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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 3 Ws 166/96 OLG Hamm

Senat: 3

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im Berufungsverfahren, keine Tatsachenüberprüfung wegen Vorliegens eines Berufungsurteils, Revision, revisionsrechtliche Prüfung

Normen: 111 a StPO


Beschluss: Strafsache gegen den B.K.,
wegen Straßenverkehrsgefährdung pp.
(hier: Beschwerde gegen vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis).

Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 9. Februar 1996 gegen den Beschluss der Strafkammer IX des Landgerichts Bielefeld vom 22. Januar 1996 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 23.04.1996 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Gründe:
Durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 13. November 1995 ist der Angeklagte wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses falsches Überholen in Tateinheit mit Nötigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt worden. Zugleich hat das Amtsgericht dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und angeordnet, dass die Verwaltungsbehörde ihm vor Ablauf von sieben Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Einen Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111 a StPO hat das Amtsgericht nicht erlassen. Gegen dieses Urteil des Amtsgerichts Essen hat der Angeklagte Berufung eingelegt. Nach Vorlage der Akten an das Berufungsgericht hat der Vorsitzende der Berufungsstrafkammer am 22. Januar 1996 zugleich mit der Terminsanberaumung einen Beschluss nach § 111 a StPO erlassen. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 1996 legte der Angeklagte Beschwerde gegen diesen Beschluss ein. Zwischenzeitlich hat die Berufungshauptverhandlung am 20. März 1996 stattgefunden. Die Strafkammer hat die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass die Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis noch fünf Monate betrage.

Nach Mitteilung des Landgerichts Essen hat der Angeklagte gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Mit der Revision ist der Senat bisher noch nicht befaßt.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten kann keinen Erfolg haben. Nachdem die Strafkammer die Berufungsentscheidung getroffen und hierbei den Maßregelausspruch des amtsgerichtlichen Urteils bestätigt hat unter Berücksichtigung der zwischen den Hauptverhandlungen erster und zweiter Instanz verstrichenen Zeit bezüglich der Sperre, ist kein Raum mehr für eine Prüfung des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht. Die Frage, ob dringende Gründe i.S.d. § 111 a StPO vorliegen, hängt im gegenwärtigen Verfahrensstadium nur noch davon ab, ob die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten Bestand hat (OLG Düsseldorf VRS 80/214 f; KG VRS 38/127; Senatsentscheidung vom 13.01.1994 - 3 Ws 662/93 -). Eine Prüfung des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht kann nach Erlass des Berufungsurteils nicht mehr stattfinden; andernfalls würde die Struktur des Revisionsverfahrens unterlaufen (Löwe-Rosenberg-Schäfer, StPO, 24. Aufl., § 111 a Rz. 32).

Daher war der Beschwerde der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.


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