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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss OWi 1546/97 OLG Hamm

Leitsatz: Zu den erforderlichen Feststellungen hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Ladenschlußgesetz

Senat: 3

Gegenstand: OWi

Stichworte: Gaststättengesetz, Ladenschlußgesetz, Trinkhalle

Normen: GaststG 7 Abs. 2 GaststG, LadenschlußG 3, StPo 267

Beschluss: Bußgeldsache gegen U.T.,
wegen Verstoßes gegen das Ladenschlußgesetz.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Gladbeck vom 26. September 1997 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 08.05.1998 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 2 Ziffer 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Gladbeck zurückverwiesen.

Gründe:
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen vorsätzlichen Umgehens der Ladenschlußzeiten in zwei Fällen mit Bußgeldern von je 500,- DM belegt. Es hat die Verurteilung gestützt auf §§ 3 Abs. 1, 24 Abs. 1 Nr. 2 a Ladenschlußgesetz, 20 OWiG.

Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene von Beruf Kaufmann ist und in Gladbeck, Horster Str. 101, die "Trinkhalle Terdin Getränkeland 2000" betreibt. Es hat weiterhin festgestellt, dass in der Trinkhalle des Betroffenen eine Bewirtung von Gästen nicht durchgeführt wird und auch nicht möglich ist, da dort weder Tische noch Stühle vorhanden sind.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat der Betroffene am Sonntag, dem 16. März 1997, in der Zeit von 11.15 Uhr bis 17.00 Uhr an Kunden drei volle Kisten Bier sowie zwei volle Kästen Wasser verkauft und außerdem am Karfreitag, dem 28. März 1997, in der Zeit zwischen 9.00 Uhr und 15.00 Uhr an Kunden 10 Kisten Getränke, aus denen jeweils höchstens zwei Flaschen herausgenommen worden waren.

Das Amtsgericht hat geprüft, ob der Betroffene damit gegen § 7 Abs. 2 Gaststättengesetz verstoßen hat und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei den verkauften Getränken nicht um Getränke handelt, die dem alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch dienen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der unter näheren Ausführungen die Verletzung materiellen Rechts gerügt und geltend gemacht wird, dass ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Gaststättengesetz nicht vorgelegen habe.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Es ermöglicht nicht die Nachprüfung, ob die Vorschrift des § 7 Gaststättengesetz überhaupt zur Anwendung gelangen kann. Allein die Verwendung des Begriffes "Trinkhalle" besagt dies deshalb nicht, weil im selben Satz ausgeführt wird, dass eine Bewirtung von Gästen nicht durchgeführt wird und auch nicht möglich ist, da weder Tische noch Stühle vorhanden seien. Sofern es sich bei dem Betrieb des Betroffenen somit nur um einen Getränkehandel handeln sollte, finden die Vorschriften des Gaststättengesetzes keine Anwendung. Der Betroffene hätte dann, ohne dass es darauf ankommt, in welchem Umfang er an den beiden Tagen Getränke verkauft hat, gegen § 3 Abs. 1 Ziffer 1 Ladenschlußgesetz verstoßen und wäre zu Recht nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 a , Abs. 2 Ladenschlußgesetz mit einer Geldbuße belegt worden.

Sofern indessen die Verwendung des Begriffs "Trinkhalle" im Widerspruch zu der Ausführung, dass keine Bewirtung von Gästen durchgeführt werde, dennoch so aufzufassen wäre, dass zumindest ein Stehausschank an Gäste erfolgt, fände das Ladenschlußgesetz keine Anwendung, wohl aber das Gaststättengesetz. Es wäre nur dann von Bedeutung, ob der sogenannte Verkauf über die Straße an den beiden in Rede stehenden Tage jeweils einen Umfang hatte, der nicht mehr zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch bestimmt war und nicht mehr der Befriedigung eines spontan aufgetretenen Bedürfnisses diente. In diesem Zusammenhang hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass der Verkauf eines Kasten Bier an eine Person zum Eigenverbrauch regelmäßig nicht als Abgabe zum alsbaldigen Verzehr angesehen werden kann (vgl. hierzu OLG Hamm, Gewerbearchiv 1996/338 f; BayObLG, 3 ObOWi 91/97 vom 17. September 1997). Insoweit kann es auch keine Rolle spielen, ob eine oder zwei Flaschen aus einem vollen Kasten herausgenommen worden sind. Dies ist in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht als Umgehung der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Gaststättengesetz aufzufassen. Die Beantwortung der Frage, ob das im Einzelfall verkaufte Bier zum alsbaldigen, also zeitnahen Verzehr bestimmt ist, hängt regelmäßig von der Zahl der Personen ab, die zeitnah, am Verkaufstage für den Verzehr des Bieres oder Mineralwassers in Betracht kommen (vgl. BayObLG, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.).
Da die bisherigen Feststellungen keine Überprüfung erlauben, ob die Zulässigkeit des Verkaufs von Bier und Mineralwasser an den genannten Tagen sich überhaupt nach dem Gaststättengesetz richten oder ob der Verkauf bereits nach den Vorschriften des Ladenschlußgesetzes untersagt war, mußte das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben werden. Insoweit wird es näherer Darlegung zur Art des vom Betroffenen betriebenen Unternehmens bedürfen.


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