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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ws 105/98 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Darlegung hinsichtlich der Einhaltung der Beschwerdefrist im Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Senat: 3

Gegenstand: Beschwerde, Klageerzwingungsverfahren

Stichworte: Einhaltung der Fristen, Gegenvorstellungen, Klageerzwingungsverfahren

Normen: StPO 172

Beschluss: Ermittlungsverfahren (Klageerzwingungsverfahren) gegen den Rechtsanwalt und Notar G.S.,
wegendes Verdachts der falschen uneidlichen Aussage,
(hier:Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 S.1 StPO - Gegenvorstellungen der Antragsteller).
Antragsteller: R.B. und Frau U.B., -vertreten durch Rechtsanwalt -.

Auf die Gegenvorstellungen der Antragsteller vom 27.04.1998 gegen den Beschluss des Senats vom 26.03.1998 - 3 Ws 105/98 OLG Hamm - hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 05.05.1998 durch die Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht beschlossen:

Die Gegenvorstellungen der Antragsteller werden zurückgewiesen.

Gründe:
Die Gegenvorstellungen waren zurückzuweisen, da der Senat bei seiner Entscheidung vom 26.03.1998 weder von unzutreffenden tatsächlichen oder prozessualen Voraussetzungen ausgegangen ist, noch sonst Anlass besteht, den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss aufzuheben oder abzuändern. Insbesondere vermag der Senat die Auffassung der Antragsteller nicht zu teilen, ihre Erklärung in der Antragsschrift, sie hätten mit Schreiben vom 20.11.1997 erneut Einstellungsbeschwerde eingelegt, sei in dem Sinne auszulegen, dass die Beschwerdeführer unter dem 20.11.1997, also mit einem am 20.11.1997 erstellten Schreiben, die Beschwerde eingelegt und dass der Bevollmächtigte der Beschwerdeführer diese Beschwerde unverzüglich auf den Weg gebracht habe, so dass von einem rechtzeitigen Eingang bei der Staatsanwaltschaft auszugehen sei.

Der Senat hatte insoweit in seinem Beschluss vom 26.03.1998 ausgeführt, dass den oben wiedergegebenen Ausführungen in der Antragsschrift nach dem allgemeinen Sprachgebrauch allein entnommen werden kann, dass die Beschwerdeschrift am 20.11.1997 verfaßt worden war, dass sie aber keine Informationen darüber enthalten, zu welchem Zeitpunkt die am 20.11.1997 verfaßte Beschwerdeschrift dann tatsächlich - unverzüglich oder möglicherweise mit einer Verzögerung von einem oder mehreren Tagen - zur Post gegeben worden ist. Daran hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest.

Anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht (NJW 1993, 382) entschiedenen Fall bezog sich hier die Datumsangabe in der Antragsschrift nämlich allein auf die Beschwerdeschrift als solche, nicht aber auf einen mit der Weitergabe der Beschwerde in den Postlauf verbundenen Vorgang des "Einlegens bzw. "Erhebens der Beschwerde. Es gibt auch keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass Anwaltsschreiben unverzüglich nach ihrer Erstellung in den Postlauf gegeben bzw. sonst an ihren Adressaten weitergegeben werden. Vielmehr ist es insoweit aus den vom Senat in seinem Beschluss vom 26.03.1998 ausgeführten Gründen stets ohne weiteres möglich, dass der betreffende Schriftsatz aus Gründen des internen Arbeitsablaufs in der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten oder aufgrund einer noch erforderlichen Rücksprache mit dem Mandanten erst einige Tage nach dem Datum seiner Erstellung herausgegeben wird. Jedenfalls ergeben sich aus dem Vorbringen der Antragsteller, die zu entsprechendem Vortrag zur Vermeidung der Unzulässigkeit des Klageerzwingungsantrags gehalten sind, keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerde unverzüglich an eine der zuständigen Staatsanwaltschaften weitergeleitet worden war.

Den Antragstellern werden insoweit auch keine unzumutbaren Anforderungen auferlegt. Die Antragsteller waren anwaltlich vertreten. Ihr Verfahrensbevollmächtigter hätte sich über die Anforderungen an einen Antrag nach § 172 Abs. 2 StPO durch Einsicht in ein gängiges Erläuterungsbuch der Strafprozeßordnung (z.B. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 172 Rdnr. 27: dort ist das hier fehlende Zulässigkeitserfordernis mit umfangreichen Nachweisen ausdrücklich genannt) informieren können, zumal es sich hier um eine Zulässigkeitsvoraussetzung handelt, die von den Oberlandesgerichten mittlerweile bereits seit Jahrzehnten verlangt wird und damit - abgesehen von der ihn insoweit treffenden Informationspflicht - jedem Rechtsanwalt geläufig sein müsste, der sich zumindest sporadisch mit Strafsachen befaßt.

Im vorliegenden Fall waren sich die anwaltlich vertretenen Antragsteller dagegen ganz offensichtlich der Notwendigkeit, im Rahmen des Klageerzwingungsantrages Angaben zur Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO machen zu müssen, in keiner Weise bewusst. Der Klageerzwingungsantrag enthielt keinerlei Ausführungen, die sich gezielt hiermit auseinandersetzten. Der Senat mußte bereits das Eingangsdatum des Einstellungsbescheides der Staatsanwaltschaft bei dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller den Anlagen zur Antragsschrift entnehmen, ohne dass dieses Eingangsdatum in der Antragsschrift selbst mitgeteilt worden wäre. Auch deshalb ist hier eine Auslegung des Inhalts fernliegend, dass die Antragsteller mit der Nennung des Datums der Beschwerdeschrift auch deren unverzügliche Weiterleitung an die zuständige Staatsanwaltschaft vortragen wollten. Vielmehr wurden hierzu ganz offenkundig allein deshalb keine näheren Ausführungen gemacht, weil die Notwendigkeit solcher Ausführungen nicht erkannt worden war. Angesichts der hier klar zutage tretenden Versäumnisse des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller vermag der Senat nicht zu erkennen, inwieweit sein Beschluss vom 26.03.1998 die Antragsteller in ihrem "verfassungsrechtlich garantierten Recht auf willkürfreie Entscheidung verletzt haben sollte.


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