Aktenzeichen: 3 Ws 209/98 OLG Hamm
Senat: 3
Gegenstand: Beschwerde, Klageerzwingungsverfahren
Stichworte: Klageerzwingungsverfahren, Unzulässigkeit, Wahrung der zweiwöchigen Beschwerdefrist
Normen: StPO 172
Beschluss: Ermittlungsverfahren (Klageerzwingungsverfahren) gegen Rechtsanwalt H.K.,
wegen Verletzung von Privatgeheimnissen, hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO.
Antragsteller: Diplom-Kaufmann H.U., vertreten durch Rechtsanwalt.
Auf den Antrag vom 7. Mai 1998 auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 3. April 1998 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18.06.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts beschlossen:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Der am 9. Mai 1998 eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 7. Mai 1998 richtet sich gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 3. April 1998, mit dem die Beschwerde des Antragstellers vom 29. August 1997 gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Essen vom 24. Juli 1997 als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Der Bescheid des Generalstaatsanwalts ist dem Antragsteller am 9. April 1998 zugegangen. Mit dem vorliegenden Antrag wirft der Antragsteller dem Beschuldigten, der ihn in der Vergangenheit in Rechtsangelegenheiten vertreten hatte, vor, zu seinem Nachteil in mehreren Fällen ihm als Rechtsanwalt anvertraute oder sonst bekanntgewordene Geheimnisse unbefugt offenbart zu haben.
II. Der fristgerecht angebrachte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig. Er entspricht nämlich nicht den gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO an seinen Inhalt zu stellenden Erfordernissen.
Die Bestimmung des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung durchweg dahingehend ausgelegt worden, dass das Vorbringen in der Antragsschrift so vollständig sein muss, dass der Senat in die Lage versetzt ist, ohne Rückgriff auf die Akten der Staatsanwaltschaft eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Antrags auf Erhebung der öffentlichen Klage in formeller und materieller Hinsicht vorzunehmen (OLG Hamm, NStZ 1992, 250; Senat, Beschluss vom 15.10.1996 - 3 Ws 511/96 OLG Hamm -; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 172 Rdnr. 27 m.w.N.).
Die Sachdarstellung muss auch in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit mitteilen, wobei jedoch eine wörtliche Wiedergabe der Bescheide nicht erforderlich ist, wenn sich deren Inhalt aus dem Klageerzwingungsantrag erschließt (BVerfG, NJW 1993, 382; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.). Darüber hinaus muss der Antragsteller auch die Einhaltung der Fristen für die Beschwerde nach § 172 Abs. 1 StPO im einzelnen darlegen, wobei es allerdings ausreichen kann, wenn dargelegt wird, dass die Beschwerdeschrift zu einem Zeitpunkt abgesandt worden ist, der die Annahme rechtfertigt, dass die Frist des § 172 Abs. 1 StPO gewahrt ist, der Antragsteller also mitteilt, er habe die Beschwerdeschrift zu einem Zeitpunkt zur Post gegeben, der rechtzeitigen Zugang bei der Staatsanwaltschaft gemäß § 270 Abs. 2 S.2 ZPO vermuten lässt (OLG Hamm, a.a.O.; Senat, a.a.O.). Insbesondere auch die letztgenannte Auslegung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, a.a.O.).
Unter Berücksichtigung dieser Zulässigkeitsanforderungen erweist sich der vorliegende Antrag als unzulässig. Er ermöglicht dem Senat nicht die Prüfung, ob die Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO eingehalten ist.
Der Antragsteller teilt insoweit lediglich mit, die Staatsanwaltschaft habe das Ermittlungsverfahren mit Einstellungsbescheid vom 24. Juli 1997 eingestellt, und er habe gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 29. August 1997 Einstellungsbeschwerde zum Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht in Hamm eingelegt.
Bei diesem Sachvortrag bleibt offen, ob die Beschwerde auch innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 172 Abs. 1 StPO beim Generalstaatsanwalt eingegangen ist. Zunächst ist nicht dargelegt, wann der Einstellungsbescheid dem Antragsteller zugegangen ist. Insoweit weist zwar die dem Antrag beigefügte Ablichtung des Einstellungsbescheides der Staatsanwaltschaft Essen vom 24. Juli 1997 einen Eingangsstempel mit Datum vom 18. August 1997 auf. Nicht erkennbar ist jedoch, ob es sich dabei um einen Eingangsstempel des Antragstellers selbst - an ihn war der Einstellungsbescheid gerichtet - oder möglicherweise um einen späteren Eingangsvermerk etwa seines Verfahrensbevollmächtigten handelt. Aber selbst dann, wenn man annähme, es handele sich um den Eingangsvermerk des Antragstellers ist immer noch nicht die Annahme gerechtfertigt, die Einstellungsbeschwerde sei innerhalb der Frist des § 172 Abs. 1 StPO bei dem Generalstaatsanwalt eingegangen. Nach dem Vorbringen des Antragstellers in der Antragsschrift bleibt nämlich offen, wann die Beschwerdeschrift vom 29. August 1997 zur Post gegeben worden ist. Die Formulierung, der Antragsteller habe mit Schreiben vom 29. August 1997 Einstellungsbeschwerde zum Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm erhoben, ist nämlich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch lediglich so zu verstehen, dass die Beschwerdeschrift an diesem Tag verfaßt worden ist, nicht aber, dass sie auch an diesem Tage zur Post gegeben worden ist. Der alleinigen Nennung des Datums der Beschwerdeschrift lässt sich nicht einmal entnehmen, dass die Beschwerdeschrift jedenfalls unverzüglich nach ihrer Erstellung am 29. August 1997 zur Post gegeben worden ist. Dies ist zwar möglich, ebenso möglich ist aber, dass die Beschwerdeschrift unter dem Datum des 29. August 1997 zunächst durch den Antragsteller nur diktiert wurde und dann an einem späteren - unbekannten, da von dem Antragsteller nicht mitgeteilten - Tag geschrieben und anschließend - möglicherweise erst nach Überarbeitung oder nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt - in den Postlauf gegeben worden ist. Da die Beschwerdefrist bereits am 1. September 1997 ablief, das Datum der Beschwerdeschrift mithin nur drei Tage vor Fristablauf liegt, kann auch nicht aus sonstigen allgemeinen Erwägungen heraus als sicher angenommen werden, dass die am 29. August 1997 diktierte oder geschriebene Beschwerdeschrift noch vor Fristablauf bei den zuständigen Staatsanwaltschaften einging. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem, den das Bundesverfassungsgericht (NJW 1993, 382) zu entscheiden hatte. Dort datierte die Beschwerdeschrift nämlich auf einen Tag nur zwei Tage nach Beginn des Laufes der 2-Wochen-Frist des § 172 Abs. 1 StPO. Vorliegend hätte es daher näherer Darlegungen dazu bedurft, wann und wie die Beschwerdeschrift zur Generalstaatsanwaltschaft in Hamm gelangt ist, insbesondere, zu welchem Zeitpunkt sie zur Post gegeben worden war.
Der Antrag war daher bereits als unzulässig zu verwerfen.
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