Aktenzeichen: 3 Ss 392/98 OLG Hamm
Leitsatz: Das Berufungsgericht muss eigene Strafzumessungserwägungen anstellen.
Senat: 3
Gegenstand: Revision
Stichworte: fehlende Ausführungen zu Einzelstrafen, eigene Strafzumessung des Berufungsgerichts
Normen: StGB 46
Beschluss: Strafsache gegen O.S.,
wegen Körperverletzung,
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der IX. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 15. November 1996 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28.04.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richterinnen am Oberlandesgericht und auf Antrag und nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich der Entscheidung über die Gesamtstrafe und hinsichtlich der festgesetzten Einzelstrafen für die rechtskräftig feststehenden Straftaten vom 13. Februar, 22. Februar und 11. Juli 1995, 5. Januar und 10. Januar 1996 aufgehoben.
Im übrigen wird die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, da insoweit die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht Essen hatte den Angeklagten wegen Sachbeschädigung, wegen Diebstahls in zwei Fällen, wegen Diebstahls geringfügiger Sachen in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Gegen dieses Urteil hatte der Angeklagte Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel in der Hauptverhandlung wirksam auf den Fall der ihm vorgeworfenen gefährlichen Körperverletzung und im Übrigen auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Damit war der Schuldspruch hinsichtlich der vier Diebstahlstaten, einmal begangen in Tateinheit mit Hausfriedensbruch (Tatzeit: 13 Februar, 22. Februar, 11. Juli 1995 und 5. Januar 1996) sowie der Sachbeschädigung, begangen am 10. Januar 1996, in Rechtskraft erwachsen.
Die Strafkammer hat die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass das angefochtene Urteil unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung wie folgt neu gefaßt werde:
"Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in drei Fällen, wegen Diebstahls in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, wegen vorsätzlicher Sachbeschädigung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 17. Oktober 1996 - 82 Js 957/96 StA Essen - unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt."
Hinsichtlich der vom Angeklagten in der Berufungsinstanz in vollem Umfang angegriffenen amtsgerichtlichen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (Tatzeit: 27. Mai 1995) hat die Strafkammer lediglich den Tatbestand einer einfachen Körperverletzung nach § 223 StGB angenommen, da sie keine Feststellungen zur Art der vom Angeklagten beim Treten getragenen Schuhe hatte treffen können.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der unter näheren Ausführungen die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.
Die Revision war gemäß § 349 Abs. 2 StPO insoweit auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen, als sie die Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen P. zu einer Einzelstrafe von sechs Monaten betrifft. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Anders verhält es sich mit dem Rechtsfolgenausspruch im Übrigen. Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass das angefochtene Urteil hinsichtlich der übrigen Taten keinerlei Strafzumessungserwägungen enthält und nicht einmal darlegt, für welche Fälle es welche Freiheitsstrafe festgesetzt hat. Das angefochtene Urteil begnügt sich mit der Formulierung:
"Die vom Amtsgericht ausgeworfenen Einzelstrafen sind nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden."
Desweiteren heißt es:
"Aus dieser Einsatzstrafe von sechs Monaten (gemeint ist die im einzelnen begründete Strafe für die einfache Körperverletzung) war mit den vom Amtsgericht für die übrigen Taten verhängten weiteren Einzelstrafen von 4 x drei Monaten und 1 x vier Monaten gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.
Dass dies für eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Strafzumessung nicht ausreicht, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Ausführungen. Die Strafkammer war gehalten, eigenständig Strafzumessungserwägungen anzustellen und hierbei die in § 46 StGB aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Dies ist auch nicht ansatzweise geschehen.
Aus diesem Grunde war das angefochtene Urteil hinsichtlich der Einzelstrafen zu den genannten fünf rechtskräftig festgestellten Taten des Angeklagten und hinsichtlich der Gesamtstrafe aufzuheben. Im Rahmen der Aufhebung war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückzuverweisen.
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