Aktenzeichen: 3 Ss 1433/97 OLG Hamm
Leitsatz: Erschöpfen sich die Angriffe der Revision im wesentlichen darin, dass in unzulässiger Weise die eigene Beweiswürdigung an die Stelle der richterlichen Beweiswürdigung gesetzt wird, ist die Revision unzulässig.
2. Zu unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung
3. Zur nicht ausreichenden Begründung der Entscheidung über die Strafaussatzung zur Bewährung .
Senat: 3
Gegenstand: Revision
Stichworte: Bewährung, Beweiswürdigung, verminderte Schuldfähigkeit, Teilaufhebung, Unzulässigkeit der Angriffe
Normen: StPO 261, StPO 344, StGB 21, StGB 56 Abs. 2
Beschluss: Urteil
Strafsache gegen M.K.,
wegen Geldfälschung und anderer Straftaten.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Essen gegen das Urteil der erweiterten XVII. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 7. Juli 1997 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm in der Sitzung vom 27.05.1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
als Vorsitzender,
Richterin am Oberlandesgericht,
Richter am Landgericht
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Beamter der Staatsanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für R e c h t erkannt:
Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch mit den zurundeliegenden Feststellungen aufgehoben, soweit die gegen den Angeklagten wegen Geldfälschung erkannte Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere erweiterte kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen, die auch über die verbleibenden Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Die weitergehende Revision wird verworfen; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Gründe:
I. Durch Urteil des erweiterten Schöffengerichts Essen vom 8. April 1997 ist der Angeklagte wegen Geldfälschung sowie wegen Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge, Einfuhr von Kokain in nicht geringer Menge und Anstiftung zur Einfuhr von Kokain in nicht geringer Menge, jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Das sichergestellte Rauschgift ist eingezogen worden.
Auf die Berufung des Angeklagten hat die erweiterte XVII. kleine Strafkammer des Landgerichts Essen am 7. Juli 1997 das Urteil des Amtsgerichts Essen aufgehoben. Unter Freisprechung im Übrigen ist der Angeklagte wegen Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.
Der Verurteilung wegen Geldfälschung lag nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils folgender Sachverhalt zugrunde:
Ende des Jahres 1992 lernte der Angeklagte, der zu dieser Zeit regelmäßig Kokain konsumierte, in der Gaststätte "Cottage" in Essen-Steele den gesondert verfolgten F.S. kennen. In dieser Gaststätte wurden zu jener Zeit Rauschgiftgeschäfte und andere illegale Geschäfte abgewickelt. S. hatte etwa eine Woche zuvor von seinem Bekannten G.R. im Tausch gegen 70 g Heroin falsche 100,-- DM-Scheine im Nennwert von 17.000,- DM erworben. R. hatte das Falschgeld mittels eines Farbkopierers hergestellt, die Qualität war jedoch schlecht. Da das Geld insbesondere an den Knickkanten die Farbe verlor, war es leicht als Falschgeld erkennbar. S. bot dem Angeklagten das Falschgeld zu einem Preis von 6.000,-- DM an. Der Angeklagte, der an dem Abend eine erhebliche, im einzelnen nicht näher feststellbare Menge Wodka und Bier getrunken hatte, erklärte sich spontan zum Abschluß des Geschäftes bereit und holte die 6.000,-- DM aus seiner Wohnung. Sodann kam es zur Übergabe der Geldnoten.
Nachdem der Angeklagte dann jedoch feststellte, dass das Falschgeld von schlechter Qualität war und sich nicht in den Verkehr bringen ließ, gab er es dem S. zurück und verlangte gleichzeitig die Rückzahlung der 6.000,-- DM. Da S. das Geld schon ausgegeben hatte, war er zur Rückzahlung nicht in der Lage.
Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auf das Geständnis des Angeklagten gegründet, das hinsichtlich der Übergabe des Falschgeldes und der Rückabwicklung des Geschäftes im wesentlichen durch den Zeugen S. bestätigt worden ist.
Die Strafkammer hat einen minder schweren Fall der Geldfälschung gemäß § 146 Abs. 2 StGB angenommen. Dabei hat sie berücksichtigt, dass wegen der schlechten Qualität der gefälschten Geldscheine nur eine geringe Gefahr bestand, dass das Falschgeld in den Verkehr gebracht werden konnte. Weiter hat die Kammer in die Wertung als minder schweren Fall einfließen lassen, dass der Angeklagte die Geldscheine, wenn auch aus eigensüchtigen Motiven, zurückgegeben hat und seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aufgrund des zuvor genossenen Alkohols nicht ausschließbar erheblich eingeschränkt war.
Die Aussetzung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung hat die Strafkammer folgendermaßen begründet:
"Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gem. § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
Es ist zu erwarten, dass sich der Angeklagte allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte hat bereits einmal eine längere Bewährungszeit durchgestanden und hat nunmehr die Möglichkeit, mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind zusammen zu wohnen. Sowohl diese gefestigten sozialen Verhältnisse als auch die Tatsache, dass er durch die erlittene, beinahe acht Monate lange, Untersuchungshaft erstmalig die Einwirkung des Strafvollzuges verspürt hat, sprechen dafür, dass er künftig ohne weiteren Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe keine Straftaten mehr begehen wird. "
Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, hat das Landgericht das Urteil wie folgt begründet:
"Soweit das Amtsgericht es in dem angegriffenen Urteil darüberhinaus als erwiesen angesehen hat, dass der Angeklagte einige Wochen nach der unter Ziffer II. 2. dargestellten Übergabe des Falschgeldes - zur Verrechnung mit den 6.000,-- DM - 100 Gramm Heroin von S. zum Zwecke der Weiterveräußerung angenommen habe, dass er - der Angeklagte - in der Zeit von Ende 1992 bis Anfang 1993 in den Niederlanden bei einer Gelegenheit 300 g Kokain erworben, dieses in die Bundesrepublik eingeführt und damit Handel getrieben habe sowie dass er Anfang November 1996 seinen Bekannten A.F. dazu bestimmt habe, 50 g Kokain aus den Niederlanden in die Bundesrepublik einzuführen, welches er - der Angeklagte - habe weiterveräußern wollen, war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung konnte nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass sich der Angeklagte dieser Straftaten schuldig gemacht hat.
Der Angeklagte bestreitet diese Taten. Er lässt sich dahingehend ein, er habe niemals von dem Zeugen S. Heroin erhalten, er könne jedoch nicht ausschließen, dass er S. gegenüber damit geprahlt habe, Betäubungsmittel aus den Niederlanden besorgen zu können, obwohl er tatsächlich solche Kontakte niemals gehabt habe. Hinsichtlich des Vorwurfs, A.F. zur Einfuhr von Betäubungsmitteln bestimmt zu haben, gibt der Angeklagten an, der einzige Kontakt zu F. habe darin bestanden, dass man sich im Hotel "Holiday Inn" in Düsseldorf getroffen habe, weil F. die Möglichkeit gehabt habe, in Belgien und in den Niederlanden Wohnungen zu vermitteln, die er - der Angeklagte - an Kunden der Firma MPU habe weitervermitteln wollen, das Erscheinen des F. in den Büroräumen der Firma MPU könne er sich nur damit erklären, dass dieser Mitteilung über den Stand der Bemühungen um die eventuelle Anmietung von Wohnungen habe machen wollen.
Die Einlassung des Angeklagten war mit den vorhandenen Beweismitteln nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewißheit zu widerlegen.
Hinsichtlich des Vorwurfs der Abnahme von 100 g Heroin von dem Zeugen S. und der Einfuhr von 300 g Kokain aus den Niederlanden hat der Zeuge S. zwar den Angeklagten belastet. Für die Richtigkeit seiner Aussage spricht, dass er sich durch die Äußerung, er habe dem Angeklagten 100 g Heroin statt des zurückgeforderten Betrages in Höhe von 6.000,-- DM übergeben, in nicht unerheblichem Maße selbst belastet. Dieser Selbstbelastung kommt jedoch nur eingeschränkte Bedeutung zu, weil dem Zeugen nach seinen eigenen Angaben bei früheren Vernehmungen zu diesem Komplex, die im Kern seinen jetzigen Angaben vor der Kammer entsprechen, von Seiten der Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellt wurde, dass sein eigenes Verfahren insoweit gem. § 154 StPO eingestellt werden würde, was auch tatsächlich geschehen ist. Zudem ist nicht auszuschließen, dass die Angaben des Zeugen bei seinen staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen nicht unbeeinflußt von seinem Bestreben, in den Genuß einer Strafmilderung gem. § 31 BetäubungsmittelG zu gelangen, waren.
Gegen die Richtigkeit seiner Angaben spricht zudem, dass er insbesondere hinsichtlich der angeblichen Einfuhr von 300 g Kokain aus den Niederlanden lediglich pauschale Angaben machen konnte und er seine eigenen Bekundungen auf Nachfrage der Kammer dahingehend relativiert hat, dass seiner Einschätzung nach der Angeklagte wohl ögeprahlt habe, als er ihm von den großen Einfuhrmengen von Betäubungsmitteln aus den Niederlanden erzählt habe. Der Zeuge konnte ferner keine auch nur annähernd nachvollziehbaren Angaben zu Verkäufern oder Abnehmern des Angeklagten machen. Er hat insoweit ausgesagt, der Angeklagte habe ihm - dem Zeugen - gegenüber lediglich erklärt, er habe das Kokain bei einem Chinesen in Holland eingekauft. Es ist nicht glaubhaft, dass der - selbst mit Betäubungsmitteln handelnde Zeuge - eine solche Antwort hingenommen hätte. Insgesamt hätte der Zeuge bei wahrheitsgemäßer Aussage zu detailreicheren Schilderungen in der Lage sein müssen.
Auch die Bekundungen des Zeugen, er habe in Dortmund 150 g Heroin für 6.000,-- DM erworben und dabei mit dem vom Angeklagten zurückgegebenen Falschgeld gezahlt und 100 g dieses Heroins an den Angeklagten weitergegeben, sind nicht glaubhaft. Nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen R. und S. sowie den Angaben des Angeklagten war das Falschgeld von schlechter Qualität, verlor an den Knickkanten schon an Farbe und war leicht als Falschgeld erkennbar. Aufgrund des besonderen Risikos im Rauschgiftgeschäft widerspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Betäubungsmittelhändler auf der Straße 150 g Heroin an einen Fremden zum Preis von 6.000,-- DM abgibt, ohne das Geld genau zu zählen und zu prüfen und ohne dass ihm die offensichtliche Fälschung der Scheine aufgefallen wäre.
Allein diese in sich unschlüssigen und pauschalen Angaben des Zeugen S. reichen nicht aus, den Angeklagten der genannten Taten zu überführen. Da andere Beweismittel insoweit nicht zur Verfügung standen, war er nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" hinsichtlich dieser Teilkomplexe freizusprechen.
Hinsichtlich der angeblichen Anstiftung des A.F. zur Einfuhr von 50 g Kokain mit dem Ziel, dieses in Deutschland weiterzuveräußern, wird der Angeklagte durch die Angaben des Zeugen F. belastet.
Die Kammer hatte keine Gelegenheit, den Zeugen persönlich zu vernehmen. Er ist in den Niederlanden wohnhaft und ist trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Berufungshauptverhandlung erschienen. Da Zwangsmittel nicht möglich waren, war der Zeuge als unerreichbar anzusehen und konnte seine richterliche Vernehmung vom 12.11.1996 - Bl. 24 d, Beiakte 71 Js 523/96 StA Essen - gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesen werden.
Danach hat der Zeuge F. angegeben, er habe den Angeklagten am 11.11.1996 in den Geschäftsräumen der Firma MPU aufgesucht, um ihm das mitgeführte Kokain zu übergeben, der Angeklagte habe ihn kurz zuvor angerufen und die Betäubungsmittel bestellt, über einen Preis sei dabei nicht gesprochen worden.
Die Angaben des Zeugen F. sind nicht glaubhaft. Zwar hat er spontan gegenüber den die Durchsuchung durchführenden Polizeibeamten geäußert, das Kokain sei für den Angeklagten bestimmt gewesen. Bei der Würdigung dieser spontanen Äußerung darf jedoch nicht unbeachtet bleiben, dass der Zeuge F. "im Milieu" tätig ist und ihm zum Zeitpunkt dieser Angaben bekannt war, dass in den Geschäftsräumen des Angeklagten eine Durchsuchung stattgefunden hatte. Für ihn war es somit weniger riskant, den Angeklagten als Abnehmer zu benennen, als seine tatsächlichen Abnehmer bekannt zu geben, von denen er möglicherweise größere Repressalien zu befürchten hatte und die er durch eine solche Belastung als Kunden verloren hätte. Gegen die Richtigkeit der Angaben des Zeugen F. spricht zudem, dass er das Kokain bei Betreten des Gebäudes im Fahrzeug gelassen hat, ohne hierfür einen Grund angeben zu können, und er keine Angaben zu dem ausgehandelten Preis machen konnte. Im Betäubungsmittelgeschäft ist es nach der Erfahrung der Kammer unüblich, dass erst bei Lieferung über den Preis der Ware gesprochen wird, da der Lieferant die ihm entstandenen Aufwendungen für Mietwagen etc., den gezahlten Kaufpreis und sein eigenes Risiko in den Verkaufspreis einkalkulieren muss. Vorliegend hatte der Zeuge F. nach seinen Angaben 2.500 Gulden für das Kokain an einen Händler in Amsterdam bezahlt und in Eindhoven/NL einen Pkw ausgeliehen, um mit diesem nach Essen zu fahren. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge die Anwesenheit der Polizei auf dem Gelände der MPU erkannt und aus diesem Grunde das Kokain im Fahrzeug belassen hat, waren nach Angaben der die Durchsuchung durchführenden Beamten, den Zeugen KHK K., E. und H. nicht vorhanden. Für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten, er habe zu F. allein geschäftlichen Kontakt gehabt, spricht die Aussage des Zeugen Schwarzmeier, wonach tatsächlich zwischen dem Angeklagten und F. ein Gespräch über die Vermittlung von Wohnungen in den Niederlanden und Belgien stattgefunden hat. Die Aussage des Zeugen S. war von keiner besonderen Entlastungstendenz getragen. Vielmehr war der Zeuge erkennbar um die Richtigkeit seiner Angaben bemüht. Auch die Tatsache, dass bei dem Angeklagten bei seiner Festnahme am 11.11.1996 in den Räumen der Fa. MPU lediglich ein Geldbetrag in Höhe von 1.204,40 DM sichergestellt werden konnte - der für die Bezahlung von 50 kg Kokain bei weitem nicht ausgereicht hätte - und keine Telefonnummer des F. gefunden werden konnte, spricht gegen die Richtigkeit der Angaben des Zeugen F., das Kokaingeschäft sei von Seiten des Angeklagten, der ihn kurz zuvor angerufen habe, angebahnt worden. Bei dem Angeklagten konnten letztlich auch nicht die üblichen Utensilien eines Betäubungsmittelhändlers wie Waage, Verpackungsmaterial etc. gefunden werden.
Aufgrund der genannten Zweifel war der Angeklagte auch hinsichtlich des Vorwurfs des Anstiftens zur Einfuhr von 50 g Kokain und des Handeltreibens hiermit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Andere Beweismittel, die zur Überführung des Angeklagten hätten beitragen können, sind nicht vorhanden (waren).
II. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte am 9. Juli 1997 Revision eingelegt und sein mit der Verletzung sachlichen Rechts begründetes Rechtsmittel auf das Strafmaß beschränkt. Die Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluss vom 30. Dezember 1997 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Am 8. Juli 1997, eingegangen beim Landgericht Essen am selben Tage, hat die Staatsanwaltschaft ebenfalls Revision gegen das Urteil eingelegt. Nachdem der Staatsanwaltschaft Essen das schriftliche Urteil am 1. September 1997 zugestellt worden ist, hat sie ihr Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 26. September 1997, der beim Landgericht Essen am 30. September 1997 eingegangen ist, begründet.
Die Revisionsführerin wendet sich mit der näher begründeten Sachrüge gegen das angefochtene Urteil, soweit der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge, Einfuhr von Kokain in nicht geringer Menge und Anstiftung zur Einfuhr von Kokain in nicht geringer Menge, jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben, freigesprochen und die gegen den Angeklagten wegen Geldfälschung erkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Revision der Staatsanwaltschaft beigetreten.
III. Die form- und fristgerecht eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen den freisprechenden Teil des Urteils richtet. Die Angriffe der Revisionsführerin gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts Essen erweisen sich als unzulässig, soweit der Angeklagte wegen der Lebenssachverhalte freigesprochen worden ist, die im Zusammenhang mit der angeblichen Abnahme der vom Zeugen S. stammenden 100 g Heroin, der vorgeworfenen Einfuhr von 300 g Kokain und der zur Last gelegten Anstiftung des A.F. zur Einfuhr von ca. 50 g Kokain stehen.
Soweit die wegen des Verbrechens der Geldfälschung erkannte Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt worden ist, leidet das angefochtene Urteil an einem Begründungsmangel. Insoweit war das Urteil des Landgerichts Essen aufzuheben und die Sache an eine andere erweiterte kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückzuverweisen, § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO.
1. Die Angriffe der Revision gegen den freisprechenden Teil des angefochtenen Urteils gehen dahin, dass die Kammer an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt habe und die Beweiswürdigung widersprüchlich und lückenhaft sei. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist insoweit unzulässig.
Es ist ausschließlich Sache des Tatrichters, das Ergebnis der Beweisaufnahme im Urteil festzustellen und zu würdigen. Dabei ist er an gesetzliche Regeln nicht gebunden und hat, nur seinem Gewissen verantwortlich, zu prüfen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Geschehen überzeugen kann oder nicht (BGHSt 10, 208, 209; BGH StV 1983, 267). Ebensowenig wie er gezwungen werden kann, mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Beweiszeichen zu ziehen, kann ihm vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Folgerung kommen muss (BGHSt 29, 18, 20). Beachtet er die ihm gezogenen Grenzen, ist seine in der Hauptverhandlung auf verfahrensrechtlich ordnungsgemäße Weise gewonnene Überzeugung auch für das Revisionsgericht bindend. Das Revisionsgericht kann auf die Sachbeschwerde nur bei Rechtsfehlern eingreifen, wenn also die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder nicht erschöpfend ist, wenn sie gegen gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit zu hohe Anforderungen gestellt worden sind (Karlsruher Kommentar, StPO, 3. Auflage, § 261 Rdnr. 51 m.w.Nachw.).
Die insoweit erhobenen Angriffe der Revision zeigen aber derartige Mängel nicht auf und erweisen sich deshalb als unzulässig. Sie erschöpfen sich vielmehr im wesentlichen darin, dass in unzulässiger Weise die eigene Beweiswürdigung an die Stelle der richterlichen Beweiswürdigung gesetzt wird. Derartig begründete Rügen sind auch als Sachrüge nicht ordnungsgemäß erhoben (vgl. BGH AnwBl. 1994, 92, 93; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43.Aufl., § 344 Rdnr. 19 m.w.N.), denn sie entsprechen nicht den Anforderungen des § 344 StPO, da eine Revision nur darauf gestützt werden kann, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe (§ 337 Abs. 1 StPO).
Soweit die Revision die Beweiswürdigung des angegriffenen Urteils damit beanstandet, die Strafkammer habe die Glaubwürdigkeit des Zeugen S. in unzulässiger Weise damit in Frage gestellt, der Zeuge S. habe den Angeklagten möglicherweise deshalb zu Unrecht belastet, weil die Staatsanwaltschaft dem Zeugen in Aussicht gestellt hatte, das Verfahren gegen ihn nach § 154 StPO einzustellen, und der Zeuge habe möglicherweise in den Genuß einer Strafmilderung nach § 31 BetäubungsmittelG gelangen wollen, ohne die entsprechenden Anknüpfungstatsachen für diese Würdigung festzustellen, ist diese Rüge nicht in zulässiger Weise erhoben.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung selbst wird insoweit nicht in zulässiger Weise angegriffen. Die Darstellung der Revision gibt die von der Strafkammer vorgenommene Beweiswürdigung schon nicht vollständig wieder. Die Strafkammer hat nämlich ausgeführt, dem Umstand der Selbstbelastung des einzigen den Angeklagten insoweit belastenden Zeugen S. komme aufgrund der möglicherweise von diesem angestrebten Vergünstigungen nur eine eingeschränkte Bedeutung zu, so dass dieser Umstand allein kein tragendes Argument für eine Verurteilung des Angeklagten darstelle. Die Strafkammer hat aber eine Vielzahl weiterer Gesichtspunkte angeführt, die aus ihrer Sicht gegen eine entsprechende Täterschaft des Angeklagten sprechen und insgesamt daraus den Schluss gezogen, dass ein Tatnachweis nicht möglich ist. Aus sachlich-rechtlicher Sicht ist diese Argumentation des Landgerichts nicht anzugreifen, die Revision zeigt zulässige Angriffe insoweit auch nicht auf.
Soweit das Vorbringen der Revision zu diesem Punkt der Sache nach beanstandet, die Strafkammer habe weitere, den Zeugen S. betreffende Umstände, nämlich das mögliche Streben des Zeugen nach Vergünstigungen hinsichtlich der eigenen Strafverfolgung, nicht näher aufgeklärt, weil nicht dargelegt, stellt dieses Vorbringen eine Aufklärungsrüge dar, die nicht in zulässiger Weise erhoben worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Unzulässigkeit dieser Rüge schon daraus folgt, dass die Strafkammer die näheren Umstände dazu, wie es zu der Aussage des Zeugen S. gekommen ist, in erster Linie mit dem Zeugen S. selbst hätte erörtern müssen, so dass der Strafkammer gegebenenfalls vorzuhalten sein könnte, sie habe ein Beweismittel nicht voll ausgeschöpft. Eine solche Rüge könnte nur dann erhoben werden, wenn der Umstand, dass eine Abklärung nicht erfolgt ist, sich aus dem Urteil selbst ergibt (BGHSt 17, 351, 352 f.). Das kann aber letztlich dahinstehen, denn jedenfalls ist die Aufklärungsrüge nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Form ausgeführt worden. Insbesondere ist nicht mitgeteilt worden, welches Ergebnis die unterbliebene weitere Sachaufklärung zu diesem Punkt gebracht hätte.
Soweit sich die Angriffe der Revision darauf beziehen, das Urteil verhalte sich nicht zum persönlichen Eindruck des Zeugen S., den dieser bei seiner Vernehmung vor der Kammer gemacht habe, nicht zu einem möglichen Falschbelastungsmotiv, ferner nicht dazu, dass es den Angaben des Zeugen S. im Zusammenhang mit dem Falschgeldgeschäft geglaubt habe und der Angeklagte zudem eingestanden habe, er habe dem Zeugen S., wenn auch wahrheitswidrig, erzählt, er könne Betäubungsmittel aus den Niederlanden besorgen, werden zulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung ebenfalls nicht erhoben. Auch hier wird die Beweiswürdigung der Kammer durch die Revision verkannt. Hinsichtlich der Belastung des Angeklagten durch den Zeugen S. hat die Kammer für möglich gehalten, dass der Zeuge in den Genuß einer Strafmilderung nach § 31 BtMG kommen wollte (S. 10 UA). Den Umstand, dass die Kammer den mit der Einlassung des Angeklagten übereinstimmenden Angaben des Zeugen S. hinsichtlich des Falschgeldgeschäftes gefolgt ist, hat die Kammer ausdrücklich festgestellt, so dass ihr dieser Umstand offenbar bewusst war (S. 6 UA). Es verstößt aber nicht gegen Denkgesetze, wenn die Kammer einem Zeugen nur hinsichtlich eines Teils seiner Aussage folgt. Mit dem Umstand, dass der Angeklagte auch nach eigener Einlassung gegenüber dem Zeugen S. geäußert hat, Betäubungsmittel aus den Niederlanden besorgen zu können, hat sich die Strafkammer in ihrer Beweiswürdigung ausführlich auseinandergesetzt. In nahezu zwingender Weise ist die Kammer dann aber zu dem Schluss gekommen, dass allein die pauschalen Angaben des Angeklagten gegenüber dem Zeugen S., selbst mit dem vom Zeugen S. geschilderten Inhalt, keine ausreichende Tatsachengrundlage für eine entsprechende Verurteilung des Angeklagten darstellen kann, zumal der Zeuge selbst die angebliche Äußerung des Angeklagten als öPrahlerei ohne realen Hintergrund eingeschätzt hat, und der Absatz der Betäubungsmittel nicht durch entsprechende Ermittlung von Abnehmern erhärtet werden konnte. Mit ihrem Vorbringen setzt die Revisionsführerin in der Sache vielmehr allein ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Tatgerichts.
Gleiches gilt, soweit die Revisionsführerin die Ausführungen der Strafkammer dazu als widersprüchlich und unklar angreift, bei einem Heroingeschäft über 150 g werde nach der Lebenserfahrung die Echtheit des Geldes vom Verkäufer geprüft, dabei wäre aufgefallen, dass es sich um Falschgeld schlechter Qualität gehandelt hätte, so dass es zum Vollzug dieses Geschäfts entgegen der Aussage des Zeugen S. überhaupt nicht hätte kommen können. Auch insoweit wird nur in unzulässiger Weise eine eigene Beweiswürdigung vorgenommen. Insbesondere sind die Überlegungen der Kammer, wenn vielleicht auch nicht zwingend, so aber doch zumindest geeignet, Bedenken gegen die Täterschaft des Angeklagten zu begründen, so dass nach zumindest vertretbarer Anwendung des Zweifelssatzes durch die Strafkammer die Freisprechung des Angeklagten in diesem Punkt von der Revision ebenfalls nicht in zulässiger Weise beanstandet worden ist.
Auch die Angriffe der Revision im Zusammenhang mit der angeblichen Einfuhr von 300 g Kokain sind unzulässig, weil auch hier nur eine eigene Beweiswürdigung vorgenommen wird. Soweit die Kammer hinsichtlich dieses Tatvorwurfs darauf abgestellt hat, der Zeuge habe nur pauschale Angaben gemacht, habe auch keine Abnehmer des Angeklagten benennen können und es sei nicht glaubhaft, dass der Zeuge S. als selbst mit Betäubungsmitteln handelnde Person eine derart ungenaue Äußerung des Angeklagten, er habe das Kokain bei einem Chinesen in Holland gekauft, hingenommen hätte, ist die Beweiswürdigung zumindest nicht gedankenfehlerhaft, wenn nicht sogar zwingend. Die Kammer hat für ihre Überzeugungsbildung erkennbar darauf abgestellt, dass die Wiedergabe der sehr pauschalen Angaben des Angeklagten gegenüber dem Zeugen S., zumal dieser selbst der Äußerung keinen ausreichenden Wahrheitsgehalt beigemessen hat, keine ausreichende Grundlage für eine Verurteilung darstellen könne. Die Kammer hat auch nicht zwingend vorausgesetzt, dem Zeugen S. hätten die Abnehmer des Angeklagten bekannt sein müssen. Sie hat vielmehr in die Würdigung einfließen lassen, dass aufgrund des Umstandes, dass der Zeuge S. keine Abnehmer hat benennen können, der Gehalt der Aussage nicht erhärtet werden konnte. Somit hat die Revision auch hier Rechtsfehler des Urteils nicht aufgezeigt.
Auch die Angriffe gegen die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der angeklagten Anstiftung des Zeugen F. zur Einfuhr von ca. 50 g Kokain führen nicht zur teilweisen Aufhebung des Urteils. Hier stellen sich die Angriffe der Revision erneut als unzulässige Ersetzung der tatrichterlichen durch eine eigene Beweiswürdigung dar. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Verlesung der richterlichen Vernehmung des Zeugen F. nur ein geringerer Beweiswert zukommt, als dies bei einer Vernehmung des Zeugen durch die Kammer möglich gewesen wäre, ist die Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Die Kammer hat durch die angeführten Bedenken Umstände aufgezeigt, die zwar nicht zwingend die Richtigkeit der Angaben des Zeugen F. in Frage stellen, aber doch geeignet sind, gewichtige Bedenken dagegen aufkommen lassen. Das genügt, um ohne Überspannung der Anforderungen, die für eine Verurteilung an die richterliche Überzeugungsbildung zu stellen sind, den Zweifelssatz zugunsten des Angeklagten anzuwenden. Zulässige Angriffe hiergegen hat die Revision nicht aufgezeigt.
Soweit die Revision eine Gesamtwürdigung dahingehend vermißt, dass der Angeklagte durch zwei Zeugen wegen drei Taten im Bereich der Rauschgiftkriminalität belastet worden ist, stellt auch dieses keinen zulässigen Angriff gegen das angegriffene Urteil dar. Die Revision zeigt hier keine Lücke in der Beweiswürdigung auf. Die Kammer hatte bereits rechtsfehlerfrei gewürdigt, dass die Beweise zu den jeweiligen einzelnen Taten nicht die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung herbeiführen konnten. Dann verbietet sich aber auch die Schlußfolgerung darauf, durch das Zusammentreffen dieser drei jeweils als unzureichend angesehene Beweissituationen könne die Überzeugung des Gerichts von der Schuld des Angeklagten gebildet werden. Auch insoweit zeigt die Revision somit keinen Rechtsfehler auf.
2. Der Umstand, dass die Strafkammer die wegen Geldfälschung erkannte Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt hat, ist dagegen nicht ausreichend begründet worden. Zunächst hat die Strafkammer zwar in rechtsfehlerfreier Weise ihre Erwartung dargelegt, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Das wird von der Revision auch nicht angegriffen. Allerdings fehlen Ausführungen zu § 56 Abs. 2 StGB, wonach eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr nur ausgesetzt werden kann, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten das Vorliegen besonderer Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB zu bejahen ist. Zwar zeigt das angefochtene Urteil insbesondere bei den Strafzumessungserwägungen und den Ausführungen zur Sozialprognose Umstände auf, die die Annahme derartiger besonderer Umstände rechtsfehlerfrei begründen können. Das gilt entgegen der Ansicht der Revision auch, soweit die Kammer eine alkoholbedingt erheblich herabgesetzte Steuerungsfähigkeit und damit verbunden die Voraussetzungen des § 21 StGB angenommen hat. Die Kammer hat nämlich insoweit lediglich feststellen können, dass der Angeklagte eine erhebliche Menge Wodka und Bier getrunken hatte, ohne nähere Feststellungen zu den genauen Trinkmengen treffen zu können. Bei dieser Sachlage war der Kammer nicht verwehrt, zugunsten des Angeklagten eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit anzunehmen. Weil die Kammer zu genaueren Trinkmengenangaben nicht in der Lage war, konnte eine Mindestmenge des aufgenommenen Alkohols nicht festgestellt werden. Damit waren auch Feststellungen zu den Trinkgewohnheiten des Angeklagten entbehrlich. Die von der Revision vermißten Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten bei der Tat und den objektiven Begleitumständen allein lassen als Teilaspekte der zu berücksichtigenden Gesamtumstände keinen hinreichend sicheren Schluss auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten zu.
Das angefochtene Urteil lässt jedoch die Vornahme der gemäß § 56 Abs. 2 StGB vorzunehmenden Abwägung nicht erkennen, so dass das Urteil im Strafausspruch aufzuheben war, soweit die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen Geldfälschung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Insoweit war dem Senat auch verwehrt, selbst in der Sache zu entscheiden. Die im Urteil aufgeführten Umstände zur Tat und Persönlichkeit des Angeklagten legen zwar die Annahme des Vorliegens besonderer Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB nahe, zwingend ist deren Annahme jedoch nicht.
In diesem Umfang war somit das angefochtene Urteil unter Verwerfung der weitergehenden Revision mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache an eine andere erweiterte kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückzuweisen, § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO, soweit die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen worden ist.
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