Aktenzeichen: 3 Ss 873/98 OLG Hamm
Leitsatz: Eine Festsetzung der Tagessatzhöhe ist auch dann erforderlich, wenn eine Einzelgeldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wird.
Senat: 3
Gegenstand: Revision
Normen:
Stichworte: Tagessatz, fehlende Festsetzung der Tagessatzhöhe
Beschluss: Strafsache gegen P.R.,
wegen Diebstahls u.a.
Auf die Revision der Angeklagten vom 03.03.1998 gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 03.03.1998 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18.08.1998 durch den Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung und hinsichtlich Ziffer 2.) auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung der Angeklagten und ihrer Verteidigerin einstimmig beschlossen:
1. Die Sache wird zur Nachholung der Festsetzung der Tagessatzhöhe der durch Urteil der VIII. Strafkammer des Landgerichts Essen vom 03.03.1998 verhängten Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen sowie zur Entscheidung über die Kosten der Revision an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.
2. Im übrigen wird die Revision gemäß § 349 Abs. StPO als unbegründet verworfen.
Gründe:
I. Die Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgericht Essen vom 04.12.1997 wegen Diebstahls und wegen versuchten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten und 2 Wochen verurteilt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Angeklagten, die hinsichtlich der Diebstahlstat auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden war, hat das Landgericht Essen durch Urteil vom 03.03.1998 als unbegründet verworfen. Die Strafkammer hat die Angeklagte ebenfalls des versuchten Erwerbs von Betäubungsmitteln für schuldig befunden und für, diese Tat eine Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen festgesetzt. Aus dieser Geldstrafe und der für die Diebstahlstat verhängten Einzelfreiheitsstrafe von 7 Monaten hat die Strafkammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten und 2 Wochen gebildet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der diese - ohne nähere Ausführungen - eine Verletzung formellen Rechts rügt sowie die allgemeine Sachrüge erhebt.
II. Die zulässige Revision führt auf die erhobene Sachrüge lediglich zu einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zum Zwecke der Nachholung der Bestimmung der Tagessatzhöhe hinsichtlich der gegen die Angeklagte für den Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz verhängten Geldstrafe. Die weitergehende Revision war dagegen gemäß §349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Zu beanstanden ist im vorliegenden Fall lediglich, dass eine Bestimmung der Tagessatzhöhe bezüglich der Geldstrafe nicht erfolgt ist.
Eine Festsetzung der Tagessatzhöhe ist auch dann erforderlich, wenn eine Einzelgeldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wird. Die Festsetzung einer Geldstrafe erfolgt in zwei getrennten Zumessungsakten. Zunächst wird nach dem Schuldgehalt der Tat die Anzahl der Tagessätze bestimmt. Anschließend erfolgt nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters die Bestimmung der Tagessatzhöhe. Nur wenn beide Zumessungsakte durchgeführt worden sind, liegt eine wirksame Geldstrafenzumessung vor. Da eine Gesamtstrafenbildung eine wirksame Einzelstrafenfestsetzung voraussetzt, muss daher auch dann, wenn eine Geldstrafe und Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zusammengefasst werden, bezüglich der Geldstrafe die Tagessatzhöhe festgesetzt werden. Außerdem muss für den Fall einer Auflösung der verhängten Gesamtstrafe jede Einzelstrafe für sich vollstreckbar sein. Die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist auch nicht erst dann nachzuholen, wenn sich die Erforderlichkeit einer Einzelvollstreckung ergeben sollte, und dann in Höhe des gesetzliche Mindestsatzes festzusetzen. Denn dies würde eine inhaltliche Änderung des Urteils bedeuten, die nach seiner Verkündung nicht mehr zulässig ist (vgl. BGH NJW 1981, 2071).
Hat der Tatrichter bei der Bemessung einer Geldstrafe die Tagessatzhöhe nicht festgesetzt, so kann das Revisionsgericht die Sache allein zur Nachholung der Bestimmung der Tagesatzhöhe an die Vorinstanz zurückverweisen. Eine Notwendigkeit, in diesem Fall auch die unvollständige Einzelstrafe und die verhängte Gesamtstrafe aufzuheben, wenn diese sonst keine Rechtsfehler aufweisen, besteht nicht (vgl. BGH NJW 1987, 199).
Sonstige Rechtsfehler haben sich im vorliegenden Fall nicht ergeben. Die Sache war daher nur zum Zwecke der Nachholung der Bestimmung der Höhe des Tagessatzes bezüglich der Geldstrafe von 60 Tagessätzen an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückzuverweisen.
Im übrigen war die Revision entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen.
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