache gegen D.K.,
wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 19. November 1996 hat der 3.Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 03.04.1997 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen einstimmig beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Betroffenen zur Last.

Gründe:
I. Das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer hat mit Urteil vom 19. November 1996 den Betroffenen wegen Überschreitens der nach Zeichen 274 zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 45 km/h (Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG i.V.m. §§ 41, 49 Abs. 3 Ziffer 4 StVO) zu einer Geldbuße in Höhe von 200,- DM verurteilt. Ferner ist dem Betroffenen für die Dauer eines Monats untersagt worden, im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug jeglicher Art zu führen.

Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen hat der Betroffene als Führer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen E-HE 2001 in Gelsenkirchen-Buer die Kurt-Schumacher-Straße in südlicher Richtung befahren. Die Kurt-Schumacher-Straße befindet sich außerhalb geschlossener Ortschaft. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist durch das aufgestellte Zeichen 274 auf 70 km/h festgesetzt. Gleichwohl hat der Betroffene die in Höhe der sogenannten Nahverkehrsanlage Fahrtrichtung Süden installierte Geschwindigkeitsmeßeinrichtung Traffiphot mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 119 km/h passiert.

Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Amtsgericht u.a. folgende Ausführungen gemacht:

"Der Betroffene wurde in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Hierbei wurde zur Überzeugung des Gerichts festgestellt, dass er der auf Blatt 1 d. A. auf dem Printauszug abgebildete Fahrer ist. Auf die in Blatt 1 d.A. abgebildeten Printabzüge wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG wegen der Einzelheiten verwiesen. "

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 21. November 1996, mit der im einzelnen beanstandet wird, das Urteil beruhe auf einem Rechtsfehler, weil die Polizeibehörden den Betroffenen unter Verstoß gegen datenschutzrachtliche Bestimmungen als angeblichen Täter ermittelt hätten. Die Bußgeldstelle der Stadt Gelsenkirchen habe sich vom Einwohnermeldeamt in Essen eine Kopie des Personalausweises übersenden lassen, um das darauf befindliche Lichtbild des Betroffenen mit dem Rädarfoto vergleichen zu können.

II. Die gemäß § 79 Abs. 1 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde hat jedoch keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer auf der Grundlage der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.

Zwar bestehen gegen die Art und Weise, in der der Betroffene im Vorverfahren als möglicher Täter ermittelt wurde, Bedenken. Die Übersendung des Fotos widersprach § 2 b Abs. 2 PersAuswG. Diese - im Verhältnis zur Strafprozeßordnung später erlassene Vorschrift - schränkt die §§ 161 StPO, 46 OWiG ein, nach denen für die um Auskunft ersuchende Behörde grundsätzlich eine Auskunftspflicht besteht. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 2 b Abs. 2 PersAuswG, wonach die Einschränkung der Mitteilungsmöglichkeiten "anderen Behörden" gegenüber gilt. Verfolgungsbehörden sind davon nicht ausgenommen. Dem entspricht die Begründung des Gesetzesentwurfs (Bundestags-Drucks. 10/2177, S. 1), nach der Inhalt, Zweck und Benutzung des bei den zuständigen örtlichen Behörden geführten Personalausweis-Registers ausdrücklich gesetzlich geregelt werden und die Übermittlung von Daten aus diesen Registern an andere Behörden nur in eng umschriebenen Fällen zugelassen werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 1989 - 3 Ss OWi 695/89 -). Im Verhältnis zum Bundesdatenschutzgesetz ist diese Vorschrift die speziellere Norm und geht damit diesem vor (vgl. § 1 Abs. 4 BDSG).

Die Voraussetzungen, die § 2 b Abs. 2 PersAuswG an eine Datenweitergabe stellt, liegen nicht vor. Jedenfalls fehlt es an der hierfür erforderlichen Voraussetzung nach Nr. 3 dieser Vorschrift, wonach die Daten beim Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand hätten erhoben werden können. Der Betroffene wohnt in Essen. Er hätte zum Zwecke der Identifizierung ohne weiteres durch einen Polizeibeamten aufgesucht werden können.
Der aufgezeigte Verstoß gegen § 2 b Abs. 2 PersAuswG führt im vorliegenden Fall
jedoch zu keinem prozessualen Verwertungsverbot (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 1989 - 3 Ss OWi 695/89 -). Ein solches sieht das Personalausweisgesetz bei einer rechtswidrigen Informationsweitergabe nicht vor. Auch aus der Strafprozeßordnung lässt sich über die ausdrücklich geregelten Fälle hinaus kein allgemeines Beweisverwertungsverbot bei Verfahrensverstößen entnehmen (vgl. BGHSt 31, 304). Es kommt vielmehr auf eine die Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Abwägung zwischen den geschützten Interessen des Betroffenen und dem staatlichen Verfolgungsinteresse an (BGHSt 24, 125).

Diese Abwägung führt vorliegend dazu, dass der festgestellte Verfahrensfehler nicht so schwer wiegt, als dass das Interesse an der Tataufklärung zurücktreten müsste. Dies gilt umso mehr, als die Übermittlung des Fotos den Kernbereich der Privatsphäre des Betroffenen nicht berührt und dessen Identifizierung durch die Polizei jederzeit auch auf gesetzlichem Wege hätte erfolgen können.

In diesem Zusammenhang kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die eigentliche gerichtliche Überführung des Betroffenen als Täter nicht auf dem Vergleich zwischen dem rechtswidrig erlangten Paßfoto und der Radaraufnahme beruhte, sondern sich allein auf den Vergleich des Äußeren des in der Hauptverhandlung erschienenen Betroffenen und dem sich aus dem Radarfoto ergebenden Bild stützte. Die Verletzung des Gesetzes begründet nach §§ 337 StPO, 79 Abs. 3 OWiG nur dann die Revision, wenn das Urteil darauf "beruht". Das ist dann der Fall, wenn es ohne diese möglicherweise anders ausgefallen wäre. Bei Fehlern im Ermittlungsverfahren beruht das Urteil nur dann auf der Gesetzesverletzung, wenn der Verfahrensverstoß in die Hauptverhandlung hineingewirkt hat (vgl. Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 5. Aufl., Rdnr. 218 und 458). Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall, da, wie bereits ausgeführt worden ist, in der Hauptverhandlung die gerichtliche Überführung des Betroffenen als Täter allein auf dem Vergleich des Äußeren und dem sich aus dem Radarfoto ergebenden Bild erfolgte. Aus diesem Grund hat sich der im Vorverfahren begangene Verfahrensfehler letztlich auf die Verurteilung des Betroffenen nicht ausgewirkt (vgl. zur Fernwirkung von Verfahrensfehlern und Beweisverboten BGHSt 27, 355; 29, 244; OLG Stuttgart, NJW 1973, 1941).

Da die Rechtsbeschwerde somit ohne Erfolg ist, hat der Betroffene die Kosten des Rechtsmittels gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO zu tragen.


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