Aktenzeichen: 3 Ss 1117/98 OLG Hamm
Leitsatz: Zu der Verpflichtung des Gerichts, weitere Beweiserhebungen durchzufürhen, wenn das Zustandekommen einer den Angeklagten belastenden polizeilichen Zeugenaussage infolge Entzugserscheinungen zweifelhaft ist.
Senat: 3
Gegenstand: Revision
Stichworte: Aufklärungsrüge, Aufhebung, Aussage gegen Aussage, Aussagebeeinflussung, Begründung der Strafzumessung, BtM, Darstellung Beweiswürdigung, Diazepam für Zeugen, Einziehung von Dealergeld, Entzugserscheinungen, Glaubwürdigkeit, Strafzumessung, Unverwertbarkeit, Verwertbarkeit einer Aussage, Widerruf belastender Aussage, Zustandekommen einer Aussage
Normen: StGB 73, StGB 74, StPO 136 a, StPO 261, StPO 267 StPO 244 Abs. 2, StPO 349 Abs. 4
Fundstelle: StraFo 1999, 92
Beschluss: Strafsache gegen A.G.,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der XIII. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 09.06.1998 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 26.11.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Angeklagten bzw. seiner Verteidiger gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht Essen hatte den Angeklagten am 23.03.1998 wegen gewerbsmäßigen Handelns mit Heroin in nicht geringen Mengen in 30 Fällen unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt sowie die Einziehung einer beschlagnahmten Geldmenge und eines Handys nebst schriftlichen Unterlagen angeordnet.
Gegen dieses Urteil legten sowohl die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten als auch der Angeklagte selbst mit dem Ziel seiner Freisprechung bis auf drei von ihm eingeräumte Einzelfälle des Handeltreibens mit Heroin Berufung ein. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Berufung des Angeklagten verworfen und auf die Berufung der Staatsanwaltschaft das Urteil des Amtsgerichts Essen in der Weise abgeändert, dass die Gesamtfreiheitsstrafe vier Jahre betrage. Zum Tatgeschehen enthält das angefochtene Urteil folgende Feststellungen:
"Der Angeklagte, der selbst nicht drogenabhängig ist, veräußerte in Essen-Altenessen in der Zeit von Mitte Juni bis zum 2. September 1997 alle zwei Tage portioniertes Heroin, jeweils in Mengen zwischen 30 bis 100 g an den drogenabhängigen Zeugen G.K. zu einem Preis von 30,- DM je Gramm. K. erwarb das Rauschmittel zum Teil zum Eigenkonsum; den größten Teil veräußerte er an seinem Wohnort in Velbert an Konsumenten, um so wiederum den Eigenkonsum zu finanzieren.
Der Handel zwischen dem Angeklagten und K. vollzog sich in der Weise, dass beide fast täglich miteinander telefonierten. Hierbei benutzten sie baugleiche Handys, wobei der Angeklagte eine Handy-Nummer mit türkischer Vorwahl (0090) hatte. K. gab dann einfach eine Zahl durch; diese bedeutete, dass er so viel Gramm Heroin zu erhalten wünschte. K. reiste, von wenigen Ausnahmen abgesehen, alle zwei Tage mit seiner ebenfalls Heroin konsumierenden Lebensgefährtin B.S. von Velbert nach Essen. Dort setzte er seine Lebensgefährtin ab und telefonierte noch einmal mit dem Angeklagten wegen des genauen Übergabeortes. So geschah dies auch am 2. September 1997, als K. und Stifter in Velbert festgenommen wurden. An diesem Tage hatte K. wiederum von dem Angeklagten - bereits vorproportioniertes - Heroin erworben. 46,93 g trug er selbst bei sich, 50,72 g hatte er zuvor der Stifter zugesteckt. Der Reinheitsgehalt beider Teilmengen lag zwischen 9,9 % und 11,3 %, was zusammen eine Menge von 10,3 g reinen Heroinhydrochlorids ergibt."
Die Einlassung des Angeklagten, er habe nur in drei Fällen an K. Heroin verkauft, und zwar bei zwei früheren Gelegenheiten je 20 g sowie am 02.09.1997 30 g, darüber hinaus habe er dem K. nichts verkauft, hat die Kammer aufgrund der Angaben des K., die dieser im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 03.09.1997 gemacht hatte, als widerlegt angesehen. Die mit der Einlassung des Angeklagten übereinstimmenden Angaben des K. als Zeuge sowohl vor dem Schöffengericht als auch vor der Kammer - er habe von dem Angeklagten nur drei Mal (2 x 20 g und am 02.09.1997 30 g) Heroin gekauft; seine anders lautenden Aussagen vor der Velberter Polizei habe er nur gemacht, weil er "auf Entzug"' gewesen sei und weil er Sorge gehabt habe, dass seine damals hochschwangere Lebensgefährtin in Untersuchungshaft käme - hat die Berufungskammer als Falschaussage zugunsten des Angeklagten gewertet. Im einzelnen hat die Kammer hierzu folgendes ausgeführt:
"Die jetzige Aussage des Zeugen K. ist eindeutig falsch; dagegen sind die früher bei der Polizei gemachten Angaben nicht nur glaubhaft, sondern so überzeugend, dass die Kammer die für eine Verurteilung des Angeklagten notwendige Überzeugung gewonnen hat. Dabei ist sich die Kammer durchaus bewusst, dass selbst in dem Fall, dass K. in der Hauptverhandlung seine frühere polizeiliche Aussage wiederholt hätte, K. nicht der klassisch-neutrale Zeuge gewesen wäre, da er selbst tief in die Sache verstrickt ist.
Die Verteidigung meint zu Unrecht, dass die polizeiliche Aussage des K. unverwertbar ist, weil sie in unzulässiger Weise zustandegekommen sei. K. ist jedoch nichts Unzulässiges versprochen worden; ihm ist - wie die Vernehmung K.s selbst und des Polizeibeamten H. belegen überhaupt kein Vorteil in Aussicht gestellt worden. Auch K. hat dies nicht einmal andeutungsweise behauptet. Fest steht, dass Frau S. anderntags - ohne eine Aussage gemacht zu haben und zu einer solchen genötigt worden zu sein - mit Rücksicht auf ihren hochschwangeren Zustand (das Kind wurde am 10.09. geboren) nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft entlassen wurde. K., der hierüber erleichtert war, hat daraufhin Einzelheiten berichtet und ausschließlich den Angeklagten anhand einer Lichtbildmappe identifiziert.
Die polizeilichen Aussagen des Zeugen K. sind auch nicht deshalb unverwertbar, weil er unter Entzugserscheinungen gelitten hat. Auch hier steht aufgrund der übereinstimmenden Bekundungen von K. und des Polizeibeamten H. fest, dass die Entzugserscheinungen am ersten Vernehmungstag (02.09.; das ist der Tag der Festnahme) erst gegen Ende der Vernehmung eintraten. Da hatte sich K. bereits entschlossen, an diesem Tag keine weiteren Aussagen zu machen. K. wurde anschließend einer Ärztin vorgestellt, die keine Maßnahmen für angezeigt hielt. Am 2. Vernehmungstage (02.09.) erhielt K. eine Diazepamtablette zur Beruhigung. Beachtliche Schmerzen, die sein Denkvermögen hätten beeinträchtigen können, hatte er nicht. Schlecht ging es ihm erst, als er später dem Haftrichter vorgeführt wurde.
Entscheidend ist demnach nur noch die Frage, ob das, was K. bei seiner polizeilichen Vernehmung bekundet hat, glaubhaft ist und für eine Verurteilung des Angeklagten reicht. Beides ist zu bejahen, obwohl der Zeuge von seiner Aussage abgerückt und selbst an den Straftaten beteiligt ist.
Die Bekundungen des Zeugen K. vor der Polizei sind präzise und lebensnah: Das tägliche Telefonieren über Handy, die Treffen alle zwei Tage in Essen zum Zwecke des Ankaufs mit nochmaligem Telefonat von Essen aus (das auch durch die Zeugin S. belegt wird), Verkauf in Velbert an weitere Abnehmer sowie Eigenkonsum (das wiederum durch die Bekundungen der Zeugin S. belegt wird). Außerdem gibt es nur eine Handy-Nummer und das ist die des Angeklagten (mit der türkischen Vorwahl). Nur diese hatte K. in seiner Geldbörse; auf der Rückseite desselben gelben Zettels stand lediglich die seines Bruders, die für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung ist. Auch die Zeugin S. hat nur von einer sehr langen Telefonnummer gesprochen. Hierzu paßt sehr genau, dass K. auch immer nur von "einem" oder "dem" Dealer gesprochen hat, der sich Murat nennen würde. Dieser Name ist mit Sicherheit falsch; sei es, dass K. ihn zunächst erfunden hat, um anfänglich den Angeklagten noch zu schonen, sei es, dass der Angeklagte sich dem K. unter diesem falschen Namen vorgestellt hatte, um spätere Verfolgungsmaßnahmen zu erschweren. Der jetzt - und zwar erstmalig in der Berufungsinstanz - von K. (mit der Begründung, die Polizei habe nur einen einzigen Namen hören wollen) ins Spiel gebrachte Name "Ali" ist frei erfunden, um eine nicht existierende Person als Hauptdealer hinzustellen. Auch die Zeugin S. kannte diesen Namen nicht; wohl wußte sie von einem Murat. dass K. alle zwei Tage zum Einkaufen von Heroin nach Essen fuhr, haben beide (K. und S.) glaubhaft bekundet.
Für eine Falschbelastung des Angeklagten besteht nicht der geringste Anlass: Soweit der Polizeibeamte H. bekundet hat, dass K. durch die Festnahme sichtlich geschockt war, ist dies eher ein Grund für die Richtigkeit seiner damaligen Aussage, denn es ist nichts leichter auszusagen, als das, was tatsächlich geschehen ist. Das gleiche gilt, soweit K. noch unter leichten, hinnehmbaren Entzugserscheinungen gelitten haben sollte. Lügen ist hingegen kompliziert, erfordert ein gewisses Maß an Vorausschau, jedenfalls dann, wenn sich am Ende die Bekundungen nicht widersprechen sollen.
Schließlich würde auch ein vernünftiges Motiv für eine Falschbelastung fehlen: K. war am 02.09. festgenommen worden. Den Einkauf an diesem Tage zuzugeben, war nicht schwer. Es bestand aber keinerlei Veranlassung, weitere Angaben über frühere Käufe zu machen. Denn auch K. war klar, dass er sich und zumindest in nicht abschätzbarer Form auch seine Lebensgefährtin der Gefahr weiterer, erheblicher Strafverfolgung, verbunden mit höherer Straferwartung aussetzen würde. Schon zum eigenen Schutz hätte K. sich daher auf diesen einzigen Vorfall beschränken können. Die Aussicht, milde davonzukommen, wäre erheblich größer gewesen. Vorteile für seine inzwischen entlassene Lebensgefährtin scheiden ebenfalls aus."
Zur Strafzumessung hat die Kammer endlich ausgeführt:
Bei der Frage, wie der Angeklagte zu bestrafen ist, steht bereits gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ein Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung. Bei der Findung der konkreten Einzelstrafen hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte bisher straffrei geblieben ist und ein Teilgeständnis abgelegt hat. Zu Lasten geht der beachtliche Zeitraum von zweieinhalb Monaten mit einer Vielzahl von Einzelfällen, wobei die nicht geringen Menge teils wenig teils aber auch deutlich überschritten wurde. Auch die schnelle Folge der Taten ist ein Ausdruck erheblicher krimineller Energie.
Die Kammer hält daher für die ersten 10 Fälle die vom Schöffengericht ausgeworfenen Einzelstrafen - obwohl an der unteren Grenze liegend - für vertretbar. Für die folgenden 19 Fälle hält die Kammer jedoch Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten und für den Verkauf am 02.09. eine solche von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen, um auch den steigenden Unrechtsgehalt zu verdeutlichen.
Bezüglich des Handy nebst Unterlagen sowie des beschlagnahmten Geldes bleibt es bei deren Einziehung gemäß den § 74 StGB, § 33 BtMG."
Gegen dieses in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte mit am 12.06.1998 beim Landgericht Essen eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsmittel eingelegt. Nach der Urteilszustellung an den Verteidiger am 06.07.1998 hat dieser das Rechtsmittel mit am 06.08.1998 beim Landgericht Essen eingegangenem Schriftsatz als Revision mit der Sachrüge sowie mit den folgenden Verfahrensrügen begründet:
Das Verfahren der Berufungskammer verletze die §§ 261, 267 StPO. Es fehle an einer erschöpfenden Darlegung und Würdigung der von der Kammer erhobenen Beweise, obwohl hier ein Unterfall von Aussage gegen Aussage mit der weiteren Besonderheit vorgelegen habe, dass der einzige Belastungszeuge seine polizeilichen Angaben später in beiden tatrichterlichen Instanzen als unrichtig bezeichnet habe. Zudem seien außerhalb der Hauptverhandlung gewonnene Erkenntnisse der Verurteilung des Angeklagten zugrunde gelegt worden. Die Kammer habe nämlich Feststellungen zu dem erstinstanzlichen Aussageverhalten des Zeugen K. getroffen, ohne die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht durch geeignete Beweismittel rekonstruiert zu haben. Zudem seien die Urteilsdarstellungen lückenhaft. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der genauen Umstände der Kontaktaufnahme zwischen K. und seinem Dealer mittels des von der Kammer angesprochenen Handys sowie hinsichtlich der Zuordnung dieses Handys gerade zu der Person des Angeklagten. Es fehlten auch Ausführungen dazu, ob K. die Vergünstigung des § 31 BtMG mit seiner Aussage erstrebt hatte und ob sie ihm tatsächlich gewährt wurde. Das Urteil enthalte zudem rechtsfehlerhaft keinerlei Feststellungen zum Aussageverhalten des Zeugen K. in dem gegen ihn selbst gerichteten Strafverfahren. Auch die Aussagen der Zeugin S. und des Zeugen H. seien nur lückenhaft dargestellt, insbesondere fehlten Angaben dazu, was der Zeuge H. vor der Kammer aus seiner Erinnerung heraus ausgesagt habe.
Die Revision rügt weiterhin, dass die polizeiliche Vernehmung des damaligen Beschuldigten K. vom 03.09.1997 durch die Vernehmung des Zeugen H. in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Diese polizeiliche Vernehmung sei nämlich wegen unzulässiger vernehmungsmethoden gemäß § 136 a StPO unverwertbar. Dies habe die Verteidigung sowohl vor dem Schöffengericht als auch vor der Kammer vorgetragen und jeweils der Vernehmung des Zeugen H. über den Inhalt der fraglichen polizeilichen Vernehmung des K. widersprochen. Verletzt sei hier zunächst § 136 a Abs. 1 S.2 StPO. Dem damaligen Beschuldigten K. sei ein gesetzlich nicht vorgesehener Vorteil i.S. dieser Bestimmung von den damaligen Vernehmungsbeamten versprochen worden, nämlich die Freilassung seiner Lebensgefährtin, der Zeugin S., an die K. seinerzeit seine Aussagebereitschaft geknüpft habe. Darüber hinaus sei § 136 a Abs. 1 S.1 StPO verletzt. K. habe nämlich bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 03.09.1997 unter Entzugserscheinungen gelitten; darüber hinaus sei ihm mit der Diazepam-Tablette ein Mittel i.S. dieser Bestimmung verabreicht worden, das zu einer Beeinträchtigung der Freiheit der Willensentschließung und -betätigung des Zeugen geführt haben könne. Auf den letztgenannten Umstand stützt die Revision gleichzeitig auch die Aufklärungsrüge. Dazu trägt sie unter Darlegung im einzelnen vor, die Kammer hätte aufklären müssen, in welcher Verfassung sich der Zeuge K. vor der Vernehmung vom 03.09.1997 befunden habe, von wem ihm die Diazepam-Tablette aufgrund welcher Indikation verabreicht worden sei und welche Nebenwirkungen aufgrund der Einnahme der Tablette eingetreten seien, und zwar insbesondere im Hinblick auf eine denkbare Beeinträchtigung der Freiheit der Willensentschließung und -betätigung des Zeugen während der Vernehmung vom 03.09.1997. Auch hätte aufgeklärt werden müssen, ob der Zeuge trotz der Einnahme von Diazepam an auf den ersten Blick nicht erkennbaren Entzugserscheinungen gelitten habe. Hierzu hätten der Zeuge K., der Vernehmungsbeamte und die die Diazepam-Tablette verordnende und verabreichende Person zeugenschaftlich befragt und darüber hinaus ein medizinisches Sachverständigengutachten zu den Nebenwirkungen des Medikaments und zu seinen Auswirkungen auf die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung des Zeugen eingeholt werden müssen. Diese Beweiserhebungen hätten ergeben, dass der Zeuge K. am 03.09.1997 vor und während seiner polizeilichen Vernehmung an starken Entzugserscheinungen oder zumindest unter der Angst vor solchen Erscheinungen gelitten habe und dass zusätzlich die Nebenwirkungen des Diazepams zumindest in Verbindung mit den verbleibenden unterdrückten Entzugserscheinungen und der Sorge um die hochschwangere Freundin S. zur Vernehmungsunfähigkeit des damaligen Beschuldigten K. zum Zeitpunkt der Vernehmung am 03.09.1997 geführt hätten. Diese Beweiserhebung hätte sich der Kammer aufgrund der eigenen Angaben des Zeugen K., er habe bei der Vernehmung am 03.09.1997 unter Entzugserscheinungen gelitten, in Verbindung mit ihrer Kenntnis von der Verabreichung des Diazepams an den Zeugen aufdrängen müssen.
II. Die zulässige Revision des Angeklagten hat auch in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrundeliegenden Feststellungen sowie zur Zurückverweisung der Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen.
Die Revision dringt mit den jeweils in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S.2 StPO entsprechenden Form erhobenen Verfahrensrügen der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO sowie der Verletzung des § 261 StPO durch. Das Landgericht hat nämlich die Umstände, unter denen es am 03.09.1997 zur Vernehmung des damaligen Beschuldigten K. gekommen ist, nicht hinreichend aufgeklärt (§ 244 Abs. 2 StPO) und gleichzeitig für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen wesentliche Gesichtspunkte in den schriftlichen Urteilsgründen unerörtert gelassen (§ 261 StPO). Dagegen kann offenbleiben, ob die Revision auch hinsichtlich der Rüge der Verletzung des § 136 a Abs. 1 S.1, 4. Alternative StPO begründet ist. Die Klärung dieser Frage wird der neuen Hauptverhandlung vorbehalten bleiben.
Beeinträchtigungen der Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung eines Beschuldigten bzw. eines Zeugen sind verfahrensrechtlich in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung. Zum einen kann eine Beeinträchtigung dieser Freiheit, soweit sie durch die in § 136 a Abs. 1 StPO genannten Mittel herbeigeführt wird, zur Unverwertbarkeit der so gewonnenen Aussage des Beschuldigten gemäß § 136 a Abs. 3 S.2 StPO bzw. des Zeugen gemäß § 136 a Abs. 3 S.2 StPO i.V.m. § 69 Abs. 3 StPO führen. Dabei sind die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen die genannten Vorschriften im Wege des Freibeweises ggf. noch durch das Revisionsgericht festzustellen (BGHR StPO, § 136 a Abs. 1, Ermüdung 2 - Urteil vom 13.01.1993 - 3 StR 403/92). Soweit aus dem Blickwinkel des § 136 a Abs. 1 StPO die Art des Zustandekommens einer Aussage aufzuklären ist, handelt es sich nämlich um die Feststellung prozeßrechtlich erheblicher, im Freibeweisverfahren zu klärender Tatsachen, die zunächst nicht den für die Schuld- und Straffrage bedeutsamen und damit im Wege des Strengbeweises zu klärenden Inhalt der Aussage betreffen (BGH, a.a.O.). Diese Trennung zwischen Zustandekommen und Inhalt der Aussage kann aber nur so weit durchgeführt werden, wie es um die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 136 a Abs. 1 StPO geht. Denn die Umstände, unter denen es zu der belastenden Aussage gekommen ist, sind, da sie Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Hinblick auf seine Aussagetüchtigkeit oder Aussagemotivation zulassen können, gleichzeitig auch relevant für die Beurteilung des materiellen Beweiswertes der Aussage, was sich insbesondere dann zeigt, wenn die Aussage für verwertbar gehalten wird und damit der Beweiswürdigung durch den Tatrichter unterliegt (LR-Hanack, StPO, 25. Aufl., § 136 a Rdnr. 68). Diese Grundsätze gelten insbesondere dann, wenn ein aufgrund Rauschgiftkonsums oder aufgrund von Entzugserscheinungen Vernehmungsunfähiger vernommen wird, ein Verstoß gegen § 136 a Abs. 1 StPO aber deshalb ausscheidet, weil der Vernehmende dies nicht erkennt und deshalb die Vernehmung durchfuhrt (so BGH StV 1984, 61, 62; insoweit gegen die herrschende Meinung: zu dieser vgl. OLG Köln, StV 1989, 520 f m.w.N.; KK-Boujong, 3. Aufl., § 136 a StPO Rdnr. 16 m.w.N.). Die Nichterörterung solcher den materiellen Beweiswert der Aussage betreffender Umstände ihres Zustandekommens kann darüber hinaus gleichzeitig einen Verstoß gegen § 261 StPO begründen, soweit diese Umstände etwa aufgrund erhöhter Beweisanforderungen in Fällen von Aussage gegen Aussage in den Urteilsgründen zu erörtern waren. Eine derartige Beweislage liegt aber insbesondere dann vor, wenn der einzige Belastungszeuge in der Hauptverhandlung seine Vorwürfe ganz oder teilweise nicht mehr aufrechterhält (BGH, Urteil vom 29.07.1998 - 1 StR 94/98, EBE/BGH, S. 324, 326 m.w.N.). In einem solchen Fall müssen die Urteilsgründe nämlich erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegung einbezogen hat (BGH, a.a.O.).
Die Verurteilung des Angeklagten beruhte hier allein auf den ihn belastenden Angaben des Zeugen K. anläßlich seiner polizeilichen Vernehmung vom 03.09.1997 und der anschließenden Identifizierung des Angeklagten durch den Zeugen anhand einer Lichtbildvorlage am 04.09.1997. Allein der Zeuge hatte behauptet, nur von einem Drogenhändler beliefert worden zu sein, mit dem er über die der Polizei mitgeteilte Handynummer telefonisch verkehrt habe; allein der Zeuge K. hatte sodann den Angeklagten als diesen Drogenhändler identifiziert. Damit lag hier eine Beweislage vor, die hinsichtlich der an sie zu stellenden Beweisanforderungen einer Beweislage Aussage gegen Aussage entsprach. Zwar bestanden noch weitere Indizien für die Täterschaft des Angeklagten, nämlich das bei ihm sichergestellte Handy mit der zu den Angaben des Zeugen K. passenden Handynummer und das weiter bei ihm sichergestellte Dealgeld. Der Beweiswert dieser Indizien wurde aber deutlich dadurch herabgesetzt, dass der Angeklagte nicht etwa jegliches Handeltreiben mit Heroin in Abrede stellte, vielmehr einräumte, in drei Fällen an den Zeugen K. tatsächlich Heroin verkauft zu haben. Der Besitz des Dealgeldes ließ sich mithin dadurch erklären, dass der Angeklagte tatsächlich mit Heroin handelte und das Geld möglicherweise aus anderen, nicht angeklagten, Heroinverkäufen, etwa an dritte Abnehmer, erlöst hatte. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte allein den Zeugen K. mit Heroin beliefert hätte, hatte auch das Tatgericht ausweislich der Urteilsgründe nicht. Da der Angeklagte das Handeltreiben mit Heroin nicht grundsätzlich in Abrede stellte, ließ sich auch der Besitz des Handys mit der entsprechenden Nummer zwanglos mit seiner Einlassung in Einklang bringen. Allein entscheidend war demnach, ob es sich bei dem Angeklagten tatsächlich um den einzigen Lieferanten des Zeugen K. handelte. Für die Beantwortung dieser Frage stand aber allein der Zeuge K. als Beweismittel zur Verfügung.
Bei dieser Sachlage mußten sich der Kammer weitere Beweiserhebungen zur Aufklärung der Umstände aufdrängen, unter denen die den Angeklagten belastenden polizeilichen Angaben des Zeugen K. zustandegekommen waren. Die Kammer war sich ausweislich der Urteilsgründe selbst des Umstandes bewusst, dass K. aufgrund seiner Verstrickung in die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten nicht der "klassisch-neutrale" Zeuge war. K. hatte seine den Angeklagten belastenden Angaben gegenüber der Polizei sowohl vor dem Amtsgericht als auch vor der Kammer widerrufen und dort mit der Einlassung des Angeklagten übereinstimmende Darstellungen abgegeben. Zur Begründung hat er sich gegenüber der Kammer darauf berufen, er sei "auf Entzug" gewesen und habe sich darüber gesorgt, dass seine damals hochschwangere Lebensgefährtin in Untersuchungshaft käme. Weiter war der Kammer bekannt, dass dem Zeugen vor seiner polizeilichen Vernehmung am 03.09.1997 eine Diazepam-Tablette zur Beruhigung gegeben worden war und dass es ihm jedenfalls bei der sich an seine polizeiliche Vernehmung anschließenden Vorführung vor den Haftrichter "schlecht" ging.
Vor diesem Hintergrund durfte sich die Kammer nicht mit dem Hinweis darauf bescheiden, dass K. bei seiner polizeilichen Vernehmung am 03.09.1997 nicht unter "beachtlichen Schmerzen, die sein Denkvermögen hätten beeinträchtigen können" litt.
Zunächst hat die Kammer, indem sie auf das Fehlen der von ihr angesprochenen beachtlichen Schmerzen bei K. abstellte, eigene Sachkunde für die Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der Zeuge zum Zeitpunkt seiner polizeilichen Vernehmung an Entzugserscheinungen litt, für sich in Anspruch genommen, ohne diese Sachkunde hinreichend darzulegen. Im Gegenteil ergibt sich aus ihren Ausführungen gerade das offensichtliche Fehlen derartiger Sachkunde auf Seiten der Kammer. Das Vorliegen von Schmerzen stellt nämlich nur eines der vielfältigen physischen Symptome für das Vorliegen des Entzugsstadiums bei Drogenabhängigen dar. Die Abstinenz- oder Entzugserscheinungen bei Heroinabhängigen sind vielmehr außerordentlich vielfältig. Im Vordergrund stehen vegetative Störungen wie ein feinschlägiger Tremor, Schweißausbrüche, Tachykardie (Beschleunigung des Herzschlages), Gähnen, Übelkeit und Diarrhöen (Durchfälle); hinzu kommen schwere zentralnervöse Reiz- und Ausfallerscheinungen wie cerebrale Krampfanfälle, Muskelzittern und Muskelkrämpfe, Schlaflosigkeit und Delirien (vgl. Glatzel, StV 1984, 62, 63; Täschner, NStZ 1993, 322, 324). Zwar kann es in Verbindung mit einer der genannten Entzugserscheinungen auch zu Schmerzzuständen bei dem Abhängigen kommen (vgl. Täschner, a.a.O., 324), daraus kann aber nicht im Umkehrschluß gefolgert werden, dass sich allein aus dem Fehlen von Schmerzempfindungen ergebe, dass der Abhängige nicht an Entzugserscheinungen leide. Im übrigen bleiben bei einer solchen Betrachtung psychische Entzugsphänomene völlig außer Betracht. Gerade Entzugserscheinungen psychischer Art können sich aber in besonderem Maße quälend auf den Abhängigen auswirken und sind nicht selten Anlass zu jener Kooperationsbereitschaft und Aussagefreudigkeit, die die Fähigkeit des Abhängigen erheblich beeinträchtigen können, seine Interessen vernünftig wahrzunehmen (Glatzel, a.a.O., 63). Insbesondere ein Aussageverhalten der Art, dass der Abhängige unter dem Leidensdruck der Entzugserscheinungen durch seine Aussage nur einer Erwartungshaltung des Vernehmenden entsprechen will, um die Vernehmung so schnell als möglich hinter sich zu bringen, kann aus derartigen psychischen Abstinenzsymptomen resultieren (Glatzel, a.a.O., 63; vgl. auch BGH StV 1984, 61, 62)
Die Kammer hätte weiterhin die Wirkung der ihm vor Beginn seiner polizeilichen Vernehmung am 03.09.1997 verabreichten Diazepamtablette auf den Zeugen K. aufklären und erörtern müssen. Dasselbe gilt für die Umstände, unter denen es zur Verabreichung dieser Tablette gekommen war, insbesondere durch wen und aufgrund welcher Indikation sie dem Zeugen verordnet und verabreicht wurde. Aus den Urteilsgründen ergibt sich insoweit nur, dass K. die Tablette "zur Beruhigung" erhalten habe und dass er am Vorabend einer Ärztin vorgestellt worden sei, die keine Maßnahmen für angezeigt gehalten habe. Damit bleibt aber völlig im dunkeln, aus welchen Gründen es überhaupt zur Gabe des Medikaments gekommen war. Ein konkreter Anlass bzw. eine bestimmte Situation ist von der Kammer weder aufgeklärt noch in den Urteilsgründen erörtert.
Der Wirkstoff Diazepam, der unter verschiedenen Medikamentenbezeichnungen im Handel und dort auch als "Valium" bekannt ist, dient u.a. der symptomatischen Behandlung akuter und chronischer Spannungs-, Erregungs- und Angstzustände. Die ambulante Therapie solcher Zustände hat in der Regel mit der Gabe von 4 bis 5 mg Diazepam (eine halbe Tablette) pro Tag in ein bis zwei Einzelgaben zu erfolgen, wobei die Dosis dann auf bis zu 10 mg Diazepam (eine Tablette) pro Tag gesteigert werden kann, wenn die gewünschten Wirkungen bei dieser Dosierung nicht zu erzielen sind. Dabei ist der Schwerpunkt der Behandlung auf den Abend zu legen. Bei einer Abhängigkeitsanamnese, insbesondere aber auch bei Drogenabhängigkeit, soll eine Behandlung unterbleiben. Das Medikament zeigt anxiolytische, muskelrelaxierende, antikonvulsive und in höheren Dosen sedativ-hypnotische Eigenschaften. Es handelt sich um eine psychotrope Substanz mit folgenden unerwünschten Wirkungen:
- mit einer Häufigkeit über 10 %: Müdigkeit, Mattigkeit, Schläfrigkeit, Schwindel, Benommenheit, Ataxie, Verwirrtheit, insbesondere bei relativer Überdosierung;
- mit einer Häufigkeit unter 1 %: u.a. Kopfschmerzen, Blutdruckabfall, Depressionen, anterograde Amnesie;
- ohne Häufigkeitsangabe: paradoxe Reaktionen (Angst, Erregung, innere Unruhe, Suizidalität, Wutanfälle, Halluzinationen, Alpträume) u.a.
Diazepamhaltige Arzneimittel dürfen nur nach ärztlicher Verschreibung und unter ständiger Kontrolle des Arztes genommen werden (vgl. zum Ganzen: ABDA-Datenbank-Information Valium 10; Mutschler, Arzneimittelwirkungen, Lehrbuch der Pharmakologie und Toxikologie, 6. Aufl., Stuttgart 1991, S. 140 ff.; Rote Liste, Verzeichnis von Fertigarzneimitteln des Bundesverbandes der pharmazeutischen Industrie e.V., B 10, S. 16).
Diese möglichen Nebenwirkungen des Medikaments Diazepam hätte die Strafkammer erörtern müssen. Dass sie dies nicht getan hat, stellt einen im Übrigen bereits auf die Sachrüge hin zu beachtenden Verstoß gegen § 261 StPO dar. § 261 StPO verpflichtet nämlich den Tatrichter, den relevanten Beweisstoff vollständig und zutreffend darzulegen und in seine Würdigung einzubeziehen (vgl. Herdegen, StV 1992, 590, 592, 595; Senat, Beschluss vom 10.09.1998 - 3 Ss 820/98 OLG Hamm). Das Gebot, bei der Beweiswürdigung nur aus dem Inbegriff der Verhandlung zu schöpfen (§ 261 StPO), verlangt von dem Tatrichter, den gesamten indiziellen und kontraindiziellen, Beweisgründe liefernden Beweisstoff zu berücksichtigen, der Gegenstand der Verhandlung war und verwertet werden darf (Herdegen, a.a.O.; Senat, a.a.O.). Insoweit ergibt sich aus § 261 StPO, dass der Tatrichter den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten nahelegt, erschöpfend zu würdigen hat. Diese erschöpfende Würdigung hat er in den Urteilsgründen darzulegen (Herdegen, a.a.O.; BGH, NJW 1980, 2423; Senat, a.a.O.). Zu dem so zu verwertenden Beweisstoff gehören auch allgemeinkundige naturwissenschaftliche Erfahrungssätze und Erkenntnisse (Senat, a.a.O.; Sarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen, 6. Aufl., Rdnr. 914). Solche allgemeinkundige naturwissenschaftliche Erfahrungssätze und Erkenntnisse sind insbesondere aber wiederum die Nebenwirkungen des Wirkstoffes Diazepam, über die die Strafkammer sich aus allgemein zugänglichen und zuverlässigen Quellen - etwa den oben zitierten pharmakologischen Schriften - ohne besondere Fachkunde sicher unterrichten konnte.
Dadurch, dass die Strafkammer es unterlassen hat, die konkreten Auswirkungen der Einnahme von Diazepam auf den Zeugen K. am 03.09.1997 aufzuklären, hat sie weiterhin die ihr gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Die Amtsaufklärungspflicht begründet für die Prozeßbeteiligten einen unverzichtbaren Anspruch darauf, dass die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und alle tauglichen und erlaubten Beweismittel erstreckt wird, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 244 Rdnr. 11 m.w.N.). Sie reicht so weit, wie die dem Gericht oder wenigstens dem Vorsitzenden aus den Akten, durch Anträge oder Anregungen oder sonst durch den Verfahrensablauf bekanntgewordenen Tatsachen zum Gebrauch von Beweismitteln drängen oder ihn nahelegen, und zwar in der Weise, dass das Gericht sich um den jeweils bestmöglichen Beweis bemühen muss (Kleinknecht/MeyerGoßner, a.a.O., Randnummern 11, 12; Sarstedt/Hamm, a.a.O., Rdnr. 522 f).
Die oben im einzelnen angeführten Nebenwirkungen des Wirkstoffs Diazepam waren allgemeinkundig. Der Zeuge K. hatte sich gegenüber der Kammer selbst darauf berufen, während seiner polizeilichen Vernehmung vom 03.09.1997 unter Entzugserscheinungen gelitten zu haben; die Kammer wußte auch um die Gabe der Diazepamtablette unmittelbar vor der Vernehmung. Angesichts der psychotropen Wirkung des Wirkstoffes Diazepam, die sich vor allem im Falle einer hohen Dosierung oder Überdosierung sowohl sedierend als auch zu Verwirrtheit oder paradoxen Reaktionen führend auswirken kann, hätte die Kammer durch Befragung der Ärztin, der der Zeuge K. am 02.09.1997 vorgestellt worden war, sowie der Vernehmungsbeamten sachverständig beraten (vgl. BGH StV 1984, 61, 62) die Auswirkungen aufklären müssen, die die Gabe des Medikamentes vor dem Hintergrund beginnender oder vorhandener Entzugserscheinungen des Zeugen zum Zeitpunkt seiner Aussage am 03.09.1997 auf seine geistig-seelische Befindlichkeit hatte. Dieser Aufklärungsmangel, der im Übrigen auch die Befindlichkeit des Zeugen zum Zeitpunkt der Identifizierung des Angeklagten am 04.09.1997 in gleicher Weise betrifft, über die die Urteilsgründe sich völlig ausschweigen, nötigt ebenfalls zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrundeliegenden Feststellungen.
Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass Kooperationsbereitschaft und Aussagefreudigkeit eines Beschuldigten bzw. Zeugen, wie sie hier von der Kammer betreffend den Zeugen K. in ihrer Beweiswürdigung selbst festgestellt worden sind, durchaus auch die Folge des Leidensdrucks der Entzugserscheinungen sein können (BGH, StV 1984, 61, 62; Glatzel, a.a.O., 63). Weiter wird sich die neu entscheidende Strafkammer mit der naheliegenden Möglichkeit zu befassen haben, dass der Zeuge einerseits die Vergünstigungen des § 31 BtMG angestrebt haben könnte, andererseits aber seinen Lieferanten nicht preisgeben konnte oder wollte und er deshalb einen Unbeteiligten bzw. einen nicht in einem solchen Maße Beteiligten, den Angeklagten, als Täter angab (vgl. BGH StV 1992, 556). Naturgemäß handelt es sich hierbei nur um mögliche Zusammenhänge, die allerdings in den Urteilsgründen abzuhandeln sind, damit diese den Anforderungen des § 261 StPO entsprechen (ebda.).
Da bereits die Aufklärungsrüge und die Rüge der Verletzung des § 261 StPO sowie aus denselben Gründen wie letztere auch die Sachrüge der Revision bereits zu einem vollen vorläufigen Erfolg verhelfen, hatte der Senat über die weiteren Verfahrensrügen nicht zu befinden, da diese der Revision keinen weitergehenden Erfolg hätten verschaffen können.
Insbesondere war nicht abschließend darüber zu befinden, ob die polizeiliche Aussage des Zeugen K. vom 03.09.1997 und ggf. seine Angaben im Rahmen der Identifizierung des Angeklagten am 04.09.1997 deshalb gemäß § 136 a Abs. 1 S.1, Abs. 3 S.2 StPO unverwertbar sein könnten, weil sie möglicherweise durch verbotene Vernehmungsmethoden zustandegekommen waren.
Allerdings liegt der von der Revision gerügte Verstoß gegen die Bestimmung des § 136 a Abs. 1 S.2, 2. Alternative StPO aus den von der Strafkammer in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegten Gründen nicht vor. Dem Zeugen K. ist im Hinblick auf die Freilassung seiner Lebensgefährtin bzw. deren Nichtvorführung vor den Haftrichter kein Vorteil versprochen worden. Im übrigen wäre ein solches Versprechen auch nicht zu beanstanden, da die Entscheidung, die Zeugin S. nicht dem Haftrichter vorzufahren, aufgrund des hochschwangeren Zustandes der Zeugin ohnehin sachgerecht war und im übrigen nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft getroffen wurde. Diese war aber für die Vorführung der Zeugin zuständig, aufgrund ihrer Verantwortung für das Ermittlungsverfahren konnte sie nach ihrem Ermessen darüber entscheiden, ob Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gegen die Zeugin gestellt werden sollte oder nicht, § 125 Abs. 1 StPO (vgl. BGHSt 20, 268, 269).
In Betracht kommt hier allerdings ein Verstoß gegen § 136 a Abs. 1 S.1, 4. Alternative StPO ("Verabreichung von Mitteln") durch die Vernehmung des Zeugen K. am 03.09.1997 und möglicherweise auch durch die Vernehmung vom 04.09.1997 (Lichtbildvorlage). Bei der Vernehmung vom 03.09.1997 litt der Zeuge K. nämlich unter Entzugserscheinungen und stand zusätzlich unter den Wirkungen des Medikaments Diazepam. Bei der Lichtbildvorlage am 04.09.1997 bestanden jedenfalls möglicherweise noch Entzugserscheinungen sowie ggf. noch Nachwirkungen der Diazepamgabe vom Vortag.
Der Senat hat zu der Art des Zustandekommens der polizeilichen Aussagen des Zeugen K. vom 2. bis 04.09.1997 eine dienstliche Äußerung des seinerzeitigen Vernehmungsbeamten K.s, des Zeugen PK H., eingeholt. Danach wurde K. am 02.09.1997 bis 20.40 Uhr in den Räumen des KK Velbert zur Sache verantwortlich vernommen. Eine umfassendere Aussage wollte er zu diesem Zeitpunkt noch nicht machen, da er erst zugesichert haben wollte, dass seine Freundin, Bettina S., nicht in Haft mußte. Die Vernehmung wurde daraufhin zunächst beendet, da die Vernehmungsbeamten die Frage der Vorführung der Zeugin S. zuvor mit der Staatsanwaltschaft Wuppertal abklären mußten. Noch am Abend des 02.09.1997 wurde zur Feststellung der Haftfähigkeit des K. die Ärztin Frau Heike Venghaus zur Polizeidienststelle bestellt, die K. gegen 22.15 Uhr untersuchte. Die Ärztin stellte eine Bescheinigung über die Haftfähigkeit des Zeugen K. aus, in der sie vermerkte, dass er gegen 00.00 Uhr 1 Tablette (10 mg) Diazepam bekommen sollte. Eine dementsprechende Tablette legte die Ärztin zur Bescheinigung, Bescheinigung und Tablette wurden dann auf der Hauptwache deponiert. K. bekam in der Nacht vom 02.09.1997 auf den 03.09.1997 die 10 mg Diazepam nicht verabreicht. Vor der Vernehmung vom 03.09.1997 gegen 09.30 Uhr verlangte er nach der Tablette, da er einen beginnenden Entzug verspürte. Der Zeuge fühlte sich zu diesem Zeitpunkt kraftlos und fror. Er erhielt dann gegen 09.30 Uhr am 03.09.1997 eine 10 mg-Tablette Diazepam zusammen mit einem Glas Wasser verabreicht. Weitere Tabletten oder andere Medikamente bekam er nicht. Über die Wirkung der Tablette auf ihn machte der Zeuge während der Vernehmung vom 03.09.1997 keine Angaben. Er gab nur an, dass er der Vernehmung folgen könne. Nach Beendigung der Vernehmung um 10.30 Uhr wurde der Zeuge wiederum der Ärztin Frau Venghaus vorgestellt, da es ihm nach eigenen Angaben nun etwas schlechter ging. Die Ärztin bescheinigte in der neuen Haftfähigkeitsbescheinigung aufgrund der von ihr um 11.15 Uhr am 03.09.1997 durchgeführten Untersuchung des Zeugen eine beginnende Entzugssymptomatik. K. sei momentan weiter haftfähig, ab dem Nachmittag des 03.09.1997 werde aber der Beginn einer Substitutionsbehandlung und/oder klinisch kontrollierter Entzug notwendig. Weitere Medikamente wurden K. bei dieser Untersuchung nicht verabreicht. Er wurde sodann dem Haftrichter in Wuppertal vorgeführt. Am 04.09. wurde er zur Durchführung der Lichtbildvorlage dem KK 34 in Essen zugeführt. Auch dort wurde noch am 04.09.1997 für K. ein Arzt bestellt. Der Name des Arztes konnte von dem Zeugen PK H. ebensowenig genannt werden wie er dazu Angaben machen konnte, ob dieser Arzt dem K. am 04.09.1997 weitere Medikamente verabreicht hatte. Ebenso unklar ist, ob K. innerhalb der JVA Wuppertal einem Arzt vorgestellt wurde und ob er auch dort eventuell Medikamente verabreicht bekam.
Nach dem Ergebnis der vom Senat im Freibeweisverfahren durchgeführten Ermittlungen sind die Feststellungen der Kammer zum Zustand des K. am 2./03.09.1997 zumindest in zwei Punkten nicht richtig. Zum einen ist es falsch, dass die Ärztin, der K. am 02.09.1997 vorgestellt wurde, keine Maßnahmen für angezeigt hielt. Vielmehr verordnete die Ärztin dem K. eine Tablette Diazepam 10 mg. Ebenfalls unrichtig ist, dass K. vor der Vernehmung vom 03.09.1997 nicht unter physischen Entzugserscheinungen ("Schmerzen") litt. Vielmehr fühlte er sich kraftlos und fror, was beides Ausdruck physischer Entzugserscheinungen ist (vgl. Täschner, NStZ 1993, 322, 324; Glatzel, StV 1984, 62, 63). Damit steht fest, dass es K. nicht etwa erst dann "schlecht" ging, als er später dem Haftrichter vorgeführt wurde. Physische Entzugserscheinungen bestanden vielmehr bereits vor der Durchführung der Vernehmung vom 03.09.1997 um 09.30 Uhr und K. bekam die Diazepam 10 mg-Tablette gerade zur Dämpfung dieser körperlichen Entzugserscheinungen.
Voraussetzung der Unverwertbarkeit einer durch Verabreichung von Mitteln zustandegekommenen Aussage gemäß § 136 a Abs. 1 S.1, 4. Alternative, Abs. 3 S.2 StPO ist aber, dass die verabreichten Mittel zu einer relevanten Beeinträchtigung der Aussagefreiheit des Zeugen geführt haben (SK-Rogall, § 136 a StPO Rdnr. 84 m.w.N.), mithin, dass die Entzugserscheinungen i.V.m. der Wirkung des Diazepams oder jede dieser Intoxikationen für sich genommen konkret zu einer Beeinträchtigung der Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Zeugen K. geführt haben. Diese Kausalitätsbeziehung muss nachgewiesen werden, Zweifel gehen insoweit zu Lasten des Angeklagten (SKRogall, § 136 a StPO, Rdnr. 84 m.w.N.). Für die weitere Kausalitätsbeziehung hinsichtlich der Verknüpfung von Schutzgutbeeinträchtigung und Aussage reicht dagegen aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die Verletzung des § 136 a Abs. 1 StPO für die Aussage des Beschuldigten bzw. Zeugen ursächlich war. Insoweit wird vermutet, dass sich die Verletzung der Willensfreiheit regelmäßig in der Aussage niederschlägt (SK-Rogall, a.a.O.).
Aufgrund der vom Senat im Freibeweisverfahren durchgeführten Ermittlungen lässt sich allein feststellen, dass der Zeuge K. bereits vor der Vernehmung vom 03.09.1997 unter Entzugserscheinungen litt und ihm zur Dämpfung dieser Entzugserscheinungen 10 mg Diazepam verabreicht worden sind. Die Feststellung der konkreten Auswirkungen der Entzugserscheinungen in Verbindung mit der Diazepamgabe bzw. der Wirkung des Diazepams auf den Zeugen K. vermag der Senat dagegen nicht aus eigener Sachkunde zu treffen. Hierzu bedarf es der Beratung durch einen gerichtsmedizinischen oder pharmakologischen Sachverständigen. Von der Einholung eines entsprechenden Gutachtens im Freibeweisverfahren hat der Senat abgesehen, da die Revision aus den angeführten Gründen bereits ohnehin vorläufig in vollem Umfang Erfolg hat. Darüber hinaus ist nach der neueren Rechtsprechung des BGH fraglich, ob der Senat durch die von der Kammer zum materiellen Beweiswert der Aussage K. und damit zur Schuldfrage im Strengbeweis getroffenen Feststellungen gebunden ist (entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist diese Frage ausdrücklich offengelassen worden in BGHR § 136 a Abs. 1 StPO Ermüdung 1, Urteil vom 15.05.1992 - 3 StR 419/91, jedenfalls für den Fall rechtsfehlerfrei getroffener Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 136 a Abs. 1 StPO). Da diese Feststellungen von der Kammer aber ohnehin nicht rechtsfehlerfrei, sondern, wie oben ausgeführt, unter Verletzung der Amtsaufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO getroffen worden sind, erscheint es dem Senat sachgerecht, dass diese Frage in der neu durchzuführenden Hauptverhandlung durch den dann entscheidenden Tatrichter im Wege des Strengbeweises geklärt wird.
Endlich weist der Senat für die erneute Hauptverhandlung vorsorglich darauf hin, dass auch der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils nicht frei von Rechtsfehlern ist.
Zunächst fehlt es hinsichtlich der ersten 10 Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Heroin an der Mitteilung der für diese 10 Fälle jeweils verhängten Einzelstrafen. Das Landgericht hat insoweit nur pauschal darauf hingewiesen, dass es für die ersten 10 Fälle die vom Schöffengericht ausgeworfenen Einzelstrafen .- obwohl an der unteren Grenze liegend - für vertretbar halte. Welche Einzelstrafen das Amtsgericht für diese 10 Fälle verhängt hatte bzw. welche Einzelstrafen das Landgericht insoweit für angemessen hält, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil dagegen an keiner Stelle. Dies ist rechtsfehlerhaft, denn die verhängten Einzelstrafen müssen sich aus dem Urteil selbst ergeben (Senat, Urteil vom 23.09.1998 - 3 Ss 320/98 OLG Hamm -; Beschluss vom 20.11.1998 - 3 Ss 1292/98 OLG Hamm -). Die Urteilsgründe müssen nämlich aus sich heraus verständlich sein (BGHR § 267 Abs. 3 S.1 StPO - Strafzumessung 11; KK-Hürxthal, 3. Aufl., § 267 StPO Rdnr. 3; Senat, a.a.O.). Dieses Erfordernis ist aber dann nicht mehr erfüllt, wenn zur Feststellung der verhängten Einzelstrafen auf eine gesonderte Urkunde, nämlich auf die schriftlichen Gründe des amtsgerichtlichen Urteils, zurückgegriffen werden muss (Senat, a.a.O.).
Darüber hinaus mangelt es dem angefochtenen Urteil auch an einer nachvollziehbaren Festsetzung der Einzelstrafen, und zwar hinsichtlich sämtlicher gegen den Angeklagten verhängter Einzelstrafen. Die Kammer durfte hier zwar bei der Bildung der Einzelstrafen zugunsten des Angeklagten berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist und ein Teilgeständnis abgelegt hatte. Die Zumessungserwägungen zu seinen Lasten - Länge des Tatzeitraums, Vielzahl von Einzelfällen, hohe Rückfallgeschwindigkeit - betreffen dagegen in erster Linie die Gesamtstrafenbildung. Hierfür sind sie erkennbar aber nicht herangezogen worden. Die Gründe des angefochtenen Urteils schweigen sich über die Höhe der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nämlich völlig aus und enthalten auch keinen besonderen Strafzumessungsakt i.S.v. § 54 Abs. 1 S.3 StGB. Erkennbar hat das Landgericht hier offensichtlich schlicht übersehen, die von ihm verhängte Gesamtfreiheitsstrafe in den schriftlichen Urteilsgründen mitzuteilen und zu begründen.
Hinzu kommt - wiederum hinsichtlich der Bemessung der Einzelfreiheitsstrafen -, dass nach den Urteilsgründen nicht erkennbar ist, worin der vom Landgericht hinsichtlich der Taten zu Nr. 11 bis 30 als straferschwerend bewertete steigende Unrechtsgehalt zu sehen ist. Nach den Urteilsfeststellungen war der Tatablauf - auch hinsichtlich der jeweils verkauften Heroinmenge - bei sämtlichen Taten Nr. 1 bis 29 vielmehr völlig gleichgelagert.
Endlich fehlt es dem angefochtenen Urteil auch an einer nachvollziehbaren Begründung für die Anordnung der Einziehung des sichergestellten Handys nebst Unterlagen sowie des beschlagnahmten Geldes. Hier ist zu beachten, dass der Erlös aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln der Einziehung gemäß § 74 StGB nur dann unterliegt, wenn er zur Begehung weiterer rechtswidriger Taten bestimmt war (Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 74 Rdnr. 5 m.w.N.), während im Übrigen die Verfallsvorschriften der §§ 73 oder 73 d StGB i.V.m. § 33 BtMG zur Anwendung kommen. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Einziehung bzw. des Verfalles ist aber im einzelnen darzulegen. Dabei wird das Landgericht insbesondere zu beachten haben, dass beim strafbaren Betäubungsmittelhandel infolge der Unwirksamkeit des obligatorischen Vertrages und des Erfüllungsgeschäftes gemäß § 134 BGB der Käufer Eigentümer des übergebenen Geldes bleibt (BGHSt 31, 147; 33, 233; Tröndle, a.a.O., § 74 Rdnr. 12, § 73 Rdnr. 3 a, je m.w.N.). Dann kommt aber möglicherweise allein eine Anordnung gemäß § 74 c Abs. 1 StGB in Betracht, die nicht Grundlage einer "Einziehung" sichergestellter Gelder sein kann (BGHSt 28, 370; Tröndle, a.a.O., § 74 c Rdnr. 3).
Sollte es erneut zur Anordnung des Verfalls bzw. der Einziehung der sichergestellten Gegenstände kommen, wird die neu entscheidende Strafkammer dies unter Umständen bei der (Gesamt-)Strafenbildung zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen haben.
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