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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ws 227/96 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Ablehnung der Genehmigung eines Personalcomputers zum Zwecke der Weiterführung der Berufstätigkeit eines unter dem Verdacht des Mordes und Mordversuchs in Untersuchungshaft einsitzenden Computerfachmannes.

Senat: 3

Gericht: OLG Hamm

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Benutzung eines Computers in der Untersuchungshaft, Justizvollzugsanstalt, Haft, PC

Normen: 119 Abs. 3 StPO

Fundstelle: StV 1997, 197

Beschluss: Strafsache gegen M.D.,
wegen Mordes,
(hier: Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung der Genehmigung eines Personalcomputers).

Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 25.03.1996 gegen den Beschluss des Landgerichts Essen vom 14.03.1996 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichte Hamm am 13. Juni 1996 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, des Angeklagten und der Verteidigerin beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Gründe:
I. Der Angeklagte, der am 5. Januar 1996 durch das Landgericht Essen wegen vollendeten und versuchten Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe unter Feststellung besonders schwerer Schuld i.S.d. § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt worden ist, hat am 09.01.1996 beantragt, ihm einen Computer mit einem Schreibprogramm und einigen Videospielen auszuhändigen und diesen Antrag im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 17.05.1996 dahin präzisiert, dass er den Computer zur Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit nutzen wolle. Hierfür sei erforderlich, dass ihm gestattet werde, Disketten seines Arbeitgebers in Empfang zu nehmen und diesem auch Disketten zukommen zu lassen. Er beantrage daher die Aushändigung eines Computers mit Diskettenlaufwerk, Schreibprogramm und Spielen zum Zwecke sowohl der Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit als auch der Freizeitbeschäftigung.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss nach Anhörung der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Essen und in Kenntnis des Umfangs der beantragten Genehmigung, der dem Vorsitzenden der Strafkammer zuvor durch den Angeklagten in einem persönlichen Gespräch bereits mündlich eröffnet worden war, abgelehnt. Zur Begründung hat das Landgericht in erster Linie auf Sicherheitsbedenken abgestellt, die sich aus der Möglichkeit ergeben, unbemerkt Dokumente auf dem Rechner zu hinterlegen und auf eine Diskette zu spielen. Es bestehe daher die konkrete Gefahr, dass der Angeklagte auf diese Weise unbemerkt Fluchtpläne für sich erstelle bzw. mit anderen in seiner unmittelbaren Nähe untergebrachten Gefangenen austausche. Dasselbe Problem bestehe hinsichtlich des Austausches von verfahrensrelevanten Informationen. Selbst geschulte Computerfachleute hätten keinen Zugriff auf die in der vorbezeichneten Weise verschlüsselten Informationen. Zudem erscheine der Angeklagte bereits von seiner Person her als nicht unproblematisch, da die ihm zur Last gelegte Tat sich durch eiskalte Berechnung und große Gefühlskälte auszeichne. Bei dem Angeklagten sei von einer hohen kriminellen Energie auszugehen. Auch müsse berücksichtigt werden, dass er durch die Teilnahme an der Freistunde bzw. an Freizeitgruppen Kontakte zu Gefangenen aus der organisierten Kriminalität aufnehmen bzw. von diesen unter Druck gesetzt werden könne, für diese anderen Gefangenen Fluchtpläne bzw. verfahrensrelevante Daten per Diskette weiterzuleiten.
Mit der Beschwerde hat der Angeklagte zunächst gerügt, dass ihm die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt, auf die die Antragsablehnung durch das Landgericht im wesentlichen gestützt worden ist nicht zuvor zur Wahrung rechtlichen Gehörs zugeleitet worden sei. In der Sache hat die Beschwerde weiter ausgeführt, dass die aufgezeigten Mißbrauchsmöglichkeiten auch mittels Schreibgerät und Papier verwirklicht werden könnten. Dies gelte auch für andere Mitgefangene, die mit dem Angeklagten in Kontakt stünden. Zudem verstoße die Antragsbegründung gegen die Unschuldsvermutung.

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 27. März 1996 nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Stellungnahme der JVA enthalte keinerlei Tatsachen, die dem Angeklagten nicht selbst bekannt gewesen seien. Zudem bestehe bei ihm eine gesteigerte Mißbrauchsgefahr, da er Physiker und anerkannter Fachmann für elektronische Datenverarbeitung sei, dessen berufliche Tätigkeit im wesentlichen darin bestanden habe, für die Funktionsfähigkeit der Datenverarbeitungssysteme zu sorgen und Programme zu schreiben. Deshalb dürfe es ihm leicht fallen, in elektronischen Speichern Nachrichten zu verstecken. Zwar sei es ihm erlaubt, lediglich optisch überwachten Besuch zu erhalten, dies aber nur unter dem Vorbehalt, eine solche Besuchsabwicklung bei bestimmten, für nicht hinreichend vertrauenswürdig einzuschätzenden Besuchern abzulehnen.

Der Angeklagte hat sich sodann im Beschwerdeverfahren sowohl über seine Verteidigerin als auch selbst geäußert. Er rügt erneut die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs vor Erlass des angefochtenen Beschlusses. In Auseinandersetzung mit dem Beschluss des Senats vom 21.11.1995 - 3 Ws 451/95 - haben sowohl die Verteidigerin als auch der Angeklagte nähere Ausführungen zu den technischen Mißbrauchsmöglichkeiten eines Personalcomputers und zu den sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen gemacht. Die Verteidigerin hat insbesondere darauf hingewiesen, dass durch die Nichtgewährung des Computers nicht nur in die allgemeine Handlungsfreiheit des Angeklagten gem. Art. 2 Abs. 1 GG, sondern auch in dessen Grundrecht der freien Berufsausübung gem. Art. 12 GG eingegriffen werde, da es dem Angeklagten insbesondere darum gehe, durch die Bearbeitung von Disketten und deren Austausch mit seinem Arbeitgeber sich einen zusätzlichen Verdienst zu erhalten, den er für das Bestreiten seines Lebensunterhalts in der Justizvollzugsanstalt ebenso benötige wie für das Aufbringen der Verteidigungskosten. Der Angeklagte selbst hat nähere Ausführungen dazu gemacht, dass die von dem Senat in den genannten Beschluss erwähnte Mißbrauchsgefahr aufgrund der zusätzlichen Verwendung eines Modems bei Personalcomputern im Gegensatz zu Laptops nicht bestehe, da derartige Modems bei Personalcomputern nur bei der Installation von Zusatzgeräten überhaupt verwendet werden könnten. Darüber hinaus seien Modems an einer Vielzahl von Telefonanlagen u.a. solchen der Firma Siemens oder an Anlagen der Deutschen Post nicht verwendbar.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen und dies insbesondere mit den technischen Mißbrauchsmöglichkeiten begründet. Sie hat im einzelnen ausgeführt, dass es die vorhandene Speicherkapazität des Personalcomputers ermögliche, Texte einzugeben, deren Inhalt von Bediensteten der Justizvollzugsanstalt, bei denen keine computertechnischen Kenntnisse vorauszusetzen seien, nicht ohne weiteres abgerufen und kontrolliert werden könnten. Insoweit könnten unerkannt gespeichert werden: Erkenntnisse über Fluchtwege, unerlaubte Außenkontakte und Aufstellungen über verbotene Beziehungen zwischen Mitgefangenen, wie die Abgabe von Betäubungsmitteln. Diese Information könnten, sofern mehrere Computer in der Anstalt vorhanden sind, wegen der geringen Größe und erheblichen Speicherkapazität der Disketten unbeschränkt in der Justizvollzugsanstalt zirkulieren, aber auch unkontrolliert der Außenwelt zugänglich gemacht werden, ebenso wie von dort bislang nicht gekannte Datenmengen hereingeschmuggelt und im Computer abgelegt werden könnten. Insoweit hat die Generalstaataanwaltschaft insbesondere auf den genannten Beschluss des Senats vom 21.11.1995 (abgedruckt in JMBl NW 1996, 68 f) Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde des Angeklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat dem Angeklagten mit zutreffenden Erwägungen die Genehmigung eines Personalcomputers mit Diskettenlaufwerk zum Zwecke u.a. des Diskettentausches mit seinem Arbeitgeber untersagt. Soweit dem Angeklagten vor Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden sein sollte, ist dies durch das Nichtabhilfe- und Beschwerdeverfahren geheilt (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. A., Einl. 34 m.w.N.).

Der Zweck der Untersuchungshaft und die Ordnung in der Justizvollzugsanstalt erfordern die Versagung der beantragten Genehmigung eines Personalcomputers durch den Angeklagten, § 119 Abs. 3 StPO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebieten das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der den Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem Maße beherrschen muss, im Rahmen der Auslegung von § 119 Abs. 3 StPO und der Prüfung der Voraussetzungen für eine auf diese Bestimmung gestützte Beschränkung der Rechte eines Untersuchungsgefangenen die Abwägung aller Umstände des Einzelfalles. Beschränkungen sind danach nur zulässig, wenn sie erforderlich sind, um eine reale Gefahr für die in § 119 Abs. 3 StPO genannten öffentlichen Interessen abzuwehren und dieses Ziel nicht mit weniger eingreifenden Maßnahmen erreicht werden kann. Dabei sind Schwierigkeiten bei der Überwachung oder die Wahrscheinlichkeit, dass sich entsprechende Anträge anderer Uritersuchungsgefangener häufen, Lästigkeiten, die grundsätzlich hingenommen werden müssen, da Grundrechte nicht nur nach Maßgabe dessen was an Verwaltungseinrichtungen üblicherweise vorhanden oder an Verwaltungsbrauch vorgegeben ist, bestehen. Die Auferlegung einer Beschränkung gem. § 119 Abs. 3 StPO ist nicht schon dann zulässig, wenn ein möglicher Missbrauch eines Freiheitsrechts nicht völlig ausgeschlossen werden kann. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Untersuchungsgefangene einen ihm überlassenen Gegenstand mißbrauchen und dadurch den Haftzweck oder die Ordnung in der Anstalt gefährden könnte (BVerfGE 35, 5 (9 ff); ebenso BGH NJW 1995, 1478, 1479 f). Unter Anwendung dieser Grundsätze hat das Landgericht dem Angeklagten die Genehmigung des beantragten Personalcomputers zu Recht versagt.

Der Senat hat bereits in seinem sowohl dem Angeklagten als auch der Verteidigerin bekannten Beschluss vom 21. November 1995 - 3 NS 451/95 - JMBl NW 1996, 68 f) im einzelnen Ausführungen zu der aufgrund der technischen Mißbrauchsmöglichkeiten bestehenden erheblichen generellen Gefährlichkeit eines in einer Justizvollzugsanstalt von einem Untersuchungsgefangenen unbeaufsichtigt auf seiner Zelle genutzten und insbesondere mit Disketten betriebenen Gerätes der elektronischen Datenverarbeitung gemacht. Die dort in bezug auf einen Laptop gemachten Ausführungen gelten aufgrund der insoweit gleichartigen technischen Arbeitsweise entsprechend für den hier beantragten Personalcomputer. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die Ausführungen in dem genannten Senatsbeschluss Bezug genommen. Soweit der Angeklagte selbst ausgeführt hat, dass die durch die Benutzung eines Modems bestehenden weiteren Mißbrauchsmöglichkeiten im Falle des von ihm beantragten Personalcomputers aus technischen Gründen nicht bestanden, hat der Senat dies als wahr unterstellt. Gleichwohl bleibt die von dem Senat in dem genannten Beschluss im einzelnen dargestellte Möglichkeit bestehen, versteckte Dateien anzulegen und mit Hilfe des von dem Angeklagten angestrebten Diskettenaustauschs unkontrolliert unter Kennwortschutz aus der Justizvollzugsanstalt herauszubringen. Der von dem Angeklagten beantragte Personalcomputer wurde ihm daher die Möglichkeit zu extensiven und von der Anstalt in keiner Weise mehr kontrollierbaren Informationsaustausch mit der Außenwelt eröffnen. Ein derartiger Informationsfluß würde aber, wie in der Rechtsprechung bereits mehrfach entschieden ist (BVerfG NStZ 1994, 453; OLG Düsseldorf NJW 1989, 2637; OLG Düsseldorf GA 1986, 459; Senat, JMBl 1996, 68 f) generell die Sicherheit der Anstalt gefährden, da auf diese Weise insbesondere auch Kenntnisse über die Sicherheitsvorkehrungen der Anstalt ausgetauscht werden könnten. Darüber hinaus könnte der Datenaustausch auch dazu benutzt werden, um Fluchtpläne bzw. Fluchtmöglichkeiten an Dritte weiterzugehen oder aber Anweisungen, Beweismittel zu manipulieren oder zu vernichten. Darüber hinaus bietet ein unkontrollierter Datenaustausch auch die Möglichkeit, innerhalb oder außerhalb der Anstalt Straftaten zu begehen, die aus ihr heraus angeregt oder gesteuert werden. Da zudem im Falle der Gewährung der beantragten Genehmigung aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch anderen Häftlingen der Justizvollzugsanstalt Essen die Genehmigung von Personalcomputern nicht verwehrt werden könnte, besteht zudem die Gefahr eines unkontrollierten Informationsaustauschs auch innerhalb der Anstalt (vgl. im einzelnen Senatsbeschluss vom 21.11.1995, a.a.O.).

Soweit die Beschwerde die Ansicht vertritt, von einem innerhalb der Justizvollzugsanstalt unkontrolliert durch den Angeklagten auf seiner Zelle betriebenen Personalcomputer ginge keine gegenüber der dem Angeklagten gestatteten Kommunikation auf schriftlichem und mündlichem Wege hinausgehende Gefährlichkeit aus, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Insoweit verkennt die Beschwerde die besonderen Möglichkeiten gerade der Kommunikation mittels elektronischer Datenverarbeitung, die es erlaubt auf geringstem Raum (Diskette) eine gegenüber den beiden von der Beschwerde angeführten Kommunikationsmitteln ungleich größere Zahl von Informationen niederzulegen, zu ordnen und auszuwerten.
Diese dem beantragten Personalcomputer innewohnende, erhebliche Gefährlichkeit rechtfertigt hier die Versagung der beantragten Genehmigung. Zwar darf die Beschränkung der Rechte eines Untersuchungsgefangenen gem. § 119 Abs. 3 StPO nicht mit der Abwehr einer lediglich abstrakt-generellen Gefahr begründet werden (BVerfG, NJW 1995, 1478, 1480; sowie zur abweichenden Rechtslage im Strafvollzug: BVerfG, NStZ 1994, 453). Gleichwohl kann aber die einen Gegenstand generell innewohnende Gefährlichkeit als Versagungsgrund herangezogen werden, soweit konkrete Anhaltspunkte für eine reale Gefährdung der Haftzwecke oder der Ordnung der Anstalt vorliegen (BVerfG, NJW 19951 1478, 1480). Bei Gegenständen gesteigerter Gefährlichkeit können solche konkreten Anhaltspunkte dabei auch ohne Ansehung des Gefangenen angenommen werden, falls nicht gerade in seiner Person Umstände begründet, die dieser Gefährlichkeit ausreichend entgegenwirken (ebda.). Solche Umstände liegen im Falle des Angeklagten jedoch nicht vor. Vielmehr bestehen auch in seiner Person konkrete Anhaltspunkte für eine reale Gefährdung der Haftzwecke und der Sicherheit der Ordnung der Anstalt für den Fall, dass ihm ein Personalcomputer genehmigt werden sollte. Der Angeklagte verfügt, wie das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluß zu Recht herausgearbeitet hat, und wie dem Senat im Übrigen auch aus der seinerzeit bei ihm abhängigen Haftprüfung gem. §§ 121, 122 StPO im vorliegenden Verfahren bekannt ist, über außergewöhnliche technische Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang mit Anlagen der elektronischen Datenverarbeitung. Dem Angeklagten würde es daher im besonderen Maße leicht fallen, die aufgezeigten technischen Mißbrauchsmöglichkeiten zu seinen Gunsten zu nutzen. Angesichts der erfolgten Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe besteht bei dem Angeklagten auch ein erheblicher Anreiz zu einer solchen Nutzung, insbesondere zur Ausarbeitung von Fluchtplänen. Hinzu kommt, wie dem Senat ebenfalls aus dem Haftprüfungsverfahren bekannt ist, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten mit ganz erheblicher krimineller Energie begangen haben soll, wobei er planmäßig zur Verdeckung seiner Täterschaft handelte. Es ist daher naheliegend, dass der Angeklagte im Falle der Gewährung eines Personalcomputers unter Ausnutzung der sich ihm dann bietenden technischen Möglichkeiten ähnlich umfangreiche Aktivitäten zu seiner Fluchtvorbereitung entfalten wird, wie er sie seinerzeit zur Verdeckung der ihm zur Last gelegten Straftaten entfaltet haben soll. Dieser Wertung steht die Unschuldsvermutung nicht entgegen. Der Senat sieht den Angeklagten nicht als der ihm zur Last gelegten Taten überführt an. Gleichwohl ergeben die bisher geführten Ermittlungen, die offenbar durch das Ergebnis der Hauptverhandlung bestätigt worden sind, hinreichende Anhaltspunkte für die von dem Senat vorgenommene Bewertung der Persönlichkeit das Angeklagten. Das Vorliegen derartiger konkreter Anhaltspunkte rechtfertigt aber unabhängig davon, dass die Schuld des Angeklagten bislang nicht rechtskräftig festgestellt ist, die Ablehnung der beantragten Genehmigung.

Die Versagung der Genehmigung des Personalcomputers entspricht auch dem im Rahmen des § 119 Abs. 3 StPO zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. dazu BVerfG NJW 1995, 1478, 1480). Ein milderes Mittel als die Versagung der Genehmigung, das geeignet wäre, den beschriebenen Gefahren wirksam zu begegnen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist, wie der Senat in seinem Beschluss vom 21.11.995 im einzelnen ausgeführt hat, eine wirksame Kontrolle des Datenaustausches nicht nur mit einem erheblichen Aufwand verbunden, sondern schlechthin unmöglich.

Es sind auch keine wichtigen Belange des Angeklagten erkennbar, die angesichts der erheblichen Gefährdung des Zweckes der Untersuchungshaft sowie der Ordnung in der Justizvollzugsanstalt die Versagung der beantragten Genehmigung als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Die Gesichtspunkte einer sachgerechten Verteidigung sowie der Waffengleichheit mit der Staatsanwaltschaft (vgl. dazu OLG Koblenz StV 1995, 86 f) spielen hier nach der Antragabegründung und dem Beschwerdevorbringen ersichtlich keine Rolle. Das ebenfalls grundrechtlich geschützte Interesse des Angeklagten an der Weiterführung seiner Berufstätigkeit auch während der Untersuchungshaft muss hinter den erheblichen Gefahren, - die mit der unkontrollierbaren Weitergabe von Daten an Privatpersonen außerhalb der Anstalt hier des Arbeitgebers bzw. der Mitarbeiter des Arbeitgebers des Angeklagten - verbunden sind, zurücktreten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


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