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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss 1482/97 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Zu überspannten Anforderungen bei der tatrichterlichen Beweiswürdigung.
2. Zur Frage, wann eine Trunkenheitsfahrt das angemessene Mittel im Sinn von § 34 StGB darstellt.

Senat: 3

Gericht: OLG Hamm

Gegenstand: Revision

Stichworte: überspannte Anforderungen, Beweiswürdigung, Einlassung, Notstandslage, angemessene Mittel

Normen: 261 StPO, StGB 34

Beschluss: Strafsache gegen D.S.,
wegen Trunkenheit im Verkehr.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Essen gegen das Urteil der X. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 5. Mai 1997 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm in der Sitzung vom 27.05.1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
als Vorsitzender,
Richterin am Oberlandesgericht,
Richterin am Oberlandesgericht
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Beamter der Staatsanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für R e c h t erkannt:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Gründe:
Das Amtsgericht Essen-Borbeck hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 100,- DM verurteilt und ihm zugleich die Fahrerlaubnis unter Einziehung seines Führerscheins entzogen. Es hatte angeordnet, dass die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten vor Ablauf von 12 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen dürfe. Auf die Berufung des Angeklagten hin hat die Strafkammer die Verurteilung durch das Amtsgericht aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen.

Sie hat festgestellt, dass der Angeklagte am 1. Oktober 1995 gegen 03.15 Uhr nach vorangegangenem Alkoholgenuß mit seinem PKW, amtliches Kennzeichen RE-VP 777, in Essen u.a. die Haus-Berge-Straße in Fahrtrichtung Norden im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit befahren hat. Die Blutalkoholkonzentration habe 1,5 o/oo betragen. Offengeblieben ist, zu welchem Zeitpunkt dieser Blutalkoholwert erreicht war. Die Kammer ist zum Freispruch gelangt, weil sie die Fahrt des Angeklagten in alkoholisiertem Zustand als durch Notstand i.S.d. § 34 StGB gerechtfertigt angesehen hat. In diesem Zusammenhang hat sie die Einlassung des Angeklagten, er habe die Fahrt angetreten, um die Zeugin M.H., die zuvor einen Krampfanfall mit Ohnmacht erlitten habe, schnellstmöglich zu einem Krankenhaus zu bringen, für letztlich nicht widerlegt angesehen hat.

Der Angeklagte hatte sich ausweislich der Gründe im landgerichtlichen Urteil hierzu im wesentlichen wie folgt eingelassen:

Er sei am Abend des 30. September 1995 mit der Zeugin M.H.ausgegangen. Anlass hierfür sei gewesen, dass die Zeugin H., die mit seiner Hilfe ihren Drogenkonsum wieder in den Griff bekommen, gerade an diesem Tage wieder das Sorgerecht für ihr Kind erhalten habe. Nach einem Besuch im "Flamenco" in Essen, bei dem er nur alkoholfreie Getränke konsumiert habe, sei er kurz mit seinem PKW beim Hotel "Sheraton" vorbeigefahren. Anschließend seien die Zeugin H. und er zum "Café Cuba" am S-Bahnhof West in Essen gefahren. Dort habe er ein bis zwei Getränke mit Rum zu sich genommen. Da weder im "Café Cuba" noch im weiteren S-Bahn-Gelände eine Möglichkeit bestanden habe, zu telefonieren, sei er zu einer etwa 150 m entfernt gelegenen Telefonzelle gegangen, um einen litauischen Bekannten namens P. anzurufen, der ursprünglich an diesem Abend hatte mit ausgehen sollen, der jedoch wegen einer geschäftlichen Besprechung zunächst nicht hatte mitkommen können. Dieser Zeuge habe ihm - dem Angeklagten - erklärt, dass er gegen 03.30 Uhr einen Fahrer schicken werde, der den Angeklagten aus dem "Café Cuba abholen werde. Der Angeklagte sei ca. 10 bis 15 Minuten vom "Café Cuba abwesend gewesen. In dieser Zeit habe sich die Zeugin H. "eine Nadel setzen lassen". Gegen 02.45 bis 03.00 Uhr habe sie gesagt, dass ihr schlecht werde und sie hinausgehen wolle. Beide hätten sodann das Lokal in Richtung Parkplatz verlassen. Sein Auto habe nur 5 - 10 m entfernt gestanden. Plötzlich sei die Zeugin H. umgefallen und habe sich verkrampft. Die Augen seien hervorgetreten, sie habe angefangen zu zittern, und die Zunge sei nach hinten weggefallen. Das Gesicht sei verzerrt gewesen. Sie habe auf ihn den Eindruck erweckt, sie werde ersticken. Er habe versucht, ihr den Mund aufzumachen, und die Zunge herausgezogen. Er habe die Zeugin H. zum Auto gebracht, den Sitz etwas schräg gestellt und sie auf den Beifahrersitz gesetzt. Beim Verbringen der Zeugin H. in das Fahrzeug sei ihr Kleid am Schloß aufgerissen und verschmiert worden. Er habe sodann einen uniformierten Bahnpolizisten, der gerade vorbeigekommen sei, nach dem nächsten Krankenhaus gefragt. Dieser habe angegeben, dass er nach links fahren müsse. Er sei losgefahren und an der Ausschilderung zur B 224 vorbeigekommen. Er habe das Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit konzentriert geführt. Im Auto sei der Körper der Zeugin H. starr gewesen, lediglich ein Arm habe gezittert. Nach einer Fahrt von nur drei bis maximal fünf Minuten sei ihm ein Polizeifahrzeug entgegengekommen und habe gewendet. In dem Augenblick, als er gesehen habe, dass das Polizeifahrzeug, sei Bewegung in den Körper der Zeugin H. gekommen. Er habe ihr gesagt, dass sie auf dem Weg ins Krankenhaus seien. Sie habe ihm daraufhin erklärt, dass sie sich einen "Schuß" gesetzt habe und nicht ins Krankenhaus wolle. Der Krampfzustand sei weggewesen, die Zeugin H. sei wieder orientiert gewesen. Das Wachwerden der Zeugin H. und der Anhaltevorgang seien ineinander übergegangen. Er habe sich überlegt, dass alles, was er für die Zeugin H. aufgebaut habe, kaputt sei, wenn er nun etwas sage. Er habe sodann in das Alkoholtestgerät blasen müssen. Anschließend seien sie zur Polizeiwache verbracht worden. Aufgrund der Anspannung und des hochkonzentrierten Fahrens sei er wie in ein Loch gefallen und vor Müdigkeit eingeschlafen.
Weiterhin hat der Angeklagte angegeben, er habe zuvor einen entsprechenden Anfall wie bei der Zeugin H. noch nicht miterlebt. Er sei lediglich bei Anfällen eines früheren Klassenkameraden zugegen gewesen, der Epileptiker gewesen sei.

Die Kammer hat im angefochtenen Urteil ihre Bedenken gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten aufgezeigt. Insbesondere hält sie es für kaum nachvollziehbar und für lebensfremd, dass der Angeklagte nach dem von ihm geschilderten Geschehen weder beim Eintreffen der Polizei noch später auf der Polizeiwache dem hinzugezogenen Arzt gegenüber den Vorfall mit der Zeugin H. erwähnt habe, obwohl er die Situation als für die Zeugin H. lebensbedrohlich eingeschätzt habe und obwohl er bisher keinen derartigen Anfall miterlebt hatte. Auch wenn der Krampfanfall der Zeugin H. beendet und die Zeugin wieder orientiert gewesen sei bei dem Zusammentreffen mit der Polizei, habe der Angeklagte befürchten müssen, dass ein entsprechender Zustand erneut eintreten werde. Weiterhin hält die Kammer es für kaum nachvollziehbar, dass der Angeklagte angesichts der lebensbedrohlichen Situation bei der Zeugin H. deren Willen, nicht ins Krankenhaus zu wollen, respektiert und überlegt habe, dass seine Bemühungen, das Leben der Zeugin H. in geordnete Bahnen zu lenken, durch ein Verbringen ins Krankenhaus zunichte gemacht würden. Hierzu hat die Kammer auf die ärztliche Schweigepflicht hingewiesen und zudem auf die Möglichkeit, dass bei einer ärztlichen Untersuchung der vorangegangene Konsum von Heroin nicht einmal hätte erwähnt zu werden brauchen.

Bedenken gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten hat die Kammer auch insoweit gehabt, als den Polizeibeamten bei der Kontrolle keine Besonderheiten angesichts der soeben stattgefundenen lebensbedrohlichen Situation bei der Zeugin H. aufgefallen seien. Auf den Zeugen Hi. hat die Zeugin H. nach den Urteilsgründen einen lustigen und agilen Eindruck gemacht wie jemand, der einen leichten "Schwips" habe. Insoweit hat die Kammer - sachverständig beraten - ausgeführt, dass es wenig wahrscheinlich sei, dass eine verkrampfte Person ganz plötzlich aufwache - ebenso wie auch ein noch im Krampfzustand befindlicher Mensch beim Transport Probleme bereite und schwer zu handhaben sei. Der Angeklagte hatte hierzu lediglich erklärt, er habe die Zeugin zum Auto gebracht, den Sitz etwas schräg gestellt und sie auf den Beifahrersitz gesetzt.

Dss der Angeklagte als ehemaliger Strafverteidiger mit langjähriger Berufserfahrung seine eigenen Interessen - bezogen auf die Entziehung der Fahrerlaubnis - derartig hintangestellt habe, dass er insbesondere als Wiederholungstäter - erst nahezu einen Monat nach dem Vorfall, nämlich am 30. Oktober 1995, den Grund für die Trunkenheitsfahrt erstmals vorgetragen habe, gibt der Kammer des weiteren Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten.

Ihre Zweifel hat die Kammer letztlich nicht überwinden können. Sie hat die Gefahr für die Zeugin H. nicht anders als durch die Trunkenheitsfahrt des Angeklagten abwendbar angesehen, da ein Telefon nicht in greifbarer Nähe gewesen sei. Die nächste Telefonzelle sei 150 m entfernt gewesen. Ob ein Telefon im Privatbereich der Betreiber des "Café Cuba" vorhanden gewesen sei, stehe nicht sicher fest.

Im übrigen hat die Kammer außer der Aussage der Zeugin H. auch die Aussagen der Zeuginnen St. (Mutter der Zeugin H.), D. und L. berücksichtigt, die Bekundungen zu Vorfällen nach dem eigentlichen Tatgeschehen gemacht und insoweit die Einlassung des Angeklagten bestätigt haben, als sie hierzu aus ihrem Kenntnisstand heraus Angaben machen konnten.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte und begründete Revision der Staatsanwaltschaft Essen, der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist.
Mit der Revision wird die Verletzung materiellen Rechts gerügt und unter näheren Ausführungen geltend gemacht, dass der Freispruch nur deshalb erfolgt sei, weil die Kammer an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt habe. Darüber hinaus hält die Revision die Bejahung einer Notstandslage nach § 34 StGB auch unter Zugrundelegung der Einlassung des Angeklagten für rechtsfehlerhaft. Insoweit weist sie darauf hin, dass die vom Angeklagten vorgetragene Lebensgefahr für die Zeugin H. und die Notwendigkeit, möglichst schnell ein Krankenhaus aufzusuchen, durchaus anders abwendbar war, nämlich durch Einschaltung des Bahnpolizisten, den der Angeklagte kurz vor Antritt der Fahrt nach dem nächsten Krankenhaus gefragt hatte. Ein Hilfeersuchen an den Bahnpolizisten sei das allein geeignete Mittel zur Rettung der Zeugin H. gewesen anstelle der Trunkenheitsfahrt durch den Angeklagten. Im übrigen zeige auch der Umstand, dass der Angeklagte auf der Polizeiwache sofort eingeschlafen sei, dass ein Verbringen der Zeugin H. durch ihn nach dem genossenen Alkohol gerade kein geeignetes Mittel zur Abwehr der Lebensgefahr für die Zeugin H. war.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen.

Die Beweiswürdigung im landgerichtlichen Urteil ist nicht frei von Rechtsfehlern. Zwar ist es grundsätzlich hinzunehmen, wenn der Tatrichter den Angeklagten freispricht, weil er vorhandene Zweifel nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist allein Sache des Tatrichters. Dieser ist nicht gehindert, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen; es kann ihm auch nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Überzeugung kommen muss (BGH, NStZ 1983/277; BGHSt 29/18 ff, 29). Das Revisionsgericht kann auf die Sachrüge hin lediglich überprüfen, ob dem Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Unter anderem ist eine Beweiswürdigung dann rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter die Anforderungen überspannt, die an eine richterliche Überzeugungsbildung (§ 261 StPO) zu stellen sind.

Vorliegend lässt das angefochtene Urteil besorgen, dass die Strafkammer an die zur Verurteilung des Angeklagten erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt und eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und damit von niemandem anzweifelbare Gewißheit verlangt hat. Zu diesen Bedenken gibt die sorgfältige und durchaus kritische Auseinandersetzung der Kammer mit den einzelnen Punkten der Einlassung des Angeklagten Anlass, die die Kammer in der Mehrzahl als unwahrscheinlich und wenig glaubhaft angesehen und ohne Gegenargument im Raum hat stehen lassen müssen. So verhält es sich mit dem gegen die Einlassung des Angeklagten sprechenden Argument, dass er beim Eintreffen der Polizei nichts von dem vorangegangenen lebensbedrohlichen Zustand der Zeugin H. gesagt hat, ferner mit der Tatsache, dass der Angeklagte später auf der Polizeiwache hierzu auch keine Angaben gemacht hat, obwohl ein Arzt zugegen war und er - der Angeklagte keine Erfahrungen mit einem derartigen Krampfanfall und dessen möglicher Wiederkehr hatte, dass er vielmehr statt einer Information des Arztes oder statt die Einweisung der Zeugin H. ins Krankenhaus zu veranlassen auf der Polizeiwache eingeschlafen ist. Dasselbe gilt für den von der Kammer hervorgehobenen Umstand, dass der Angeklagte als langjährig erfahrener Strafverteidiger die seine Tat seiner Meinung nach rechtfertigenden Gesichtspunkte erst etwa einen Monat später, nämlich am 30. Oktober 1995, geltend gemacht hat.

Dass die Kammer bei diesen gewichtigen Bedenken gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten unter Hinweis auf die Bekundungen der Zeugin H., gegen deren Glaubwürdigkeit sie gewisse Bedenken geäußert hat, und der Zeuginnen St., D. und L., - letztere haben überwiegend etwas vom Angeklagten und von der Zeugin H. Erfahrenes bekundet und sind keine Tatzeugen - das Vorliegen eines Notfalls i.S.d. § 34 StGB nicht zu widerlegen vermocht hat, macht deutlich, dass die Kammer zu strenge Anforderungen an die Überzeugungsbildung von der Schuld des Angeklagten gestellt und nicht berücksichtigt hat, dass ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht laut werden können (BGH BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 25).

Letztlich spricht aber entscheidend gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten, dass die Kammer dem Angeklagten ungeprüft abgenommen und ihrer Beurteilung zugrundegelegt hat, dass im "Café Cuba keine Möglichkeit zum Telefonieren bestanden habe und ein Telefon lediglich in einer Entfernung von 150 m vorhanden gewesen sei. Insoweit ist nämlich das Gegenteil allgemeinkundig. Das "Café Cuba" am S-Bahnhof West in Essen verfügt und verfügte im September 1995 über ein Telefon. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Öffentlichen Telefonbuch, einer Erkenntnisquelle, die jedem zugänglich ist und aus der sich jedermann unschwer und zuverlässig unterrichten kann. Die Strafkammer durfte somit die Einlassung des Angeklagten, es sei kein Telefon vorhanden gewesen, zumindest nicht als unwiderlegt hinnehmen. Abgesehen davon, dass ein Tatrichter entlastende Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, ohnehin nicht einfach als unwiderlegt hinzunehmen braucht (BGH, NJW 1980/2423, 2424; BGH in BGHR StPO § 261, Überzeugungsbildung 25), war somit vorliegend das Gegenteil der behaupteten Tatsache ohne weiteres aus allgemein zugänglichen Quellen erweisbar.

Nach alledem war das angefochtene Urteil schon mit Rücksicht auf die rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung aufzuheben.

Im übrigen hätte das Urteil aber auch unter Zugrundelegung des vom Angeklagten geschilderten Sachverhalts keinen Bestand haben können. Denn eine Notstandslage i.S.d. § 34 StGB, die nur durch die Trunkenheitsfahrt des Angeklagten hätte abgewendet werden können, lag nicht vor. Das geplante Verbringen der Zeugin H. durch den angetrunkenen Angeklagten war kein angemessenes Mittel, die Gefahr von der Zeugin H. abzuwenden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte unmittelbar vor dem Fahrtantritt einen uniformierten Bahnpolizisten traf, den er nach dem Weg zum nächsten Krankenhaus fragte. Das angemessene Mittel zur Gefahrenabwehr wäre gewesen, diesen um Hilfe zu bitten, einen Rettungswagen oder ein Taxi zum Zwecke der Verbringung der Zeugin H. in ein Krankenhaus zu benachrichtigen. Der Alkoholisierungsgrad des Angeklagten war nach den Urteilsfeststellungen auch nicht so hoch, dass er die greifbar naheliegende Möglichkeit hätte verkennen können.

Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es war vielmehr mit den Feststellungen aufzuheben. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückzuverweisen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben wird.

Damit ist die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Versagung einer Entschädigung für die Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gegenstandslos.


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