Aktenzeichen: 3 Ss OWi 466/98 OLG Hamm
Senat: 3
Gegenstand: OWi
Stichworte: Anordnung nach § 25 Abs. 2 a StVG, Rotlichtverstoß, vollstreckungsrechtlicher Charakter
Normen: 25 Abs. 2 a StVG
Beschluss: Bußgeldsache gegen H.W.,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 11.03.1998 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 27.02.1998 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 18.06.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Gründe:
I. Das Amtsgericht Essen hat durch Beschluss vom 27.02.1998 gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Rotlichtmißachtung und eines dadurch verursachten Unfalls eine Geldbuße von 250,00 DM verhängt. Außerdem hat es ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Von diesem Fahrverbot hat es das Führen von Kraftfahrzeugen ausgenommen, für die es nur einer Fahrerlaubnis der Klassen 4 und 5 bedarf.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Er rügt eine Verletzung materiellen Rechts und beantragt gemäß § 25 Abs. 2 a StVG, eine Beschlußergänzung dahingehend, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
II. Die Rechtsbeschwerde war als unbegründet zu verwerfen. Sie richtet sich bei zutreffender Auslegung nur gegen das Unterlassen einer Anordnung gemäß § 25 Abs. 2 a StVG. Soweit mit dem Hilfsantrag eine Aufhebung des Beschlusses vom 27.02.1998 und eine Zurückweisung der Sache an das Amtsgericht Essen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begehrt wird, ist dieser Antrag ersichtlich nur für den Fall gestellt worden, dass es sich bei der Anordnung nach § 25 Abs. 2 a StVG um eine Ermessensentscheidung des Tatrichters handelt sollte, die nicht durch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegericht ersetzt werden könnte.
Der neue Absatz 2 a des § 25 StVG wurde in diese Bestimmung durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26.01.1998 (BGBl. I, S. 156) aufgenommen. In Kraft getreten ist diese neue Regelung aber nicht gemäß Art. 7 des oben genannten Änderungsgesetzes bereits am 01.02.1998, sondern erst am 01.03.1998. Eine entsprechende Berichtigung ist unter dem 09.02.1998 erfolgt (BGBl. I, S. 340). Das Amtsgericht konnte daher bei der Beschlußfassung am 27.02.1998.noch keine Entscheidung gemäß § 25 Abs. 2 a StVG treffen.
Es kommt auch keine Anordnung nach § 25 Abs. 2 a StVG durch das Rechtsbeschwerdegericht aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 4 Abs. 3 und Abs. 5 OWiG in Betracht. Mit dem Begriff des Gesetzes in § 4 OWiG ist der gesamte sachliche Rechtszustand gemeint, von dem die Zulässigkeit und die Modalitäten der Ahndung abhängen (vgl. Rogall in KK, OWiG, § 4 Rdz. 8 m.w.N.; Rdz. 29) Ein Gesetz in diesem Sinne stellt die Vorschrift § 25 Abs. 2 a StVG nicht dar. Sie regelt nämlich weder die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Anordnung eines Fahrverbotes noch betrifft sie das Ausmaß, die Dauer oder die inhaltliche Ausgestaltung eines Fahrverbotes. Es handelt sich vielmehr um eine Regelung mit vollstreckungsrechtlichem Charakter. Zwar bedarf das Fahrverbot keiner besonderen Vollstreckung, da es gemäß § 25 Abs. 2 S. 1 StVG mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam wird. Durch den neueingefügten Abs. 2 a des § 25 StVG wird aber bestimmt, dass der Beginn der Wirksamkeit und damit der Eintritt der angeordneten Nebenfolge des Fahrverbotes bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen um die Dauer von bis zu vier Monaten hinausgeschoben werden kann. Im Ergebnis beinhaltet daher § 25 Abs. 2 a StVG eine Regelung, die mit der Gewährung eines Vollstreckungsaufschubes bei Sanktionen, die der Vollstreckung bedürfen, vergleichbar ist. Sie berücksichtigt allerdings - ebenso wie § 456 c StPO bei der Regelung des Aufschubes eines ebenfalls nicht der Vollstreckung bedürfenden Berufsverbotes - die Besonderheiten, die sich daraus ergeben, dass das Fahrverbot bereits mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 4 StPO.
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