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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss 836/98 OLG Hamm

Leitsatz: Der Verteidiger darf das unbenannt eingelegte Rechtmittel nicht gegen den Willen des Angeklagten als (Sprung-)Revision bezeichnen.

Senat: 3

Gegenstand: Revision

Stichworte: Berufung, Revision, Rechtsmittel gegen Willen des Angeklagten

Normen: StPO 297

Beschluss: Strafsache gegen R.S.,
wegen Diebstahls,
hier: Rechtsmittel des Angeklagten.

Auf das Rechtsmittel des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 19. März 1998 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 30. Juli 1998 durch die Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Angeklagten bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Das Rechtsmittel des Angeklagten ist als Berufung durchzuführen.

Die Akten werden dem dafür zuständigen Landgericht Essen vorgelegt.

Gründe:
I. Das Amtsgericht Essen hat den Angeklagten am 19. März 1998 wegen Diebstahls in zehn Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuß vom 3. Dezember 1997 - 511 Js 1040/97 StA Düsseldorf - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.

Hiergegen hat der Angeklagte unter dem 19. März 1998 selbst schriftlich Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift ist an das Amtsgericht Essen gerichtet. Ausweislich der Akten ist das Schreiben entgegen der ausdrücklichen Adressierung mit dem handschriftlichen Zusatz "jetzt: LG 29 (74/98)" an das Landgericht Essen geleitet worden. Dort ist es am 23 Juni 1998 eingegangen. Wer die Umadressierung vorgenommen hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Ebensowenig ist feststellbar, ob und ggfls. wann das Schreiben beim Amtsgericht Essen eingegangen ist.

Am 26. März 1998 hat der Pflichtverteidiger des Angeklagten "Rechtsmittel" gegen das Urteil eingelegt. Nach Zustellung des Urteils an ihn am 3. April 1998 hat er das zunächst unbestimmte Rechtsmittel am 30. April 1998 als Revision bezeichnet. Dabei war ihm nicht bekannt, dass der Angeklagte selbst das Rechtsmittel der Berufung eingelegt hatte. Dass das Rechtsmittel als Revision durchgeführt werden sollte, hatte der Verteidiger zuvor nicht mit seinem Mandanten besprochen.

II. Eine Entscheidung des Senats über die Revision ist nicht veranlaßt, da das Rechtsmittel des Angeklagten als Berufung durchzuführen ist.

Unabhängig davon, ob und ggfls. wann das Schreiben des Angeklagten vom 19. März 1998 beim Amtsgericht Essen eingegangen ist und damit im Falle der Rechtzeitigkeit eine der Erklärung des Verteidigers vorrangige Rechtsmittelerklärung darstellt (vgl. OLG Koblenz, MDR 1975, 424; BayObLG, VRS 53, 362 f; Heidelberger Kommentar, StPO, § 335 Rdnr. 6; Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Auflage, § 335 Rdnr. 22), handelt es sich vorliegend in jedem Falle um eine vom Landgericht Essen durchzuführende Berufung. Nachdem zumindest der Verteidiger rechtzeitig "Rechtsmittel" gegen das angefochtene Urteil eingelegt hatte, durfte er, wie es sich aus § 297 StPO ergibt, nicht gegen den Willen des Angeklagten das Rechtsmittel als (Sprung-)Revision bezeichnen (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1993, 676). Nach der Auskunft des Verteidigers hatte dieser die Bezeichnung des von ihm eingelegten Rechtsmittels als Revision auch nicht mit dem Angeklagten abgesprochen. dass der Wille des Angeklagten aber darauf gerichtet war und ist, das Rechtsmittel als Berufung durchzuführen, ergibt sich eindeutig daraus, dass er ersichtlich am Tage der Urteilsverkündung selbst das Rechtsmittel der Berufung gewählt hat, auf deren Durchführung er nach Auskunft seines Verteidigers auch öbeharrt .
Die Sache war daher an das dafür zuständige Landgericht Essen abzugeben.


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