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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ws 506/97 OLG Hamm

Leitsatz: Nimmt die Staatsanwaltschaft während des Klageerzwingungsverfahrens die Ermittlungen wieder auf, ist die Entscheidung über den Klageerzwingungsantrag einstweilen auszusetzen, bis entschieden ist, ob die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage erhebt oder dies endgültig ablehnt. In diesen Fällen kommt insbesondere noch keine Erklärung des Senats dahin in Betracht, dass das Klageerzwingungsverfahren durch die Wiederaufnahme der Ermittlungen erledigt ist.

Senat: 3

Gegenstand: Beschwerde, Klageerzwingungsverfahren

Stichworte: beabsichtigte Anklageerhebung, Aussetzung der Entscheidung

Normen: StPO 172, StPO 175

Beschluss: Ermittlungsverfahren (Klageerzwingungsverfahren) gegen K.H.
Verteidigerin: Rechtsanwältin
- wegen Unterschlagung,
(hier: Antrag der Firma H.S. GmbH auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 S.1 StPO).

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 23.10.1997 auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 S.1 StPO gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 17.09.1997 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 27.09.1998 durch die Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und der Antragstellerin bzw. ihrer Bevollmächtigten beschlossen:

Die Entscheidung über den Klageerzwingungsantrag wird einstweilen bis zur Klärung der Frage, ob die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage erhebt oder sie endgültig ablehnt, ausgesetzt.

Gründe:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung richtet sich gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 17.09.1997. Der Senat hat der Antragstellerin mit Beschluss vom 22.01.1998 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Essen vom 16.07.1997 gewährt. Wegen der Einzelheiten des Sachstandes wird auf den vorgenannten Senatsbeschluss Bezug genommen. Auf den nach der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO auch im Übrigen zulässigen Klageerzwingungsantrag hat der Leitende Oberstaatsanwalt in Essen auf Anregung des Generalstaatsanwaltes in Hamm die Ermittlungen wieder aufgenommen und dies dem Generalstaatsanwalt unter dem 09.06.1998 mitgeteilt.

Bei dieser Sachlage war die Entscheidung über den Klageerzwingungsantrag einstweilen auszusetzen, bis die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage erhebt oder dies endgültig ablehnt. Insbesondere kam zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Erklärung des Senats dahin in Betracht, dass das Klageerzwingungsverfahren durch die Wiederaufnahme der Ermittlungen seitens der Staatsanwaltschaft Essen erledigt sei. Das Klageerzwingungsverfahren zielt nämlich nicht auf die Wiederaufnahme der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, sondern, wie sich aus § 175 StPO ergibt, auf die Erhebung der öffentlichen Klage. Der Senat folgt insoweit der Ansicht des OLG München (NStZ 1986, 376, 377), die ihm im Hinblick auf die Bestimmung des _175 StPO folgerichtiger erscheint als die gegenteilige Ansicht der Oberlandesgerichte Koblenz (NStZ 1990, 48) und Zweibrücken (MDR 1987, 341), wonach sich der Klageerzwingungsantrag bereits mit der Wiederaufnahme der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft erledigen soll. Hinzu kommt, dass der Antragsteller des Klageerzwingungsverfahrens gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO in den Fällen, in denen - wie hier - kein Anschlußdelikt vorliegt, zum Anschluß als Nebenkläger nur dann befugt ist, wenn er durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt hat. Die Möglichkeit, sich als Nebenkläger dem Verfahren anzuschließen, ist für den Antragsteller dabei deshalb von besonderer Bedeutung, weil er nur auf diese Weise die Möglichkeit hat, die ihm durch das Klageerzwingungsverfahren entstandenen Auslagen im Falle einer Verurteilung des Beschuldigten in dem sich anschließenden Strafverfahren erstattet zu erlangen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 177 Rdnr. 3). Sollte im vorliegenden Falle die Staatsanwaltschaft aufgrund der von ihr wieder aufgenommenen Ermittlungen die öffentliche Klage gegen den Beschuldigten erheben, beabsichtigt der Senat im Hinblick auf § 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO durch Beschluss festzustellen, dass der Klageerzwingungsantrag erfolgreich war (vgl. auch insoweit OLG München, NStZ 1986, 376, 377).


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