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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 3 Ss OWi 544/98 OLG Hamm

Senat: 3

Gegenstand: OWi

Stichworte: Beschränkung dre Rechtsbeschwerde auf Rechtsfolgenausspruch, Auslegung, Vorbelastungen nicht mitgeteilt

Normen: StPO 318


Beschluss: Bußgeldsache gegen P.K.,
wegen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 9. Februar 1998 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 01.07.1998 durch die Richterin am Oberlandesgericht (§ 80 a Abs. 2 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den diesem zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Gelsenkirchen zurückverwiesen.

Gründe:
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen fahrlässiger Verstöße gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr unter Mißachtung des § 7 a Abs. 1 Nr. 1 c FPersG i.V.m. Art. 6 und 8 VO (EWG) 3820/85 sowie diverser Geschwindigkeitsüberschreitungen i.S.d. §§ 3, 18 StVO zu einer Geldbuße in Höhe von 1.200,00 DM verurteilt. Zugleich hat es dem Betroffenen Ratenzahlung bewilligt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die dieser ersichtlich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Zwar wird in der Rechtsbeschwerdebegründung vom 7. April 1998 beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 9. Februar 1998 mit den tatsächlichen Feststellungen aufzuheben; in der Begründung heißt es: "Die Sachrüge wird allgemein erhoben." Alsdann wird aber wie folgt weiterformuliert:
"Die Rechtsbeschwerde richtet sich gegen die Höhe der vom Amtsgericht festgesetzten Geldbuße in Höhe von 1.200,- DM. Das Amtsgericht hat die festgesetzte Geldbuße wie folgt begründet: ...
Im weiteren Verlauf der Rechtsbeschwerdebegründung befaßt sich die Verteidigung ausschließlich mit der Höhe der verhängten Geldbuße, die sie für übersetzt hält. Die Rechtsbeschwerdebegründung schließt mit dem Satz:
"Wegen der voraufgezeigten Mängel kann das Urteil keinen Bestand haben."

Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist. Die Beschränkung erweist sich auch als wirksam. Damit ist der Schuldspruch rechtskräftig geworden; die ihm zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, sind bestandskräftig.

Die gegen den Rechtsfolgenausspruch gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat - zumindest vorläufigen - Erfolg. Rechtsfehlerhaft ist, dass das Amtsgericht zu Lasten des Betroffenen auf erhebliche und auch einschlägige Vorbelastungen verweist, ohne diese jedoch in nachprüfbarer Weise mitzuteilen. Der Senat kann daher nicht überprüfen, ob die angesprochenen Vorbelastungen verwertbar sind und welches Gewicht sie haben. Zwar haben die Vorbelastungen ersichtlich im Rahmen der Zumessungserwägungen keine ausschlaggebende Rolle gespielt. Das Amtsgericht hat sie mehr am Rande erwähnt: "... hat das erkennende Gericht in einer angesichts der erheblichen und auch einschlägigen Vorbelastungen des Betroffenen kaum noch vertretbaren Weise gleichwohl unter drastischer Reduzierung der für die Mißachtung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr verwirkten Geldbuße die insgesamt zu begleichende Geldbuße auf 1.200,- DM festgesetzt... ".

Aber auch bei dieser Sachlage bedarf es einer Darlegung der Vorbelastungen; denn sie haben sich möglicherweise in gewissem Umfang bei der Bemessung der Geldbuße ausgewirkt, andernfalls wären sie nicht erwähnt worden.

Das angefochtene Urteil war daher im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Insoweit war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Gelsenkirchen zurückzuverweisen.


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