Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss OWi 1355/98 OLG Hamm

Leitsatz: Der auch § 464 Abs. 3 S.1 2. Halbsatz StPO folgende Ausschluß der Beschwerde gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Nebenentscheidung gesetzwidrig ergangen ist oder sonst fehlerhaft ist.

Senat: 3

Gegenstand: OWi

Stichworte: Keine Anfechtung der Nebenentscheidung bei Ausschluß der Anfechtung der Hauptsache, Beschwerdekosten, Kostenentscheidung, Rücknahme des Einspruchs

Normen: 464 Abs. 3 StPO

Beschluss: Bußgeldsache gegen H.K.,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit,
(hier: sofortige Beschwerde der Betroffenen gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 16. September 1998).

Auf die sofortige Beschwerde der Betroffenen vom 2. Oktober 1998 gegen den Beschluss des Landgerichts Bielefeld - Qs 454/98 IV (79) vom 16. September 1998 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 01.12.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Gründe:
I. Mit Bußgeldbescheid vom 24. November 1997 hat die Stadt Bielefeld gegen die Betroffene ein Bußgeld in Höhe von 30,- DM wegen Überschreitung des Termins für die Abgassonderuntersuchung von 4 Monaten verhängt.

Gegen diesen Beschluss hat die Betroffene unter dem 29. Dezember 1997 Einspruch eingelegt. Nach Vorlage der Akten an das Amtsgericht Bielefeld hat dieses mit Beschluss vom 14. August 1998 das Verfahren gemäß § 206 a StPO wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses (Verjährung) eingestellt. Mit Schriftsatz ebenfalls vom 14. August 1998, der am 17. August 1998 bei der Stadt Bielefeld und am 24. August 1998 beim Amtsgericht Bielefeld eingegangen ist, hat die Betroffene den Einspruch zurückgenommen.

Gegen den vorgenannten Einstellungsbescheid des Amtsgerichts vom 14. August 1998 hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld am 28. August 1998 sofortige Beschwerde eingelegt. Auf die sofortige Beschwerde hat das Landgericht Bielefeld den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und der Betroffenen gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 465 analog StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Hiergegen wendet sich die Betroffene - insbesondere unter Hinweis auf die unter dem 14. August 1998 erklärte Einspruchrücknahme - mit vorliegender sofortiger Beschwerde vom 2. Oktober 1998.

II. Die gemäß § 46 OWiG i.V.m. § 300 StPO als sofortige Beschwerde auszulegende "Beschwerde" der Betroffenen ist unzulässig. Gegen den angefochtenen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht statthaft.

Gemäß § 46 OWiG i.V.m. § 464 Abs. 3 StPO ist zwar gegen die Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen die sofortige Beschwerde grundsätzlich statthaft. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 464 Abs. 3 S.1 2. Halbsatz StPO ist sie jedoch unzulässig, wenn eine Anfechtung der Hauptentscheidung, deren Annex die Kostenentscheidung ist, durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Dieser Ausschluß der Beschwerde gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Nebenentscheidung gesetzwidrig ergangen ist oder sonst fehlerhaft ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 464 Rdnr. 18 m.w.N.).

Die Anfechtung der Hauptentscheidung ist nicht statthaft, wenn entweder das Gesetz die Hauptentscheidung ausdrücklich für unanfechtbar erklärt oder wenn sich die Unanfechtbarkeit aus dem systematischen Gesamtzusammenhang ergibt (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 17 m.w.N.).

Vorliegend ergibt sich die Unanfechtbarkeit nicht aus einer gesetzlichen Regelung, jedoch aus dem systematischen Gesamtzusammenhang. Danach ist ein isoliertes Rechtsmittel gegen die Entscheidung, die den Einstellungsbeschluß gemäß § 206 a StPO aufhebt und feststellt, dass ein Verfahrenshindernis nicht besteht, nicht gegeben. Das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses kann nämlich nur in dem auf den Einspruch des Beschwerdeführers hin durchzuführenden Hauptverfahren überprüft werden. Im Verurteilungsfalle kann dann der Betroffene diese Entscheidung mit der Rechtsbeschwerde bzw. mit dem Antrag auf Zulassung derselben angreifen.
Es liegt hier auch kein Fall vor, für den die Beschränkung des § 464 Abs. 3 S.1 2. Halbsatz StPO nicht gilt. Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung ist ausnahmsweise in den Fällen zulässig, in denen die Anfechtung der Hauptentscheidung zwar an sich statthaft , aber mangels Beschwer oder prozessualer Überholung der Hauptentscheidung im Einzelfall nicht möglich ist (Göhler, OWiG, 12. Aufl., vor § 105 Rdnr. 22; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 19). Diese von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen von der Beschränkung des Satz 1 Halbsatz 2 in § 464 Abs. 3 StPO treten aber nur dann ein, wenn ein Rechtsmittel gegen die Hauptentscheidung an sich statthaft ist. Ein solcher Fall ist hier - wie die obigen Ausführungen zeigen - gerade nicht gegeben.

Das Rechtsmittel mußte daher mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG ergebenden Kostenfolge als unzulässig verworfen werden.

Unberührt davon bleibt die Möglichkeit, gegebenenfalls gem. § 8 GKG zu verfahren.


zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".